--- id: lb-krs-06 batch: 7 title: "Verhaltenspflichten im Krankenstand" work: "Lexis Briefings Personalrecht" chapter: "Krankenstand & Arbeitsunfall" topic: krankenstand author: "Heinz-Ofner/Radauer" stand: 2026-01 source: pdf: ".lexis360/Lexis360_verhaltenspflichten_im_krankenstand.pdf" text: ".lexis360/md/verhaltenspflichten_im_krankenstand.md" legal_bases: [] tags: [krankenstand, genesungswidriges-verhalten, entlassung, detektivkosten, krankenstandsmissbrauch] cross_refs: ["lb-krs-03", "lb-krs-08", "lb-leh-09", "lb-wei-01"] --- # Verhaltenspflichten im Krankenstand *Lexis Briefings Personalrecht, Heinz-Ofner/Radauer, Stand Jänner 2026 (lb-krs-06).* > **Stand-Hinweis:** Dieses Briefing ist mit Stand 2026-01 der älteste Text des > Krankenstand-Clusters (Rest 2026-07/2026-08). Abgleich mit den neueren > Cluster-Briefings (lb-krs-02/03/05/07/08/09) ergab **keine abweichenden > Werte**; die Aussagen sind Judikatur-getrieben und Stand-stabil. Werte daher > mit „(Stand 2026-01)" führen. ## Zusammenfassung - **Heilungspflicht:** Der im Krankenstand befindliche Arbeitnehmer muss alles unterlassen, was den Heilungsprozess zu verzögern geeignet ist, und ärztliche Anordnungen befolgen; fehlen solche, hat er sich so zu verhalten, wie es üblicherweise der Genesung dient. **Eignung zur Verzögerung genügt** — eine tatsächlich eingetretene Krankenstandsverlängerung ist nicht erforderlich (Stand 2026-01). - **Sanktionen:** Anhaltende, beharrliche und provokante Übertretungen ärztlicher Anordnungen bzw. massiv gesundheitsgefährdende Verhaltensweisen können die Entlassung tragen (Vertrauensunwürdigkeit bei Angestellten, beharrliche Pflichtenvernachlässigung bei Arbeitern); kleinere oder verhältnismäßig geringe Zuwiderhandlungen toleriert die Rsp. - **Kein Sonderstatus:** Der AG darf den Kranken nicht beschäftigen; der AN muss an Besprechungen nicht teilnehmen und verliert dadurch keinen Entlassungsschutz. Kurzfristige Auslandsreisen sind kein Missbrauch, wenn Behandlungsmaßnahmen nicht beeinträchtigt werden. - **Nebentätigkeit** ist zulässig, solange der Genesungsverlauf nicht verzögert wird bzw. nicht verzögert werden kann — die Beispielsjudikatur reicht vom Sense-Mähen (Entlassung gerechtfertigt) bis zum nur Rat erteilenden Nachbarn (keine Entlassung). - **Krankenstandsmissbrauch:** Beweislast beim Arbeitgeber; eine ÖGK-Sonderkontrolle nur bei begründetem Verdacht (Alltagsaktivitäten wie Lebensmitteleinkauf sind regelmäßig unschädlich). Es gilt das **Alles-oder-nichts-Prinzip** — eine bloße Restarbeitsfähigkeit genügt nicht für die Arbeitsfähigkeit. - **Detektivkosten:** Bei genesungswidrigem Verhalten kann der AG Ersatz der Detektivkosten verlangen, wenn konkrete Verdachtsmomente den Einsatz objektiv notwendig machten und die Kosten zum Informationsinteresse angemessen sind; offenkundig überflüssige Überwachung ist nicht ersatzfähig. - **Grob verschuldeter Krankenstand** (Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit) kostet den EFZ-Anspruch — **nicht jedoch bei Lehrlingen**. Ein Verschulden des AN kann eine unberechtigte Entlassung mittragen (Teilverlust der Kündigungsentschädigung, wenn der Rechtfertigungsgrund nicht offengelegt wird). ## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-01) | Wert / Regel | Detail | |---|---| | Pflichtmaßstab | jedes Verhalten unterlassen, das geeignet ist, die Heilung zu verzögern; ärztliche Anordnungen bindend (Stand 2026-01) | | Entlassungsmaß | anhaltend, beharrlich, provokant bzw. massiv gesundheitsgefährdend; geringes Zuwiderhandeln tolerierbar | | Alles-oder-nichts-Prinzip | Restarbeitsfähigkeit genügt nicht — Arbeitsunfähigkeit ist ungeteilt (Stand 2026-01) | | Nebentätigkeit | zulässig, wenn Genesungsverlauf nicht (gefährdet) verzögert wird — Falljudikatur, keine Pauschalwerte | | Detektivkosten | ersatzfähig bei konkretem Verdacht + objektiver Notwendigkeit + Angemessenheit; keine Überwachung „auf Verdacht" | | EFZ-Ausschluss | grob fahrlässige/vorsätzliche Herbeiführung; **Ausnahme Lehrlinge** (→ lb-leh-09) | | Beweislast | Arbeitgeber (genesungswidriges Verhalten/bloß behauptete Arbeitsunfähigkeit) | | Mitverschulden | unterbliebene Offenlegung eines Rechtfertigungsgrunds → zumindest teilweiser Verlust der Kündigungsentschädigung (Bsp. Krankenhausbesuch bei Bettruhe) | | Strafrecht | Krankenstandsmissbrauch kann Betrug darstellen (Anzeige) | ## Rechtsgrundlagen - Das Briefing nennt **keine ausdrücklichen §-Zitate** — `legal_bases` daher leer. Die Aussagen stützen sich durchgehend auf OGH/OLG-Judikatur (u. a. 9 ObA 128/01s, 8 ObA 109/03t, OLG Wien 7 Ra 49/20g, 9 ObA 67/23b, 8 ObA 54/24k, 8 ObA 8/21s) und Literaturhinweise. - ⚠ Die einschlägigen Normen (insb. EFZG § 2 Abs 1, AngG § 8 Abs 1 für den EFZ-Ausschluss; § 27 AngG für die Entlassung) sind in den Cluster-Briefings lb-krs-08 und lb-krs-05 dokumentiert; vor Umsetzung gegen RIS verifizieren. ## Payroll-Relevanz (Odoo) - **Kein eigener Abrechnungszweig:** Verhaltenspflichten wirken payroll- seitig nur über zwei Hebel — (1) EFZ-Entfall bei grob verschuldetem Krankenstand (Merkmal steuert die EFZ-Regel; Lehrlings-Ausnahme über das Lehrverhältnis ableiten) und (2) EFZ-Stop für **Säumniszeiträume** (→ lb-krs-03). **Detektivkosten** sind kein Entgeltbestandteil (Erstattungs-/Schadenskonto außerhalb der Lohn- und SV-Abrechnung). - **Kontrollworkflow:** ÖGK-Sonderkontrolle und Verdachtsdokumentation sind HR-Prozessdaten; das Abrechnungssystem braucht nur das Ergebnis (EFZ ja/nein, Zeitraum). **Restarbeitsfähigkeit** nicht als Teilzeit- Verhinderung modellieren — binäre Arbeitsunfähigkeit (Alles-oder-nichts) erzwingt einen einzigen Work-Entry-Typ Krankenstand ohne Splits. ## Verweise - **KB-intern:** lb-krs-08 (EFZ-Anspruch und grobes Verschulden — bestätigt die Regel im Stand 2026-07 ohne Abweichung) · lb-krs-03 (Säumnis, Nachweis, Kontrolle/ELDA) · lb-leh-09 (Lehrlinge im Krankenstand — Ausnahme vom EFZ-Ausschluss) · lb-wei-01 (Allgemeine Ordnungsvorschriften — Treue- und Sorgfaltspflichten als Verhaltenspflichten) - **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md` - *Export-Hinweis:* Die vom Briefing erwähnten Checkliste (Krankenstandsmissbrauch) und Rechtsprechungsübersicht sind Lexis360-Downloads, nicht Teil des KB-Korpus.