--- id: lb-pra-02 batch: 1 title: "Ferialpraktikant - Arbeitsrecht" work: "Lexis Briefings Personalrecht" chapter: "Beschäftigungsverhältnisse" topic: ferialpraktikanten author: "Winkler/Reichl-Bischoff" stand: 2026-07 source: pdf: ".lexis360/Lexis360_ferialpraktikant_arbeitsrecht.pdf" text: ".lexis360/md/ferialpraktikant_arbeitsrecht.md" legal_bases: ["APflG § 6", "APflG § 4 Abs 4", "KJBG", "AuslBG", "ASchG", "Mutterschutzgesetz", "AngG", "GewO 1859"] tags: [ferialpraktikant, arbeitsverhaeltnis, volontaerat, dienstzettel, befristung, kuendigung] cross_refs: ["lb-pra-01", "lb-pra-03", "lb-pra-04", "lb-bes-01", "lb-bes-06", "lb-jug-01"] --- # Ferialpraktikant – Arbeitsrecht *Lexis Briefings Personalrecht, Winkler/Reichl-Bischoff, Stand Juli 2026 (lb-pra-02).* ## Zusammenfassung - **Zwei Rechtsformen:** Ein (Ferial-)Praktikum ist entweder Arbeitsverhältnis (sämtliche arbeitsrechtlichen Bestimmungen und grundsätzlich der Kollektivvertrag) oder Volontariat (kein Arbeitsrecht, kein KV). Schul-/studienrechtliche Vorgaben (zB landwirtschaftliche Fachschulen) bzw. KV-Zahlungsregeln sind zusätzlich zu beachten. - **Anmeldung:** Im Arbeitsverhältnis ist der Praktikant wie jeder Arbeitnehmer beim Sozialversicherer anzumelden. Ein echtes, unentgeltliches Volontariat erfordert keine SV-Anmeldung, aber eine Meldung an die AUVA samt Unfallversicherungsbeitrag. Ein „Taschengeld" bis zur Geringfügigkeitsgrenze führt zur Anmeldung als geringfügig Beschäftigter bei der ÖGK; über der Grenze zur Vollversicherung (→ lb-pra-03). - **Dienstzettel:** nur bei Qualifikation als Arbeitnehmer und Praktikumsdauer über einem Monat; beim Volontariat mangels Arbeitnehmereigenschaft keine Pflicht — in allen Fällen ist ein schriftlicher, befristeter Vertrag empfohlen. - **Volontariat nicht arbeitsrechtlich, aber schutzrechtlich:** KJBG (Minderjährige), AuslBG, ASchG gelten wegen des Abstellens auf die faktische Beschäftigung auch für Volontäre; Mutterschutzbestimmungen werden auf Volontärinnen analog angewendet (Ausdehnung bestimmter Beschäftigungsverbote auch auf freie Dienstnehmerinnen mit BGBl I 2015/149). - **Beendigung — Arbeitsverhältnis:** Befristung empfiehlt sich, schließt aber die Kündigung aus; Kündigungsklauseln bei kurzen Ausbildungspraktika sind nach OGH 8 ObA 305/95 sittenwidrig (bei längeren Befristungen ab ca. drei Monaten und ohne Ausbildungszweck möglich und sinnvoll). Unbefristete Verhältnisse bzw. wirksame Kündigungsklauseln folgen den gesetzlichen/KV-Fristen; vorzeitige Lösung aus wichtigem Grund (Entlassung/Austritt; Gründe beispielhaft im AngG, für Arbeitertätigkeiten abschließend in der GewO 1859) nur unverzüglich. § 6 APflG gibt Jugendlichen ein frist-/terminfreies Lösungsrecht bei Verletzung der Ausbildungspflicht — ohne Kündigungsentschädigung; bei Verweigerung ausbildungskonformer Beschäftigung trotz Aufforderung ggf. vorzeitiges Lösungsrecht wegen Vereitelung des Ausbildungszwecks. - **Beendigung — Volontariat:** endet üblicherweise mit Fristablauf; keine arbeitsrechtlichen Kündigungsfristen (vertragliche Regelung empfohlen; OGH-Wertung zur Sittenwidrigkeit gilt auch hier); vorzeitige Lösung aus wichtigem Grund als Dauerschuldverhältnis möglich; die beharrliche Arbeitsverletzung scheidet mangels Arbeitspflicht als Grund aus, Verstöße gegen Sicherheitsbestimmungen genügen. - **Recht auf Beschäftigung:** dem Praktikanten steht nach überwiegender Ansicht ein Recht auf tatsächliche (ausbildungsgemäße) Beschäftigung zu. ## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07) | Wert / Regel | Detail | |---|---| | SV-Anmeldung Arbeitsverhältnis | wie sonstige Arbeitnehmer bei der ÖGK | | Unentgeltliches Volontariat | keine SV-Anmeldung; Meldung an die AUVA + Unfallversicherungsbeitrag | | Taschengeld | bis Geringfügigkeitsgrenze → geringfügig bei ÖGK angemeldet; darüber → Vollversicherung (Grenzwert s lb-pra-03/lb-bes-06) | | Dienstzettel | nur bei Arbeitnehmer-Qualifikation und Praktikum **> 1 Monat** | | Befristungspraxis | Kündigungsklauseln bei kurzen Ausbildungspraktika sittenwidrig (8 ObA 305/95); ab ca. **3 Monaten** und ohne Ausbildungszweck möglich | | Lösungsrecht § 6 APflG | frist-/terminfrei; keine Kündigungsentschädigung; nach lb-pra-02 nur, wenn die ausbildungsfreie Zeit **4 Monate** innerhalb von **12 Monaten** überschreitet — lb-jug-01 (gleicher Stand 2026-07) formuliert „bis zu 3 Monaten" als unbedenklich; die Bande 3–4 Monate ist in den Briefings nicht erläutert ⚠ | ## Rechtsgrundlagen - **APflG:** § 6 (frist-/terminfreies Lösungsrecht Jugendlicher) und § 4 Abs 4 (ausbildungsfreie Zeiträume) ausdrücklich zitiert. ✅ - **KJBG, AuslBG, ASchG** ausdrücklich als auch für Volontäre geltende Beschäftigungs-Schutzgesetze genannt; **Mutterschutzgesetz** analog (BGBl I 2015/149 ausdrücklich genannt). ✅ - **AngG** (beispielhafte Auflösungsgründe für Angestelltentätigkeiten) und **GewO 1859** (abschließende Gründe für Arbeitertätigkeiten) ausdrücklich genannt. ✅ - Rechtsprechung/Literatur im Briefing: 8 ObA 305/95 (Sittenwidrigkeit Kündigungsklausel), 97/08/0078 (Volontariat/KV), Radner DRdA 2001, Wiesinger ecolex 2016. ✅ ## Payroll-Relevanz (Odoo) - **Anmeldestatus-Weiche** am Vertrags-/Mitarbeitendendatensatz: unentgeltliches Volontariat (AUVA + UV-Beitrag) · Taschengeld ≤ Geringfügigkeitsgrenze (ÖGK, geringfügig) · Entgelt > Grenze (ÖGK, Vollversicherung) — Anmeldeart und -fristen (vor Dienstantritt) aus lb-pra-03; Geringfügigkeitsgrenze als `hr.rule.parameter`-Jahreswert, nie hard-codieren. - **Dienstzettel** ab Praktikumsdauer > 1 Monat als HR-Dokumentenaufgabe (Fälligkeitssteuerung über Vertragsbeginn/-dauer). - **Befristung:** während befristeter Praktika läuft keine Kündigung → Beendigung per Fristablauf, Endabrechnung zum Vertragsende ohne Kündigungsprozess; § 6-APflG-Lösung als sofortige Beendigung abbilden (keine Fristen, keine Kündigungsentschädigung). - **KV-Anwendbarkeit prüfen** (→ lb-pra-04): ohne Ausnahme gilt der KV mit voller Einstufung — Praktikanten über das KV-Katalog-Framework (GP1) einstufen. - **Taschengeld als Indiz:** Nachverrechnungsrisiko für SV-Beiträge bei Umqualifizierung in ein Arbeitsverhältnis — Klassifizierung und ihre Merkmale dokumentieren. ## Verweise - **KB-intern:** lb-pra-01 (ausländische Ferialpraktikanten, Volontäre, Au-pair) · lb-pra-03 (SV und Lohnsteuer) · lb-pra-04 (Begriffsdefinition und Voraussetzungen) · lb-bes-01 (echtes Arbeitsverhältnis) · lb-bes-06 (geringfügige Beschäftigung) · lb-jug-01 (Ausbildungspflicht — § 6-APflG-Kontext) - **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md`