--- id: rj-rjs-235 batch: 1 title: "OGH 9ObA53/13d vom 29.05.2013" work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" topic: rechtsprechung author: "OGH" stand: 2013-05 source: text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20130529_OGH0002_009OBA00053_13D0000_000.md" legal_bases: [] tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2013"] cross_refs: [] --- # OGH 9ObA53/13d vom 29.05.2013 *RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 29.05.2013, GZ 9ObA53/13d.* *Wissensbasis-ID: rj-rjs-235* ## Spruch Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO). ## Rechtliche Beurteilung 1. Der echte Arbeitsvertrag unterscheidet sich nach herrschender Lehre und Rechtsprechung vom freien Dienstvertrag durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber (vgl RIS-Justiz RS0021518; RS0021332; RS0021306; RS0021284). Die Bestimmungsmerkmale der persönlichen Abhängigkeit - dh die Unterworfenheit des Arbeitnehmers unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers, die sich in organisatorischer Gebundenheit, insbesondere an Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle äußert - müssen nicht alle gemeinsam vorliegen, sondern können auch in unterschiedlich starker Ausprägung auftreten (RIS-Justiz RS0021284 ua). Entscheidend ist, ob sie ihrem Gewicht und der Bedeutung nach bei Anstellung einer Gesamtbetrachtung überwiegen (RIS-Justiz RS0021332 [T15], zuletzt zB 9 ObA 16/12m). Die Frage, ob zwischen den Parteien ein Arbeitsvertrag oder ein freier Dienstvertrag besteht, kann immer nur an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden (zB RIS-Justiz RS0111914 [T6]). ## Begründung Begründung: