--- id: rj-rjs-339 batch: 1 title: "Gewerbeordnung 1859 - Gewerbliches Hilfspersonal – § 82a" work: "RIS – Originalwortlaut zitierte Norm" chapter: "Zitierte Norm (Originalwortlaut)" topic: rechtsprechung author: "EuGH" stand: 2026-09 source: text: ".rechtsprechung/gesetze/GewO1859_§82a.md" legal_bases: [] tags: ["rechtsprechung", "norm", "ris", "stand-abruf"] cross_refs: [] --- # Gewerbeordnung 1859 - Gewerbliches Hilfspersonal – § 82a *RIS – Originalwortlaut zitierte Norm, Stand 2026-09. Gewerbeordnung 1859 - Gewerbliches Hilfspersonal – Originalwortlaut aus dem RIS, zitiert in der Rechtsprechung dieses Korpus.* *Wissensbasis-ID: rj-rjs-339* ## §. 82a – Wortlaut Vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Kündigung kann ein Hilfsarbeiter die Arbeit verlassen: - a) wenn er ohne erweislichen Schaden für seine Gesundheit die Arbeit nicht fortsetzen kann; - b) wenn der Gewerbsinhaber sich einer thätlichen Misshandlung oder einer groben Ehrenbeleidigung gegen ihn oder dessen Angehörige schuldig macht; - c) wenn der Gewerbsinhaber oder dessen Angehörige den Hilfsarbeiter oder dessen Angehörige zu unsittlichen oder gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten suchen; - d) wenn der Gewerbsinhaber ihm die bedungenen Bezüge ungebührlich vorenthält oder andere wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt; - e) wenn der Gewerbsinhaber außer Stande ist, oder sich weigert, dem Hilfsarbeiter Verdienst zu geben.