--- id: lb-kbg-02 batch: 7 title: "Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld" work: "Lexis Briefings Personalrecht" chapter: "Schwangerschaft & Elternkarenz" topic: kinderbetreuungsgeld author: "Sabara" stand: 2026-07 source: pdf: ".lexis360/Lexis360_beihilfe_zum_pauschalen_kinderbetreuungsgeld.pdf" text: ".lexis360/md/beihilfe_zum_pauschalen_kinderbetreuungsgeld.md" legal_bases: ["KBGG § 8", "KBGG § 8a Abs 2", "KBGG § 9", "KBGG § 11", "KBGG § 12", "KBGG § 13", "KBGG § 14", "KBGG § 31 Abs 3b"] tags: [kinderbetreuungsgeld, beihilfe, kbg-konto, einkommensgrenze, einschleifregelung] cross_refs: ["lb-kbg-03", "lb-kbg-04", "lb-kbg-05", "lb-kbg-06"] --- # Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld *Lexis Briefings Personalrecht, Sabara, Stand Juli 2026 (lb-kbg-02).* ## Zusammenfassung - **Leistungsbild:** Die Beihilfe zum pauschalen KBG (KBG-Konto) beträgt **€ 6,06 täglich** (Stand 2026-07; der Quelltext nennt — anders als bei anderen Familienleistungen — keine Jahreswert-Klammer) und ist eine echte, nicht zurückzuzahlende Beihilfe für einkommensschwache Eltern. Anders als beim KBG selbst ist **auch das Partnereinkommen** anspruchsrelevant. - **Anspruchskreis:** nur Bezieher des **pauschalen KBG bzw. KBG als Konto** — nicht Bezieher des einkommensabhängigen KBG. Anspruch haben alleinstehende Elternteile (§ 11 KBGG) sowie verheiratete/in Lebensgemeinschaft lebende Elternteile, deren Partner kein Einkommen erzielt oder dessen maßgebliche Einkünfte € 18.000 nicht übersteigen (§§ 9, 12, 13 KBGG; Grenzwert ab 2023). - **Eigene Grenze des beziehenden Elternteils:** Einkünfte max. € 8.600 für Bezugszeiträume ab 1. 1. 2025 (2024: € 8.100); Berechnung des Zuverdienstes wie beim pauschalen KBG (§ 8 KBGG), Maßgeblichkeit des Gesamtbetrags der maßgeblichen Einkünfte. - **Alleinstehend** = ledig, geschieden oder verwitwet, ohne Lebensgemeinschaft und nicht mit dem anderen Elternteil an derselben Adresse gemeldet; getrennt lebende Elternteile gelten als alleinstehend, wenn der (Ex-)Partner erwiesenermaßen keinen Unterhalt leistet. Alleinstehende müssen den anderen Elternteil angeben. - **Bezugsdauer:** längstens **365 Tage ab erstmaliger Antragstellung**, nur solange KBG-Konto-Anspruch besteht (§ 14 KBGG). Der Bezugsbeginn ist bei der Antragstellung frei wählbar; ein begehrter späterer Beginn verkürzt die Höchstdauer nicht (OGH 10 ObS 81/25x). Anteilige Gebühr für Einzeltage; Anspruch nur in **Blöcken von mind. 61 Tagen**; Unterbrechungen, Verzicht und abwechselnder Bezug verlängern die Bezugsdauer nicht. - **Einschleifregelung (§ 8a Abs 2 KBGG):** Grenzüberschreitung bis 15 % → Kürzung der Jahresbeihilfe um den überschießenden Betrag; wird auch nur einer der Grenzbeträge um mehr als 15 % überstiegen, ist die gesamte im Kalenderjahr bezogene Beihilfe zurückzuzahlen (§ 31 Abs 3b KBGG); hat der Partner den unberechtigten Bezug verursacht, kann er ersatzpflichtig werden. ## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07) | Wert / Regel | Detail | |---|---| | Tagessatz | € 6,06 ✅ (Stand 2026-07; Quelltext ohne Jahreswert-Klammer) | | Partnereinkommensgrenze | € 18.000 maßgebliche Einkünfte (Grenzwert ab 2023) | | Einkunftsgrenze des beziehenden Elternteils | € 8.600 (Bezugszeiträume ab 1. 1. 2025; 2024: € 8.100) | | Höchstbezugsdauer | 365 Tage ab erstmaliger Antragstellung; Beginn frei wählbar (OGH 10 ObS 81/25x = ARD 6985/12/2026) | | Mindestbezugsblock | 61 Tage | | Anteilsregelung | nur für ganze Monate gebührender Beihilfe; anteilig bei Einzeltagen | | Einschleifregelung | ≤ 15 % Überschreitung: Kürzung um den Überschuss · > 15 % bei auch nur einem Grenzbetrag: Rückzahlung der gesamten Jahresbeihilfe | ## Rechtsgrundlagen - **KBGG:** § 8 (Zuverdienstermittlung wie beim pauschalen KBG), § 8a Abs 2 (Einschleifregelung), § 9 (Leistungsrahmen), § 11 (alleinstehende Elternteile, Angabepflicht), § 12, § 13 (Partnereinkommen, Grenzwerte), § 14 (Bezugsdauer 365 Tage, 61-Tage-Blöcke), § 31 Abs 3b (Rückzahlung, Partnerhaftung). - **Rechtsprechung:** OGH 10 ObS 81/25x (freier Bezugsbeginn verkürzt die Höchstdauer nicht); OGH 10 ObS 69/18x (Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte ist heranzuziehen). - Antragsformular: bundeseinheitlich, für Geburten ab 1. 3. 2017. ## Payroll-Relevanz (Odoo) - **Reine staatliche Leistung** des Krankenversicherungsträgers — kein Entgeltbestandteil, keine SV-Beitragsgrundlage, kein Payslip-Output; die Beihilfe endet automatisch mit dem KBG-Konto-Ende. - Die Einkommensgrenzen (€ 8.600/€ 18.000) betreffen das **steuerliche Einkommen des Elternteils** (inkl. Nebenverdienst), nicht betriebliche Bezüge; die Personalverrechnung ist allenfalls Zulieferer für Auskunfts- und Veranlagungsdaten. - Prozesspunkt: bei gering verdienenden Karenz-Beziehern kann ein Hinweis auf die Beihilfe sinnvoll sein (Antragsfristen liegen beim Träger, nicht beim Arbeitgeber). ## Verweise - **KB-intern:** lb-kbg-03 (einkommensabhängiges KBG: kein Beihilfe-Anspruch) · lb-kbg-04 (gemeinsame Grundvoraussetzungen) · lb-kbg-05 (KBG-Konto als Anspruchsvoraussetzung) · lb-kbg-06 (Zuverdienstermittlung nach § 8 KBGG). - *Hinweis:* PDF-Footer „Erstellt von … 10.9.2026" = Export-Artefakt, ignoriert.