--- id: lb-bnd-32 batch: 8 title: "Entlassungsausspruch" work: "Lexis Briefings Personalrecht" chapter: "Beendigungsarten" topic: beendigungsarten author: "Thöny-Maier" stand: 2026-06 source: pdf: ".lexis360/Lexis360_entlassungsausspruch.pdf" text: ".lexis360/md/entlassungsausspruch.md" legal_bases: ["AngG § 25"] tags: [entlassungsausspruch, unverzueglichkeit, ueberlegungsfrist, verfristung, suspendierung] cross_refs: ["lb-bnd-31", "lb-bnd-33"] --- # Entlassungsausspruch *Lexis Briefings Personalrecht, Thöny-Maier, Stand Juni 2026 (lb-bnd-32).* ## Zusammenfassung - **Unverzüglichkeit:** der Ausspruch hat **unverzüglich** zu erfolgen, nachdem der AG **Kenntnis vom Entlassungsgrund** erhalten hat; maßgeblich ist auch die Kenntnis jener Person, die mit **Personalangelegenheiten** betraut ist. Der AG trägt eine **Aufgriffsobliegenheit**; die **Überlegungsfrist** (auch für Rechtsauskünfte, innerbetriebliche Entscheidungsprozesse) ist **nicht fixiert** — bei **klarem Sachverhalt** sehr kurz (im Rahmen **weniger Stunden**; am Abend desselben Tages kann es schon zu spät sein, wenn der AN zwischenzeitlich weitergearbeitet hat). - **Verfristung:** wird die Entlassung verspätet ausgesprochen, kann der Entlassungsgrund nicht mehr aufgegriffen werden — die Entlassung bleibt **wirksam**, der AN hat aber **alle Ansprüche wie bei einer ungerechtfertigten Entlassung** (Abfertigung, Kündigungsentschädigung, aliquote Sonderzahlungen, allfälliger weiterer Schadenersatz). - **Form:** im Gesetz keine besondere Form vorgesehen — **außer bei Lehrlingen (Schriftform)**; aus Beweisgründen wird Schriftform empfohlen. Der **Ausspruch per SMS genügt der Schriftform nicht**. Der Inhalt muss klar zum Ausdruck bringen, dass das DV **fristlos aus einem wichtigen Grund** aufgelöst wird. - **OGH-Beispiel zur Unverzüglichkeit (AÜG):** **18 Tage** zwischen Grund und Entlassung eines **überlassenen Arbeitnehmers** wurden als zeitgerecht beurteilt — wegen Abwesenheit des personalzuständigen Abteilungsleiters, unklaren Umständen und innerbetrieblicher Abklärung im Beschäftigerbetrieb; der Überlasser sprach unmittelbar nach Erhalt der Information aus. Kern: Kenntnis des (überlassenden) AG, nicht der interne Abklärungsstand. - **Suspendierung:** wird der AN sofort vom Dienst **freigestellt** bis zur Klärung des Sachverhalts/der Rechtslage oder bis zum **Abschluss eines Strafverfahrens**, ist die Entlassung **unverzüglich nach Aufklärung/ Vorlage/Verfahrensabschluss** nicht verspätet. Beim Strafverfahren darf zugewartet werden, wenn Beschuldigungen **nur von dritter Seite** und **nicht hinreichend konkret** sind. Praxistipp: Suspendierung und Wahrung des Entlassungsrechts dem AN **ausdrücklich mitteilen**. - **Zugang:** Verweis auf die Ausführungen zum Zugang der Kündigung („Ausspruch und Zustellung") — siehe Vermerk unter Verweise. - **Angabe des Grundes:** der Entlassungsgrund muss **nicht explizit angeführt** werden — er kann erst im Prozess vorgebracht werden; der AG trägt die **Beweislast** für das Vorliegen eines Entlassungsgrundes. Der Grund muss in **direkter zeitlicher Nähe** zum Ausspruch liegen; **lange zurückliegende, damals nicht aufgegriffene** Umstände sind belanglos. **Nach dem Ausspruch** bekannt werdende Entlassungsgründe können ebenfalls gestützt werden. - **Entlassung während der Kündigungsfrist:** nach ordnungsgemäßer Kündigung (durch AN oder AG) setzt der AN einen Entlassungsgrund → fristlose Entlassung auch während der Kündigungsfrist möglich. - **Keine einseitige Rücknahme:** ohne Zustimmung des AN kann eine Entlassung nicht zurückgenommen oder in eine **Kündigung umgewandelt** werden. ## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-06) | Wert / Regel | Detail | |---|---| | Unverzüglichkeit | Ausspruch unverzüglich nach Kenntnis des Entlassungsgrundes (auch Kenntnis der Personalabteilung genügt) ✅ | | Überlegungsfrist | nicht fixiert; klarer Sachverhalt → nur wenige Stunden (am Abend desselben Tages kann es zu spät sein) | | OGH-Ausnahme | 18 Tage zwischen Entlassungsgrund und Ausspruch zeitgerecht (8 ObA 57/18t — AÜG, Krankheit des Abteilungsleiters, innerbetriebliche Abklärung) | | Klare/unklare Lage | klar: angemessene Frist für Informationsbeschaffung (Stunden) · völlig unklar: abwarten bis Aufklärung | | Suspendierung | Freistellung bis Klärung; Entlassung danach unverzüglich = nicht verspätet; Strafverfahren: warten zulässig bei nur von dritter Seite erhobenen, nicht hinreichend konkreten Beschuldigungen | | Verfristung | verspätete Entlassung wirksam, aber unberechtigt → Ansprüche wie bei ungerechtigter Entlassung (Abfertigung, Kündigungsentschädigung, aliquote Sonderzahlungen, Schadenersatz) ✅ | | Form | keine besondere Form im Gesetz — ausgenommen **Lehrlinge (Schriftform)**; Schriftform aus Beweisgründen empfohlen; SMS genügt nicht ✅ | | Grundangabe | nicht erforderlich; Grund erst im Prozess; Beweislast beim AG; Umstand in direkter zeitlicher Nähe zum Ausspruch | | Alte Umstände | lange zurückliegende, damals nicht aufgegriffene Umstände = belanglos; nachträgliche Gründe sind verwertbar | | Während Kündigungsfrist | Entlassung nach Kündigung weiter möglich | | Rücknahme/Umwandlung | ohne AN-Zustimmung unzulässig ✅ | ## Rechtsgrundlagen - **§ 25 AngG** (Entlassungsauflösung, Ausspruchsregeln) — im Briefing über die Komm.-Verweise (Grillberger, § 25 Rz 36 ff, 38, 42, 5) zitiert ✅ - Ein exakter Zeitrahmen für die Überlegungsfrist ist **gesetzlich nicht festgelegt** (❓) — Einzelfallbeurteilung; keine Werte aus Trainingswissen ergänzen. ## Payroll-Relevanz (Odoo) - **Ausspruchstag = letzter Entgelttag:** im Beendigungs-Workflow der hr_payroll-Engine hängen Schlussabrechnung, Ab-/Anmeldung und Work-Entry-Ende am Ausspruchsdatum; die Verfristungs-Folge (Ansprüche wie bei unberechtigter Entlassung) steuert die Anspruchs-Flags (→ lb-bnd-31). - **Keine automatisierbaren Fristwerte:** die Überlegungsfrist ist einzelfallabhängig (❓) — im Odoo-Kontext nur als Verfahrenshinweis führen. - **Suspendierung** (Dienstfreistellung bis Klärung) ist eine Abrechnungs- Konstellation (Entgeltfortzahlung je Vereinbarung/KV) — im Briefing keine Entgeltwerte ausgewiesen; nicht aus Trainingswissen ergänzen. - Kein SV-/Meldewesen-Spezifikum im Briefing. ## Verweise - **KB-intern:** lb-bnd-31 (Entlassung – Folgen und Ansprüche, Verfristungs- Folgen) · lb-bnd-33 (Entlassungsgründe Arbeiter und Angestellte, Entlassungsgrundkatalog) - **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md` (AngG-Regime) - *Hinweis:* Der Briefing-Verweis auf den Zugang der Entlassung („Ausspruch und Zustellung", Kündigungs-/Ausspruchskontext) hat in dieser Gruppe keinen auflösbaren KB-Standort (Kündigungs-Briefings folgen in einer anderen Gruppe) — nicht rekonstruiert; das genannte Muster zur Rechtsauskunft ist im Export nicht vollständig übernommen.