--- id: lb-lvr-08 batch: 4 title: "Zinsen und Prozesskosten" work: "Lexis Briefings Personalrecht" chapter: "Entgelt: Anspruch & Abrechnung" topic: lohnverrechnung author: "Mäder/Haas" stand: 2026-07 source: pdf: ".lexis360/Lexis360_zinsen_und_prozesskosten.pdf" text: ".lexis360/md/zinsen_und_prozesskosten.md" legal_bases: ["EStG § 26 Z 4", "EStG § 67 Abs 8 lit a", "EStG § 67 Abs 8 lit c"] tags: [verzugszinsen, prozesskosten, arbeitsgericht, vergleich, werbungskosten, beitragsfrei] cross_refs: ["lb-naz-03", "lb-pfa-09"] --- # Zinsen und Prozesskosten *Lexis Briefings Personalrecht, Mäder/Haas, Stand Juli 2026 (lb-lvr-08).* ## Zusammenfassung - **Anlass:** Landen arbeitsrechtliche Differenzen vor dem Arbeits- und Sozialgericht, werden im Urteil oder Vergleich regelmäßig **Zinsen und Prozesskosten** zugesprochen; beide sind in der Lohn- und Gehaltsverrechnung abgabenrechtlich korrekt zu behandeln. - **Verzugszinsen — Lohnsteuer:** Zinsen im Zusammenhang mit nichtselbständigen Einkünften (zB für Lohnnachzahlungen, bei Vergleichssummen) gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und **teilen das Schicksal der zugrunde liegenden Forderung**: Zinsen auf begünstigt besteuerte Abfertigungszahlungen sind wie diese zu besteuern; Zinsen auf nicht steuerbare Reisekostenentschädigungen/Kostenersätze (Tagesgelder nach § 26 Z 4 EStG) sind nicht steuerbar; Zinsen im Vergleich **ohne besondere Widmung** sind wie eine Vergleichssumme (§ 67 Abs 8 lit a EStG), Zinsen auf eine Nachzahlung wie diese zu versteuern (§ 67 Abs 8 lit c EStG). - **Verzugszinsen — SV:** beitragsfrei, ob aus Urteil oder Vergleich — außer andere Zahlungen wurden zwecks Abgabenoptimierung als „Verzugszinsen" gewidmet. DB, DZ und Kommunalsteuer folgen analog der lohnsteuerlichen Behandlung (Zinsen auf Abfertigung oder abgabenfreie Reisekostenersätze sind lohnnebenkostenfrei; Zinsen auf lohnnebenkostenpflichtige Nachzahlungen ebenso pflichtig). Bei SV-Beitragsfreiheit sind auch **keine Beiträge an die Betriebliche Vorsorgekasse** zu entrichten. - **Prozesskosten — Lohnsteuer:** Selbst getragene Kosten eines berufsbedingten Zivilprozesses (zB über die Höhe des Arbeitslohns oder Schadenersatz aus dem Dienstverhältnis) sind **Werbungskosten**. Kosten eines Strafverfahrens sind grundsätzlich **nicht abzugsfähig** (Ausnahme: die Handlung ist ausschließlich und unmittelbar aus der beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar). Trägt der **Arbeitgeber** die Prozesskosten des Arbeitnehmers, liegt grundsätzlich **steuerpflichtiger Arbeitslohn** vor. - **Prozesskostenersatz zwischen AG und AN:** Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Prozesskosten aus einem arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit **zwischen diesen beiden Parteien** (Urteil/Beschluss oder Vergleich), ist dies nach der im Briefing vertretenen Ansicht **kein steuerbarer Vorteil aus dem Dienstverhältnis** — Rechtsgrundlage ist das Prozessrecht (ZPO bzw. Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz), es liegt dem Wesen nach ein „Auslagenersatz" vor. Im Vergleich gilt das nur, soweit der übernommene „Prozesskostenersatz" den bei vollem Prozesserfolg zustehenden Kostenersatz (Gerichtsgebühren, Anwaltskosten etc.) nicht übersteigt. ⚠ Es gibt dazu **noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung** — die Ansicht ist weder ausdrücklich bestätigt noch verworfen (❓ keine vollinhaltliche Rechtssicherheit). Prozesskosten aus einem Streit mit einem **früheren Arbeitgeber** oder aus einem **Strafverfahren** bleiben dagegen steuerpflichtiger Arbeitslohn; als „Prozesskostenersatz" gewidmete Zahlungen zur Abgabenoptimierung sind abgabenrechtlich nicht anzuerkennen. - **Prozesskostenersatz — SV:** beitragsfrei; er verlängert auch die Pflichtversicherung nicht. Im Vergleich ist er nur insoweit anzuerkennen, als die tatsächlichen Kosten des Arbeitnehmers nicht überstiegen werden. DB, DZ, Kommunalsteuer und BVK-Beiträge folgen der Lohnsteuer-/SV-Behandlung. ## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07) | Wert / Regel | Detail | |---|---| | Verzugszinsen — Lohnsteuer | Schicksalsprinzip: gleiche Behandlung wie die zugrunde liegende Forderung (Abfertigung, nicht steuerbare Kostenersätze, Vergleichssumme, Nachzahlung) (Stand 2026-07) | | Verzugszinsen — SV | **beitragsfrei** (Urteil oder Vergleich), außer „gewidmete" Zahlungen (Abgabenoptimierung) | | Verzugszinsen — DB/DZ/KommSt | analog der lohnsteuerlichen Behandlung der Nachzahlung | | Prozesskosten des Arbeitnehmers | selbst getragen und berufsbedingt: **Werbungskosten**; Strafverfahren grundsätzlich **nicht abzugsfähig** | | Arbeitgeber trägt Prozesskosten | grundsätzlich **steuerpflichtiger Arbeitslohn** | | Prozesskostenersatz aus ASG-Streit AG↔AN | nach der vertretenen Ansicht **nicht steuerbar** (Prozessrecht als Rechtsgrundlage, „Auslagenersatz") — ⚠ keine höchstgerichtliche Rechtsprechung (Stand 2026-07) | | Prozesskostenersatz — SV | **beitragsfrei**, keine Verlängerung der Pflichtversicherung | | Grenze im Vergleich | Anerkennung nur bis zur Höhe des bei vollem Prozesserfolg zustehenden Kostenersatzes | ## Rechtsgrundlagen - **§ 26 Z 4 EStG** (Tagesgelder als Beispiel nicht steuerbarer Kostenersätze) — ✅ im Quelltext zitiert. - **§ 67 Abs 8 lit a EStG** (Besteuerung widmungsloser Zinsen wie eine Vergleichssumme) und **§ 67 Abs 8 lit c EStG** (Besteuerung wie eine Nachzahlung) — ✅ in den Quellenangaben des Quelltexts. - Werbungskosten-Regelung zu Prozesskosten aus den Lohnsteuerrichtlinien (LStR 2002 Rz 385); SV-Beitragsfreiheit der Verzugszinsen nach E-MVB 049-06-00-011 — ✅ Verweise im Quelltext. - Prozessrecht (**ZPO, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz**) wird als Rechtsgrundlage des verpflichtenden Prozesskostenersatzes genannt, aber ohne §-Zitate — ⚠ Detailnormen vor Umsetzung gegen RIS verifizieren. ## Payroll-Relevanz (Odoo) - **Schicksalsprinzip als Zuordnungslogik:** Zinsbeträge aus Urteil oder Vergleich erben die Abgabenbehandlung der zugehörigen Forderung — bei Nachzahlungs- und Korrekturläufen die Zinsen derselben Lohnart-/Steuerklassifikation zuordnen wie die Nachzahlung selbst (→ lb-naz-03). - **Widmung dokumentieren:** Zahlungen aus gerichtlichen Vergleichen/Urteilen mit Angabe der Rechtsgrundlage und Widmung erfassen; „nur Zinsen/Kostenersatz"-Bestandteile laufen als sv-freie und (nach hier vertretener Ansicht) lohnsteuerfreie Zusatzzeilen, soweit die Kosten des AN nicht überstiegen werden. - **Grenzfälle als steuerpflichtiger Bezug:** Prozesskostenübernahme betreffend einen früheren Arbeitgeber, Strafverfahren oder als „Kostenersatz" deklarierte Entgeltbestandteile sind als steuerpflichtiger Bezug zu verbuchen (SV, DB, DZ, KommSt, LSt). - **Status pflegen:** Da die Nichtbesteuerbarkeit des AG↔AN-Prozesskostenersatzes höchstgerichtlich ungeklärt ist (⚠), im Projekt als „plausibel, Detailverifikation offen" markieren und im Jahresupdate gegen RIS prüfen. ## Verweise - **KB-intern:** lb-naz-03 (Nachzahlungen — Lohnsteuer; Zinsen teilen das Schicksal der Nachzahlung) · lb-pfa-09 (Kostenersatz-Thematik im Lohnpfändungskontext — verwandte Einträge zur abgabenrechtlichen Behandlung von Kostenersätzen) - **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md`.