--- id: kv-kvt-591 batch: 1 title: "Zusatzkollektivvertrag Pharmazeutischer Großhandel, Angestellte, gültig ab 1.1.2022" work: "WKO.at – Kollektivvertrag" chapter: "Zusatz-KV" topic: kollektivvertraege author: "WKO" stand: 2022-01 source: html: ".firecrawl/kv-portal/wko-kv/docs/zusatz-kv-pharmazeutischer-grosshandel-angestellte-2022.html" legal_bases: [] tags: ["kollektivvertrag", "zusatz-kv", "jahr-2022"] cross_refs: [] --- # Zusatzkollektivvertrag Pharmazeutischer Großhandel, Angestellte, gültig ab 1.1.2022 *WKO.at – Kollektivvertrag, WKO, Stand 2022-01 (kv-kvt-591). Quelle: https://www.wko.at/kollektivvertrag/zusatz-kv-pharmazeutischer-grosshandel-angestellte-2022* ## Geltungsbereich (WKO-Angaben) | Merkmal | Angabe | |---|---| | Räumlicher Geltungsbereich | Österreichweit | | Geltungsdauer | 1.1.2022 - 30.6.2022  | ## Zusatzkollektivvertrag abgeschlossen am 21. Oktober 2021 zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Bundesgremium des Handels mit Arzneimitteln, Drogerie- und Parfümeriewaren sowie Chemikalien und Farben, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, und der Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Handel, 1030 Wien, Alfred Dallinger-Platz 1. ## I. Geltungsbereich 1. Räumlich: Für das gesamte Bundesgebiet Österreich. 2. Fachlich: Für die Betriebe, die der Berufsgruppe des pharmazeutischen Großhandels im Bundesgremium des Handels mit Arzneimitteln, Drogerie- und Parfümeriewaren sowie Chemikalien und Farben laut Liste (Anhang 2) zum Stichtag 31.12.2021 angehören. 3. Persönlich: Für alle Angestellten (auch Aushilfskräfte), auf welche das Angestelltengesetz (BGBl. Nr. 292/1921) Anwendung findet. Ausgenommen sind Lehrlinge. ## II. Geltungsbeginn und Geltungsdauer Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft und ist befristet bis 30.6.2022. Sollte ein Verlängerung der Geltungsdauer notwendig sein, werden die Sozialpartner zeitgerecht Gespräche aufnehmen. ## III. Zugelassene Tätigkeiten an Wochenenden und Feiertagen Auf Grund der Coronapandemie entstehen laufend Probleme in der Lieferkette von Arzneimitteln und Impfstoffen. Daher wird entsprechend § 12 a ARG die Beschäftigung im Zusammenhang mit der An- und Auslieferung von Impfstoffen und für Tätigkeiten, die für eine ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unerlässlich sind, zugelassen. ## IV. Abgeltung Für die Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr an Samstagen, sofern dieser ein Werktag ist, gebührt ein Zuschlag für die Normalarbeitszeit von 50 %. Die Normalarbeitszeit endet an Samstagen um 18:00 Uhr. Für Überstunden zwischen 18:00 Uhr und 06:00 Uhr sowie an Sonntagen gebührt ein Zuschlag von 100 %. Hinsichtlich der Vergütung an Feiertagen gelten die einschlägigen Bestimmungen des ARG und dieses Zusatzkollektivvertrages. Für Überstunden an Feiertagen gebührt ein Zuschlag von 100 %. Zusätzlich erhalten die Angestellten für die Arbeitsleistung an Feiertagen Freizeit im selben Ausmaß, mindestens jedoch 4 Stunden. Der Verbrauch der Freizeit ist unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und unter Bedachtnahme auf die Interessen der Angestellten zu vereinbaren und unter Entgeltfortzahlung innerhalb von 3 Monaten zu verbrauchen. Eine Abgeltung in Geld ist bei aufrechtem Arbeitsverhältnis nicht zulässig. BUNDESGREMIUM DES HANDELS MIT ARZNEIMITTELN, DROGERIE- UND PARFÜMERIEWAREN SOWIE CHEMIKALIEN UND FARBEN Die Bundesgremialobfrau: KommR Barbara Kremser Der Geschäftsführer: Mag. Christoph Tamandl MBA Der Vorsitzende des Ausschusses Pharmagroßhandel/Depositeure: KommR Dkfm. Dr. Johann F. Kwizda ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT GPA Die Vorsitzende: Barbara Teiber, MA Der Geschäftsbereichsleiter: Karl Dürtscher ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT GPA Wirtschaftsbereich Handel Der Vorsitzende: Martin Müllauer Die Wirtschaftsbereichssekretärin: Anita Palkovich