--- id: lb-brt-34 batch: 8 title: "Verständigung des Betriebsrates vor Kündigungsausspruch" work: "Lexis Briefings Personalrecht" chapter: "Betriebsrat & Betriebsvereinbarungen" topic: betriebsrat author: "Sabara" stand: 2026-07 source: pdf: ".lexis360/Lexis360_verstandigung_des_betriebsrates_vor_kundigungsauss.pdf" text: ".lexis360/md/verstandigung_des_betriebsrates_vor_kundigungsauss.md" legal_bases: ["ArbVG § 105", "ArbVG § 105 Abs 1", "ArbVG § 105 Abs 2", "ArbVG § 36", "ArbVG § 107", "AMFG § 45a"] tags: [verstandigung, kundigungsvorverfahren, allgemeiner-kundigungsschutz, betriebsratspflicht, massenkundigung, arbeitnehmerbegriff] cross_refs: ["lb-aug-01", "lb-bnd-38", "lb-bnd-39", "lb-bnd-42", "lb-brt-27", "lb-brt-31"] --- # Verständigung des Betriebsrates vor Kündigungsausspruch *Lexis Briefings Personalrecht, Sabara, Stand Juli 2026 (lb-brt-34).* ## Zusammenfassung - **Vor jeder Kündigung:** Der Betriebsinhaber muss den Betriebsratsvorsitzenden des zuständigen Betriebsrats von der Kündigungsabsicht verständigen; der Betriebsrat kann innerhalb einer Woche Stellung nehmen (§ 105 Abs 1 und Abs 2 ArbVG) und auf Verlangen innerhalb dieser Frist beraten werden. - **Rechtsunwirksamkeit:** Eine Kündigung ist rechtsunwirksam, wenn sie **vor Ablauf der einwöchigen Frist** ausgesprochen wurde (es sei denn, der Betriebsrat hat bereits Stellung genommen) oder wenn der Betriebsrat **gar nicht verständigt** wurde. - **Persönlicher Geltungsbereich (AN iSd § 36 ArbVG):** Nur für Arbeitnehmer iSd § 36 ArbVG gilt die Verständigungspflicht: alle im Betrieb Beschäftigten einschließlich **Lehrlinge und Heimarbeiter**, vorübergehend Abwesende (Urlaub, Krankenstand, Karenz, Präsenzdienst — teils mit besonderem Kündigungsschutz), Auslandsmitarbeiter und Entsandte, idR auch **Verwandte des Betriebsinhabers**. Überlassene Arbeitskräfte sind ab Beginn der Überlassung (keine Mindestbeschäftigungsdauer) auch Arbeitnehmer des Beschäftigerbetriebs — welche Belegschaftszugehörigkeit zählt, ist nach Zweck des Mitwirkungsrechts und Sachnähe zu prüfen; beim **Kündigungsschutz ist der Betriebsrat des Überlassers** zuständig. **Nicht erfasst:** Organmitglieder juristischer Personen (zB GmbH-Geschäftsführer), leitende Angestellte mit maßgeblichem Einfluss, kurzfristig zu Schulungs-/Ausbildungszwecken Beschäftigte (zB Volontäre, echte Ferialpraktikanten), freie Dienstnehmer. - **Vom allgemeinen Kündigungsschutz ausgenommen** sind Arbeitnehmer mit eigenem besonderen Schutzregime: Schwangere, Mütter/Väter in Karenz oder Elternteilzeit, Präsenz- und Zivildiener, Behinderte und alle **Betriebsratsmitglieder**. - **Voraussetzungen des allgemeinen Kündigungsschutzes:** Betrieb **im Inland** mit **Mindestbeschäftigtenzahl von fünf Arbeitnehmern zum Zeitpunkt der Kündigung** (Mindestzahl während des größten Teils des Jahres). OGH (Fundnote): dauernd nur zwischen 3 und 4 Arbeitnehmerinnen, nie gleichzeitig 5 → kein betriebsratspflichtiger Betrieb. Gibt es trotz dauernd 5 Arbeitnehmern **keinen Betriebsrat**, entfällt die Verständigungspflicht; der Arbeitnehmer kann die Kündigung selbst anfechten (§ 107 ArbVG). - **Erfasste Kündigungen:** Auch **Änderungskündigungen und Teilkündigungen**. Die der **Meldevorschrift bei Massenkündigungen (§ 45a AMFG)** entsprechende Information des AMS und des Betriebsrats ersetzt die **besondere Verständigungspflicht vor jeder einzelnen Kündigung nicht** — der Betriebsrat muss nochmals vom Einzelfall verständigt werden. - **Wer wen:** Verständigt der Betriebsinhaber (oder ein bevollmächtigtes Organ wie Prokurist/Geschäftsführer) den **zuständigen** Betriebsrat (Arbeiter-, Angestellten- oder gemeinsamer). Bei überlassenen Arbeitnehmern ist der **Betriebsrat des Überlassers** zu verständigen, nicht jener des Beschäftigers. Adressat ist der **Betriebsratsvorsitzende**, nur bei dessen Verhinderung der Stellvertreter — nicht ein beliebiges Betriebsratsmitglied; das Zustellungsrisiko trägt der Arbeitgeber. Die einwöchige Frist beginnt erst mit der Verständigung des Vorsitzenden; die irrtümliche Verständigung des falschen Organs (zB Betriebsausschuss statt Arbeiterbetriebsrat) ist **nicht sanierbar** → Kündigung unwirksam. - **Form und Inhalt:** Keine besondere Form gebunden (E-Mail möglich), aber eindeutig, bestimmt und verständlich; bezogen auf ein **konkretes Arbeitsverhältnis** mit **Namensnennung** des Arbeitnehmers; kein Termin erforderlich, die Kündigung aber konkret geplant; auch eine nur **bedingte** Kündigungsabsicht genügt. Bei mehreren Betroffenen sind idR **alle namentlich** zu nennen; bei Betriebsstilllegung kann die Mitteilung „alle Mitarbeiter verlieren ihren Job" genügen, wenn ohnehin bekannt ist, wer betroffen ist. War die Verständigung in der Vergangenheit **stets schriftlich**, ist der Arbeitgeber daran gebunden; Abkehr nur nach vorheriger ausdrücklicher Bekanntgabe. Ein Kontingent global zustimmende Kündigungen („Sozialplan") sind **unzulässig**. ## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07) | Wert / Regel | Detail | |---|---| | Betriebsgrößen-Schwelle | inländischer Betrieb mit mind. **5 Arbeitnehmern** zum Zeitpunkt der Kündigung (während des größten Teils des Jahres) (Stand 2026-07) ✅ | | Schwellen-Rechtsprechung | dauernd nur 3–4 AN, nie gleichzeitig 5 → kein betriebsratspflichtiger Betrieb (Fundnote, Stand Juli 2026) ✅ | | Rechtsfolge bei Verstoß | vor Fristablauf ausgesprochene Kündigung (ohne frühere Stellungnahme) oder fehlende Verständigung → **rechtsunwirksam** ✅ | | Adressat | Betriebsratsvorsitzender (bei Verhinderung Stellvertreter); falsches Organ nicht sanierbar → Unwirksamkeit ✅ | | Fristbeginn | erst mit Verständigung des Betriebsratsvorsitzenden ✅ | | Form | formfrei (E-Mail möglich); eindeutig, bestimmt, verständlich; AN namentlich nennen; bedingte Absicht genügt ✅ | | Vergangenheitsbindung | bisher stets schriftlich → Schriftform bindend; Abkehr nur mit vorheriger Bekanntgabe ✅ | | Massenkündigung (§ 45a AMFG) | Information an AMS und BR ersetzt die Einzelverständigung **nicht** ✅ | | Betrieb ohne BR | Verständigungspflicht entfällt; AN-Anfechtung nach § 107 ArbVG ✅ | | Überlassene Arbeitskräfte | Kündigungsschutz: BR des **Überlassers** zuständig ✅ | ## Rechtsgrundlagen - **§ 105 Abs 1 und Abs 2 ArbVG** (Verständigungspflicht, Stellungnahme- und Beratungsrecht) — zitiert ✅ - **§ 105 ArbVG** (Anfechtungsgründe und -fristen; Rahmen) — zitiert ✅ - **§ 36 ArbVG** (persönlicher Geltungsbereich des allgemeinen Kündigungsschutzes) — zitiert ✅ - **§ 107 ArbVG** (Selbstanfechtung des Arbeitnehmers im betriebsratspflichtigen Betrieb ohne Betriebsrat) — zitiert ✅ - **§ 45a AMFG** (Meldevorschrift Massenkündigungen; kein Ersatz der Einzelverständigung) — zitiert ✅ ## Payroll-Relevanz (Odoo) - **Kündigungs-Workflow-Gate:** Odoo 19 sollte für Betriebe mit Betriebsrat vor dem Ausspruch (Beendigung am `hr.contract`) die dokumentierte **Verständigung des Betriebsratsvorsitzenden** mit Datum erzwingen — sonst Gefahr der unwirksamen Kündigung mit Rückabwicklung von **Endabrechnung** und **Meldewesen** (Abmeldung). - **5-AN-Schwelle:** Die Betriebsratsschwellen-Logik (Kopfzahl, § 36-Arbeitnehmer, vgl. lb-brt-01/02) muss den Zeitpunkt der Kündigung und die „größter Teil des Jahres"- Betrachtung reporten können; für überlassene Kräfte den Überlasserbetrieb als Schutz-Betrieb führen. - **Massenentlassungen:** Der § 45a-AMFG-Meldelauf (→ lb-bnd-42) ist ein separater Vorgang, der die Einzelverständigungen **nicht** substituiert — im Workflow als parallele Pflicht abbilden. - Keine direkte Entgelt-/SV-Logik; die Folgen unwirksamer Kündigungen laufen über lb-brt-27 (Anfechtung) und lb-brt-31 (Stellungnahme). ## Verweise - **KB-intern:** lb-aug-01 (Arbeitskräfteüberlassung – Aufgaben von Überlasser und Beschäftiger) · lb-bnd-38 (Besonderer Kündigungsschutz) · lb-bnd-39 (Kündigungsausspruch) · lb-bnd-42 (Kündigungsfrühwarnsystem; § 45a AMFG) · lb-brt-27 (Kündigungsanfechtung) · lb-brt-31 (Stellungnahme des Betriebsrates zur Kündigung) - **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md` - *Hinweis:* Die Arbeitshilfen „Muster – Info an Betriebsrat Kündigungsabsicht" und die Checkliste „To Do im Vorfeld eines Kündigungsausspruches" sind im Export als Verweisstellen ohne Inhalte übernommen — nicht rekonstruierbar.