--- id: lb-vor-02 batch: 3 title: "Betriebliche Vorsorgekasse - Auswahl und Wechsel" work: "Lexis Briefings Personalrecht" chapter: "Entgelt: Anspruch & Abrechnung" topic: vorsorgeleistungen author: "Ghahramani-Hofer/David" stand: 2026-08 source: pdf: ".lexis360/Lexis360_betriebliche_vorsorgekasse_auswahl_und_wechsel.pdf" text: ".lexis360/md/betriebliche_vorsorgekasse_auswahl_und_wechsel.md" legal_bases: ["BMSVG § 9", "BMSVG § 10", "BMSVG § 11", "BMSVG § 12", "BMSVG § 27a", "ArbVG § 97 Abs 1 Z 1b", "BVergG"] tags: [betriebliche-vorsorge, bv-kasse, beitrittsvertrag, zuweisungsverfahren, schlichtungsstelle, wechsel] cross_refs: ["lb-vor-03", "lb-vor-06", "lb-vor-10"] --- # Betriebliche Vorsorgekasse – Auswahl und Wechsel *Lexis Briefings Personalrecht, Ghahramani-Hofer/David, Stand August 2026 (lb-vor-02).* ## Zusammenfassung - **Auswahlpflicht:** Jeder Arbeitgeber, der Mitarbeiter beschäftigt, die dem System Abfertigung Neu unterliegen, muss eine Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) auswählen. In betriebsratlosen Betrieben wählt der Arbeitgeber (§ 9 BMSVG); in Betrieben mit Betriebsrat erfolgt die Auswahl durch eine **erzwingbare Betriebsvereinbarung** nach § 97 Abs 1 Z 1b ArbVG. - **Betriebsratloser Betrieb:** Alle Arbeitnehmer werden schriftlich über die Auswahl informiert; bei schriftlichen Einwänden von mindestens einem Drittel der Arbeitnehmer binnen zwei Wochen hat der Arbeitgeber eine andere BV-Kasse vorzuschlagen; auf Verlangen ist eine kollektivvertragsfähige freiwillige Interessenvertretung (Gewerkschaft) zur Beratung beizuziehen. Bei Nichteinigung entscheidet auf Antrag die **Schlichtungsstelle**; danach kommt der Beitrittsvertrag zustande (§ 11 BMSVG). - **Vergaberecht:** Der Beitrittsvertrag zu einer BV-Kasse fällt unter die Vorgaben des Vergaberechts (BVergG) und nicht unter die Ausnahme für Arbeitsverträge (EuGH 4. 4. 2019, C-699/17). - **Zuweisungsverfahren (§ 10 iVm § 27a BMSVG):** Wählt der Arbeitgeber binnen 6 Monaten ab Beginn eines erstmals beitragspflichtigen Arbeitsverhältnisses keine Kasse, fordert ihn die zuständige ÖGK-Landesstelle (binnen 3 Monaten ab Abschluss des Arbeitsverhältnisses) zur Auswahl auf; ab Zugang dieses Schreibens bleiben weitere 3 Monate für den Beitrittsvertrag — sonst wird eine BV-Kasse **zugewiesen** (Dachverband informiert die Kasse, diese legt ein Anbot). Der Beitrittsvertrag kommt bereits mit **Zugang des Anbots** zustande; die zugewiesene Kasse kann nur zum nächsten oder übernächsten Bilanzstichtag (31. 12.) mit 3 Monaten Frist gekündigt werden. - **Beendigung/Wechsel (§ 12 BMSVG):** Kündigung durch Arbeitgeber oder Kasse oder einvernehmliche Auflösung — nur zum Bilanzstichtag, Kündigungsfrist 6 Monate; einvernehmliche Auflösung mindestens 3 Monate vor dem Stichtag. Der Beitrittsvertrag kann nur **für alle erfassten Arbeitnehmer gemeinsam** beendet werden und nur, wenn die Übertragung der Abfertigungsanwartschaften auf eine andere BV-Kasse sichergestellt ist (Übertragung binnen 5 Werktagen nach Ende des 2. Monats nach dem Bilanzstichtag). - **Wechsel auf Verlangen** können anstoßen: der Arbeitgeber, der Betriebsrat oder — wenn kein Betriebsrat gewählt ist — ein Drittel der Arbeitnehmer. - In Österreich bestehen (Stand 2026-08) **acht Vorsorgekassen**. ## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08) | Wert / Frist | Detail | |---|---| | 2 Wochen | Einwandsfrist (≥ 1/3 der Arbeitnehmer) gegen die Kassenwahl im betriebsratlosen Betrieb | | 6 Monate | Auswahlfrist ab Beginn eines erstmals beitragspflichtigen Arbeitsverhältnisses, sonst Zuweisung (§ 10 BMSVG) | | 3 Monate | Aufforderung der ÖGK-Landesstelle ab Abschluss des Arbeitsverhältnisses; ab Zugang weitere 3 Monate für den Beitrittsvertrag | | 3 Monate | Kündigungsfrist (statt 6) für die zugewiesene BV-Kasse, wirksam zum nächsten oder übernächsten Bilanzstichtag | | 6 Monate | ordentliche Kündigungsfrist des Beitrittsvertrags zum Bilanzstichtag | | 3 Monate | Mindestvorlauf der einvernehmlichen Auflösung vor dem Bilanzstichtag | | 5 Werktage | Übertragung der Anwartschaften nach Ende des 2. Monats nach dem Bilanzstichtag | | Bilanzstichtag | 31. 12. eines jeden Jahres — einziger zulässiger Wechselstichtag | | 8 | Vorsorgekassen in Österreich (Stand 2026-08) | ## Rechtsgrundlagen - **§ 9 BMSVG** (Auswahlverfahren betriebsratlose Betriebe), **§ 10 iVm § 27a BMSVG** (Zuweisungsverfahren), **§ 11 BMSVG** (Beitrittsvertrag), **§ 12 BMSVG** (Beendigung und Wechsel) — ausdrücklich zitiert. - **§ 97 Abs 1 Z 1b ArbVG:** erzwingbare Betriebsvereinbarung über die Auswahl der BV-Kasse bei bestehendem Betriebsrat. - **BVergG:** Anwendbarkeit des Vergaberechts auf den Beitrittsvertrag (EuGH C-699/17) — vom Quelltext ausdrücklich betont. - Kompetenz und Besetzung der **Schlichtungsstelle** ohne §-Angabe im Quelltext — ⚠ vor Implementierung gegen RIS verifizieren. ## Payroll-Relevanz (Odoo) - **Kasse = Mandanten-Stammdatum:** Auswahlverfahren, Beitrittsvertrag, Zuweisungs- und Wechselstatus sind je Arbeitgeber zu führen; die Fristen sind **compliance-relevante Prozessfristen**, keine Abrechnungsparameter. - **Wechsel nur gesamt** (alle erfassten AN) zu einem Stichtag → Massendatenänderung zum 31. 12.; die Anwartschaftsübertragung selbst ist Kassenprozess außerhalb der Odoo-Abrechnung. - Keine Auswirkung auf die Beitragslogik (→ lb-vor-03): Abfuhradresat bleibt der KV-Träger (bzw. BUAK im Baubereich), unabhängig von Anzahl und Wechsel der BV-Kassen. ## Verweise - **KB-intern:** lb-vor-03 (Beitragszahlung an die BV-Kasse) · lb-vor-06 (Geltungsbereich BMSVG — wann die Auswahlpflicht entsteht) · lb-vor-10 (Übertritt Abfertigung Neu — erst Kasse, dann laufende Beiträge) - **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md` Abschnitt 8 (BMSVG-Kernregime, ✅ verifiziert; dort auch die Verfügungs- und Auszahlungslogik des § 15/§ 17 BMSVG). - *Hinweis:* Querverweise des Briefings auf Lexis360-Muster (Informationsschreiben, Betriebsvereinbarung) und auf den ÖGK Fragen-Antworten-Katalog zum BMSVG sind externe Arbeitshilfen, keine KB-Einträge; Export-Footer ignoriert.