--- id: lb-brt-26 batch: 8 title: "Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes" work: "Lexis Briefings Personalrecht" chapter: "Betriebsrat & Betriebsvereinbarungen" topic: betriebsrat author: "Sabara" stand: 2026-07 source: pdf: ".lexis360/Lexis360_kundigung_eines_betriebsratsmitgliedes.pdf" text: ".lexis360/md/kundigung_eines_betriebsratsmitgliedes.md" legal_bases: ["ArbVG § 121", "ArbVG § 122 Abs 1", "ArbVG § 62 Z 1"] tags: [kundigung-betriebsratsmitglied, gerichtliche-zustimmung, betriebsstilllegung, arbeitsunfaehigkeit, beharrliche-pflichtverletzung, mandatsschutz] cross_refs: ["lb-bnd-38", "lb-bnd-39", "lb-brt-01", "lb-brt-13", "lb-brt-18"] --- # Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes *Lexis Briefings Personalrecht, Sabara, Stand Juli 2026 (lb-brt-26).* ## Zusammenfassung - **Gerichtliche Zustimmung:** Betriebsratsmitglieder können nur nach erfolgter Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts zur Kündigung gekündigt werden, ansonsten ist die Kündigung **rechtsunwirksam**. - **Taxativer Kündigungsgrundskatalog (§ 121 ArbVG):** Z 1 dauernde Einstellung, Einschränkung des Betriebs bzw Stilllegung von Betriebsabteilungen; Z 2 Unfähigkeit, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten; Z 3 beharrliche Pflichtenverletzung. - **Zusätzlich Zumutbarkeitsprüfung:** Bei Unfähigkeit und beharrlicher Pflichtverletzung muss die Weiterbeschäftigung (bzw Erbringung einer anderen Arbeitsleistung) dem Arbeitgeber **nicht zugemutet werden können**; bei Betriebseinstellung/-einschränkung/ -stilllegung darf die Weiterbeschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz im Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens **nicht ohne erheblichen Schaden** möglich sein. - **Stilllegung einer Betriebsabteilung:** erst bei **gänzlicher** Stilllegung — es dürfen keine restlichen Agenden im Betrieb verbleiben; werden noch **rund 10 %** der Agenden von anderen Mitarbeitern weitergeführt, liegt keine gänzliche Stilllegung vor. Die Übernahme in den Restbetrieb oder einen anderen Betrieb hat auch dann zu erfolgen, wenn dafür die **Kündigung eines anderen Arbeitnehmers** notwendig wird. - **Dauernde Betriebseinstellung:** Dauerhaftigkeit der Einstellung subjektiv und objektiv nachweisbar; stilllegungsindizierende Maßnahmen sind zB Auflösung der Dienstverhältnisse, Veräußerung der sachlichen Betriebsmittel, Abverkauf von Produkten und Rohstoffen, Abbruch der Kunden- und Lieferantenbeziehungen (Liquidierung der Betriebsmittel) — in der Regel mehrere kumulativ. Ist die Auflösung **bereits erfolgt**, liegt ein Grund für das **vorzeitige Ende der Tätigkeitsdauer nach § 62 Z 1 ArbVG** vor, sodass das Gericht nicht mehr eingeschaltet werden muss. - **Betriebsübergang** auf einen anderen Inhaber stellt **keinen** Kündigungsgrund dar. - **Arbeitsunfähigkeit:** medizinische (beurteilt **allein durch einen Arzt**; Krankheit nur, wenn sie die Arbeitsfähigkeit auf unabsehbare Zeit ausschließt; chronische Erkrankungen können genügen) vs **rechtliche** (Wegfall rechtlich geforderter Berufsvoraussetzungen, zB Entzug der Gewerbeberechtigung, unbefristeter Führerscheinentzug; Wiedererlangung nicht in absehbarer, zumutbarer Zeit). **Keine** Kündigungsgründe: geringere Effektivität wegen der Betriebsratstätigkeit (**Mandatsschutzklausel**), bloße Arbeitsuntüchtigkeit/langsames Arbeiten, wenn diese Umstände bei Beginn des Arbeitsverhältnisses erkennbar waren. - **Beharrliche Pflichtverletzung:** Arbeitsverweigerung, trotz Verwarnung fortgesetzte Minderleistung, sonstige Pflichtenvernachlässigungen, beharrliche Disziplinlosigkeit, wiederholte herabsetzende Äußerungen gegen Vorgesetzte; Judikatur-Beispiele: jahrelange verschwiegene, sich ausweitende Nebenbeschäftigung im Geschäftszweig des Arbeitgebers; Verweigerung der 3G-Nachweispflicht am Arbeitsplatz. **Beharrlichkeit** verlangt eine Mehrheit von Pflichtverletzungen oder das Beharren in der pflichtverletzenden Tätigkeit trotz Abmahnung/Verwarnung. - **Abgrenzung zur Entlassung:** Die beharrliche Pflichtverletzung rechtfertigt bei einem Arbeitnehmer ohne Sonderstatus die Entlassung; beim Betriebsratsmitglied führt sie nur zur **Zustimmung zur Kündigung**, weil § 122 Abs 1 ArbVG sie nicht als Entlassungsgrund nennt. - **Beharrliche Ehrverletzungen:** können, soweit sie (unter der Mandatsschutzklausel) nicht die Entlassung tragen, gleichwohl die **Kündigung** rechtfertigen — der zu tolerierende „Beleidigungspegel" ist bei der milderen Folge Kündigung niedriger als bei der Entlassung; die Lehre kritisiert diese Subsumtion zum Teil. ## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07) | Wert / Regel | Detail | |---|---| | Zustimmungsbedürftigkeit | Kündigung nur mit Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts (§ 121 ArbVG), sonst rechtsunwirksam (Stand 2026-07) ✅ | | Kündigungsgründe | taxativ: Betriebseinstellung/-einschränkung/-stilllegung (Z 1), Unfähigkeit zur vereinbarten Arbeit (Z 2), beharrliche Pflichtenverletzung (Z 3) ✅ | | Gänzliche Stilllegung einer Abteilung | keine restlichen Agenden; **rund 10 %** weitergeführte Agenden schließen die Annahme einer gänzlichen Stilllegung aus ✅ | | Weiterbeschäftigungsprüfung | an anderem Arbeitsplatz/im anderen Betrieb des Unternehmens, sonst „nicht ohne erheblichen Schaden" weiterbeschäftigbar; Übernahme auch unter Kündigung eines anderen AN ✅ | | Betriebsübergang | kein Kündigungsgrund ✅ | | Bereits erfolgte Betriebsauflösung | vorzeitiges Ende der Tätigkeitsdauer nach **§ 62 Z 1 ArbVG**, ohne Gericht ✅ | | Beharrlichkeit | Mehrheit von Pflichtverletzungen ODER Beharren trotz Abmahnung/Verwarnung ✅ | | Entlassungsabgrenzung | beharrliche Pflichtverletzung ist in § 122 Abs 1 ArbVG nicht enthalten → nur Zustimmung zur Kündigung ✅ | ## Rechtsgrundlagen - **§ 121 ArbVG** (taxative Gründe, bei deren Vorliegen das Gericht der Kündigung eines Betriebsratsmitglieds zustimmen darf) — zitiert ✅ - **§ 122 Abs 1 ArbVG** (Entlassungsgründe; beharrliche Pflichtverletzung nicht genannt) — zitiert ✅ - **§ 62 Z 1 ArbVG** (vorzeitiges Ende der Tätigkeitsdauer bei dauernder Einstellung des Betriebs) — zitiert ✅ ## Payroll-Relevanz (Odoo) - **Kein SV-/Entgelt-Spezifikum** — prozessuales Thema mit massiven Folgekosten bei Fehlern: Odoo 19 sollte im Kündigungs-Workflow (Beendigung am `hr.contract`) für Mitarbeiter mit BR-Mandat die **gerichtliche Zustimmung als Blocker-Ereignis** abbilden (Dokumentenablage/HR-Case), sonst droht die unwirksame Kündigung → Fortzahlung, Rückabwicklung der Endabrechnung. - **Mandatsdaten** (Mitglied-Zeitraum am Betriebsratsmandat) sind Voraussetzung für den Schutz-Workflow und die Betriebsratsschwellen-Logik (→ lb-brt-02); als HR-Attribut führen, nicht als Abrechnungsregel. - Bei **unwirksamer Kündigung** läuft das Dienstverhältnis weiter: kein `contract close`, keine Abmeldung im **Meldewesen**, Endabrechnung/Abfertigung Neu (BMSVG) nicht anstoßen. - Die ~10 %-Grenze der Abteilungsstilllegung ist eine Rechtsfrage ohne Abrechnungslogik — allenfalls als Hinweisfeld im Kündigungsfall (Betriebsänderungsbericht → lb-brt-11- Themenfeld). ## Verweise - **KB-intern:** lb-bnd-38 (Besonderer Kündigungsschutz) · lb-bnd-39 (Kündigungsausspruch) · lb-brt-01 (Begriffe Betrieb und Arbeitnehmer im Arbeitsverfassungsgesetz) · lb-brt-13 (Betriebsratsmitglied – Kündigungs- und Entlassungsschutz) · lb-brt-18 (Entlassung eines Betriebsratsmitgliedes) - **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md` - *Hinweis:* Die interne Verweisstelle „Zur Definition des Begriffes ‚Betrieb' nach dem Arbeitsverfassungsgesetz s hier" ist im Export **ohne Verweisziel** übernommen — nicht rekonstruierbar; thematisch entspricht sie lb-brt-01.