--- id: kv-kvt-485 batch: 1 title: "Lohnordnung Konditoren Wien, Arbeiter/innen, gültig ab 1.4.2026" work: "WKO.at – Kollektivvertrag" chapter: "Lohnordnung" topic: kollektivvertraege author: "WKO" stand: 2026-04 source: html: ".firecrawl/kv-portal/wko-kv/docs/lohnordnung-konditoren-wien-2026.html" legal_bases: [] tags: ["kollektivvertrag", "lohnordnung", "jahr-2026"] cross_refs: [] --- # Lohnordnung Konditoren Wien, Arbeiter/innen, gültig ab 1.4.2026 *WKO.at – Kollektivvertrag, WKO, Stand 2026-04 (kv-kvt-485). Quelle: https://www.wko.at/kollektivvertrag/lohnordnung-konditoren-wien-2026* ## Geltungsbereich (WKO-Angaben) | Merkmal | Angabe | |---|---| | Räumlicher Geltungsbereich | Österreichweit | | Persönlicher Geltungsbereich | Arbeiter | | Geltungsdauer | 1.4.2026 - 1.6.2027 | ## Zusatzkollektivvertrag (Lohnvertrag) abgeschlossen zwischen der Landesinnung Wien der Lebensmittelgewerbe, 1020 Wien, Straße der Wiener Wirtschaft 1 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1. ## I. Geltungsbereich Dieser Kollektivvertrag gilt: a) räumlich: Für das Bundesland Wien b) fachlich: Für alle Mitgliedsbetriebe, deren InhaberInnen Mitglieder der Landesinnung Wien der Lebensmittel - Berufszweig Konditoren (Zuckerbäcker) sind c) persönlich: Für alle in diesen Betrieben beschäftigte DienstnehmerInnen, einschließlich der Lehrlinge, mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetztes und der kaufmännischen Lehrlinge ## II. Wirksamkeit Dieser Kollektivvertrag (Lohnvertrag) tritt am 1. April 2026 in Kraft und gilt bis 1. Juni 2027. Mit Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages tritt für dessen Geltungsbereich der bisher geltende Lohnvertrag vom 1. April 2025 außer Kraft. ## III. Lohnsätze Die Berechnung des Stundenlohnes erfolgt durch Division des Monatslohnes durch 167. | Lohnkategorie: | Monatslohn in Euro | | --- | --- | | 1. KonditorInnen | | | a) ab dem 5. Gesellenjahr | 2.577,41 | | b) bis zum vollendeten 4. Gesellenjahr | 2.207,74 | | c) bis zum vollendeten 2. Gesellenjahr | 2.001,92 | | 2. ProfessionistInnen, KraftfahrerInnen | 2.207,74 | | 3. Qualifizierte ArbeiterInnen | 2.001,92 | | 4. ArbeiterInnen (bis 3 Jahre Betriebszugehörigkeit, danach Lohnkategorie 3) | 1.910,78 | | 5. ServiererInnen und LadnerInnen | | | a) im 1. Jahr der Praxis | 1.849,34 | | b) nach dem 1. Jahr der Praxis | 1.910,78 | | Lehrlingseinkommen | | | im 1. Lehrjahr | 621,57 | | im 2. Lehrjahr | 832,51 | | im 3. Lehrjahr | 1.043,46 | ## IV. Meisterzuschlag DienstnehmerInnen mit Konditormeisterprüfung erhalten einen Zuschlag von monatlich EUR 48,00 auf den kollektivvertraglich vereinbarten Monatslohn der Lohnkategorie 1a) sofern sie eine mindestens fünfjährige Berufspraxis als KonditorIn gerechnet ab dem Zeitpunkt der Lehrabschlussprüfung nachweisen können. Bei DienstnehmerInnen ohne Lehrabschlussprüfung, die im Rahmen der Konditoren - Meisterprüfungsordnung vom 1.2.2004 (idgF.) die Meisterprüfung abgelegt haben, werden die erforderlichen fünf Jahre Berufspraxis ab dem Zeitpunkt der Ablegung des letzten erforderlichen Moduls (Modul 1-4) berechnet. Bereits bestehende Überzahlungen können angerechnet werden. ## V. Tiefkühlzulage DienstnehmerInnen, die mit der Beschickung und Entleerung begehbarer Tiefkühlanlagen betraut und hierbei unmittelbar beschäftigt sind, erhalten eine Erschwerniszulage, wenn der Aufenthalt in diesen innerhalb eines Arbeitstages mehr als 2 Stunden beträgt. Die Höhe der Erschwerniszulage beträgt täglich EUR 16,00. ## VI. Begünstigungsklausel Bei Überzahlung wird die Weitergabe der kollektivvertraglichen Euroerhöhung an die Arbeitnehmer zugesichert. Wien, 1. April 2026 LANDESINNUNG WIEN DER LEBENSMITTELGEWERBE KommR Josef Angelmayer Landesinnungsmeister Dr. Klaus Puza Landesinnungsgeschäftsführer Österreichischer Gewerkschaftsbund GEWERKSCHAFT PRO-GE Bundesvorsitzender Reinhold Binder Branchensekretär Patrick Stockreiter Bundesgeschäftsführer Peter Schleinbach