--- id: lb-prm-03 batch: 2 title: "Prämien - Arbeitsrecht" work: "Lexis Briefings Personalrecht" chapter: "Entgelt: Anspruch & Abrechnung" topic: pramien author: "Mäder/Haas" stand: 2026-07 source: pdf: ".lexis360/Lexis360_pramien_arbeitsrecht.pdf" text: ".lexis360/md/pramien_arbeitsrecht.md" legal_bases: ["ABGB § 879", "AngG § 16", "ArbVG § 96 Abs 1 Z 4", "ArbVG § 97 Abs 1 Z 16"] tags: [pramien, arbeitsrecht, betriebliche-ubung, aliquotierung, mitbestimmung, anwesenheitspramie] cross_refs: ["lb-end-18", "lb-ent-02", "lb-ent-03", "lb-prm-01", "lb-prm-02", "lb-prm-04", "lb-prm-05"] --- # Prämien – Arbeitsrecht *Lexis Briefings Personalrecht, Mäder/Haas, Stand Juli 2026 (lb-prm-03).* ## Zusammenfassung - **Grundsatz:** Prämien belohnen besondere, über die normalen Arbeitsanforderungen hinausgehende Leistungen; der Anspruch folgt der Vereinbarung. Für Prämien- und Gewinnbeteiligungsvereinbarungen gilt weitgehende Vertragsfreiheit (Grenzen: zwingende Gesetze, gute Sitten — § 879 ABGB). Zu beachten: betriebliche Übung, Entgeltfortzahlung, Aliquotierung, Gleichbehandlung, ggf Betriebsrats-Mitbestimmung. - **Betriebliche Übung:** Wiederholt der Arbeitgeber eine freiwillige Prämie ohne hinreichend deutlichen Unverbindlichkeitsvorbehalt, entsteht eine schlüssige Vereinbarung mit Rechtsanspruch. Einmalige Hinweise genügen nicht — der Vorbehalt ist **vor/bei jeder Gewährung schriftlich** anzubringen und vom Arbeitnehmer gegenzeichnen zu lassen („Die Zahlung der Prämie erfolgt freiwillig und unverbindlich. Es entsteht kein Rechtsanspruch für die Zukunft.", Zitat Stand 2026-07). - **Unverbindlichkeits- vs Widerrufsvorbehalt:** unverbindlich = kein Anspruch, grundlos einstellbar; Widerruf setzt einen entstandenen Anspruch voraus, nur nach billigem Ermessen (Interessenabwägung). Kombinierte Klauseln („freiwillig und widerruflich") sind im Zweifel zulasten des Verfassers auszulegen; dann vor Einstellung ausdrücklich widerrufen. - **Entgeltfortzahlung:** Auch freiwillige Prämien dürfen in Entgeltfortzahlungszeiträumen (Krankheit, Erholungsurlaub, Pflegefreistellung, Feiertagsentgelt) nicht gestrichen werden. - **Aliquotierungsprinzip:** vorab in Aussicht gestellte Prämien dürfen bei Ausscheiden vor dem Zahlungsstichtag nicht gänzlich verfallen, sondern sind zumindest aliquot zu zahlen (§ 879 ABGB, Gleichbehandlungsgrundsatz). § 16 AngG ordnet die Aliquotierung für Angestellte ausdrücklich an, einzelvertraglich nicht abbedingbar; Aufrechtsbedingungen („Prämie nur bei aufrechtem Dienstverhältnis") sind kritisch. - **Gleichbehandlung:** unsachliche Schlechterstellung einzelner ggü einer Mehrheit ist unzulässig; erhielt die Mehrheit die Prämie trotz Zielverfehlung, kann ein Einzelner nicht ausgeschlossen werden. - **Anwesenheitsprämien sind unzulässig** (stRsp: sittenwidrig): Prämien nur ohne Fehlzeiten animieren zum Raubbau an der eigenen Gesundheit; der dienstverhinderte Arbeitnehmer kann sie nach dem Ausfallsprinzip einfordern. - **Mitbestimmung (seit 2011 eingeschränkt):** akkordähnliche Prämien und Entgelte (statistische Verfahren, Datenerfassung, Kleinstzeitverfahren etc) bedürfen nach § 96 Abs 1 Z 4 ArbVG der Zustimmung des Betriebsrats — ohne sie sind System, erzwingbare BV und selbst Einzelvereinbarungen rechtsunwirksam. Nach § 97 Abs 1 Z 16 ArbVG ist eine **freiwillige** BV über leistungs-/erfolgsbezogene Prämien (auch Provisionen, Aktienoptionen; jede betriebswirtschaftliche Kennzahl als Grundlage) möglich — nicht erzwingbar. ## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07) | Wert / Regel | Detail | |---|---| | Unverbindlichkeitsvorbehalt | schriftlich **vor/bei jeder Gewährung**, vom Arbeitnehmer zu bestätigen; nur so ist ein Anspruchserwerb durch betriebliche Übung sicher verhindert | | Widerrufsvorbehalt | bereits entstandener Anspruch, Widerruf nur nach billigem Ermessen (Interessenabwägung); Wortlaute „auf Widerruf"/„widerruflich" vermeiden | | Entgeltfortzahlung | Prämie in EFZ-Zeiträumen (Krankheit, Urlaub, Pflege, Feiertag) nicht streichbar | | Aliquotierung | aliquote Zahlung bei Ausscheiden vor Fälligkeit; § 16 AngG zwingend, einzelvertraglich nicht abbedingbar | | Anwesenheitsprämie | unzulässig (sittenwidrig); dienstverhinderte AN können Auszahlung nach dem Ausfallsprinzip verlangen | | Mitbestimmung akkordähnlich | § 96 Abs 1 Z 4 ArbVG: Zustimmung des Betriebsrats zur Rechtswirksamkeit (System + Berechnungsgrundsätze); ohne Zustimmung sind auch Einzelvereinbarungen rechtsunwirksam | | Freiwillige BV | § 97 Abs 1 Z 16 ArbVG: Gewinnbeteiligungssysteme und leistungs-/erfolgsbezogene Prämien/Entgelte; nicht erzwingbar, Schlichtungsstelle nicht einschlägig; andernfalls Einzelvereinbarung zulässig | ## Rechtsgrundlagen - **ABGB § 879** (Sittenwidrigkeit — Grenze der Vertragsfreiheit, Wurzel von Aliquotierung und Anwesenheitsprämien-Verbot). - **AngG § 16** — Aliquotierung von Angestellten-Ansprüchen (aus Zusage, Zielvereinbarung oder Betriebsübung) bei Ende vor Fälligkeit. - **ArbVG § 96 Abs 1 Z 4** (Zustimmungspflicht bei akkordähnlichen Entgeltfindungsmethoden) und **§ 97 Abs 1 Z 16** (freiwillige BV über Prämien-/Gewinnbeteiligungssysteme). ## Payroll-Relevanz (Odoo) - **Anwesenheitsprämien-Verbot:** keine Prämienformel auf reine Anwesenheit/Fehlzeiten stützen; Entgeltfortzahlungs- und Ausfallsprinzip-Logik der Engine (Work Entries, EFZ-Bezüge) muss unfreiwillige Fehlzeiten neutral behandeln. - **Aliquotierung bei Ausscheiden:** variabler Bezugsbestandteil muss bei vorzeitigem Ende aliquot erstellbar sein (pro rata temporis bis zum Austritt) — die Regel braucht den Stichtags-/Austrittsbezug der laufenden Version; KV-lohngestaltete Ansprüche sind zwingend aliquot. - **Quellen und Bemessung:** BV (§ 97 Abs 1 Z 16; § 96 Abs 1 Z 4 Zustimmung dokumentieren), Einzelvereinbarung oder Zusage; Vorbehalte am Vereinbarungsdatensatz führen (sonst Anspruch nach der Übung); Bemessungsgrundlagen (Umsatz, Ziele, Kennzahlen) als versionierte Parameter — Provisionen analog → lb-prm-05. ## Verweise - **KB-intern:** lb-end-18 (Prämien bei Beendigung des Dienstverhältnisses) · lb-prm-01 (Diensterfindung) · lb-prm-02 (Verbesserungsvorschläge) · lb-prm-04 (Lohnabgaben) · lb-prm-05 (Provisionen: gleiche Prinzipien) · lb-ent-02 (BV) · lb-ent-03 (Einzelvereinbarung) - **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md` (AngG-Aliquotierung, EFZ-Grundregime). - *Hinweis:* Das Briefing verweist (Fußnote) auf „Prämien bei Beendigung des Dienstverhältnisses“ — dieses Briefing ist **mit Batch 8 im Korpus** (lb-end-18) und als cross_ref aufgenommen.