--- id: lb-zer-02 batch: 5 title: "Formen der Zeiterfassung" work: "Lexis Briefings Personalrecht" chapter: "Arbeitszeit" topic: zeiterfassung author: "Thöny-Maier" stand: 2026-07 source: pdf: ".lexis360/Lexis360_formen_der_zeiterfassung.pdf" text: ".lexis360/md/formen_der_zeiterfassung.md" legal_bases: ["AZG § 26 Abs 3", "AZG § 26 Abs 4", "AZG § 26 Abs 5", "ArbVG § 96 Abs 1 Z 3", "ArbVG § 96a Abs 1 Z 1"] tags: [zeiterfassung, stechuhr, smartphone, biometrie, kontrollsystem, betriebsrat] cross_refs: ["lb-zer-01", "lb-zer-03", "lb-mip-03", "lb-gpl-03", "lb-jug-05"] --- # Formen der Zeiterfassung *Lexis Briefings Personalrecht, Thöny-Maier, Stand Juli 2026 (lb-zer-02).* ## Zusammenfassung - **Erfassungsformen:** Arbeitszeiten sind schriftlich mit der Uhrzeit des Beginns und des Endes zu erfassen — handschriftlich oder elektronisch, zB mittels Stechuhr/Magnetkarte oder Zeiterfassungssystem. Je nach System, Programmpaket und möglicher Kontrollintensität sind die **Mitwirkungsrechte des Betriebsrats** unterschiedlich ausgeprägt. - **Stechuhr/Magnetkarte:** Der Arbeitnehmer ist aus der Treuepflicht verhalten, die Stechuhr den Weisungen entsprechend zu betätigen. Der Weg von der Uhr zum Arbeitsplatz und zurück ist Arbeitszeit; das Betätigen der Uhr ist an jedem Arbeitstag die erste und letzte Tätigkeit (VwGH 88/08/0005). Umkleidezeit ist grundsätzlich **keine** Arbeitszeit, es sei denn, der Arbeitgeber ordnet An-/Ausziehen der Arbeitskleidung im Betrieb an oder das Tragen auf dem Arbeitsweg ist objektiv unzumutbar. Stechuhr/Magnetkarte berührt in der Regel nicht unzulässig die Menschenwürde (kein Bewegungsprofil). Die **Sozialversicherungsnummer darf nicht** zur Personenidentifizierung in der Zeiterfassung verwendet werden. - **Unzulässiges System:** Ein Zeiterfassungssystem dient der Dokumentation der Arbeitszeit; wird es für darüber hinausgehende Kontrollzwecke benutzt oder werden Daten erfasst, die für den Kontrollzweck nicht signifikant sind, ist es unzulässig (Beispiel: versteckte Protokollierung der Zeitpunkte der PC-Eintragungen = unzulässiger Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz, DSK K 120.951/0008-DSK/2004). - **System verbunden mit dem Lohnverrechnungssystem:** Können die Daten (auch erst durch spätere Programmmodifizierung oder Zusatzprogramm) für Kontrollzwecke herangezogen werden, liegt ein die Menschenwürde berührendes Kontrollsystem vor, das der **Zustimmungspflicht des Betriebsrats nach § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG** unterliegt. Ohne Online-Verbindung und sonstige Kontroll-Schnittstellen ist das System grundsätzlich nicht menschenwürdeberührend zustimmungspflichtig; je Leistungsumfang des Programmpakets ist zu prüfen, ob **§ 96a Abs 1 Z 1 ArbVG** (erzwingbare Zustimmung) eingreift (OGH 8 ObA 97/03b). - **Smartphone-Erfassung:** üblich im Außendienst (Ein-/Ausloggen); problematisch sind (meist enthaltene) **Ortungsfunktionen**, die ein Bewegungsprofil ermöglichen und über die gesetzliche Aufzeichnungspflicht hinausgehen. Zulässig nur, wenn **ausschließlich der Arbeitnehmer** die Ortung ein- und ausschaltet und keine Ortung durch den Arbeitgeber erfolgt. - **Biometrische Daten** („Erkennung biologischer Merkmale zur Authentifizierung", zB Fingerabdruck, Netzhautscan): berühren die Menschenwürde — Zustimmung des Betriebsrats erforderlich (§ 96 Abs 1 Z 3 ArbVG; OGH 9 ObA 109/06d). - **Aufzeichnung durch den Arbeitnehmer:** per Betriebsvereinbarung für die § 26-Abs-3-Arbeitnehmer (selbstbestimmte Lage/Wohnungstätigkeit); Anleitungspflicht, regelmäßige Aushändigung und Kontrolle durch den Arbeitgeber. **Saldenaufzeichnungen** (§ 26 Abs 3 AZG) genügen zwar der geltenden österreichischen Rechtslage; nach EuGH 14. 5. 2019 (Rs C-55/18) gewährleistet ohne **objektives, verlässliches und zugängliches System** zur Messung der täglichen Arbeitszeit die Einhaltung der Grundrechtecharta und der maßgeblichen Richtlinien nicht — reine Saldenaufzeichnungen sind daher als nicht ausreichend anzunehmen, die Rechtslage anzupassen; Praxistipp: auf reguläre Arbeitszeitaufzeichnungen umstellen. - **Ruhepausen:** keine Aufzeichnungspflicht bei fixer Pausenregelung per BV/Einzelvereinbarung oder Rahmenzeitraum (§ 26 Abs 5 AZG) — andernfalls gilt nach VwGH (Ra 2014/11/0065): bei fehlenden Pausenaufzeichnungen ist von der Nichtgewährung der Pausen auszugehen. ## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07) | Wert / Regel | Detail | |---|---| | Weg Uhr↔Arbeitsplatz | Arbeitszeit; Betätigen der Uhr = erste/letzte Tätigkeit des Arbeitstags | | Umkleidezeit | grundsätzlich keine Arbeitszeit; Ausnahme bei Anordnung des An-/Auskleidens im Betrieb oder objektiv unzumutbarem Tragen auf dem Arbeitsweg | | Sozialversicherungsnummer | darf nicht zur Personenidentifizierung in der Zeiterfassung verwendet werden | | System + Lohnverrechnung verbunden | Kontrollsystem iSd § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG — Zustimmung des Betriebsrats nötig (auch bei nachträglicher Programmmodifizierung) | | System ohne Lohnverrechnungs-Anbindung | grundsätzlich keine Zustimmungspflicht nach § 96 ArbVG; § 96a Abs 1 Z 1 ArbVG je Leistungsumfang prüfen | | Biometrische Systeme | berühren die Menschenwürde → Zustimmung des Betriebsrats erforderlich | | Smartphone-Ortung | nur zulässig, wenn ausschließlich der AN die Ortung ein-/ausschaltet; keine Arbeitgeber-Ortung | | Saldenaufzeichnungen | § 26 Abs 3 AZG: nach geltender Rechtslage zulässig; EuGH 14. 5. 2019, C-55/18: nicht ausreichend, Umstellung empfohlen (ergänzend lb-zer-01, Stand 2026-06: EuGH 11. 4. 2019, C-254/18) | | Pausenaufzeichnung | entfällt bei fixer Pausenregelung/Rahmenzeitraum ohne Abweichung (§ 26 Abs 5 AZG); sonst Nichtgewährungs-Vermutung | ## Rechtsgrundlagen - **§ 26 Abs 3, Abs 4 und Abs 5 AZG** (vereinfachte Aufzeichnung, Arbeitnehmerführung, Pausenaufzeichnung) ausdrücklich zitiert. ✅ - **§ 96 Abs 1 Z 3 ArbVG** (zustimmungspflichtige Kontrollsysteme, die die Menschenwürde berühren) und **§ 96a Abs 1 Z 1 ArbVG** (erzwingbare Zustimmung) ausdrücklich zitiert. ✅ - Judikatur/Literatur: VwGH 88/08/0005, Ra 2014/11/0065, DSK K 120.951/0008-DSK/2004, OGH 8 ObA 97/03b, OGH 9 ObA 109/06d, EuGH 14. 5. 2019, Rs C-55/18. ✅ ## Payroll-Relevanz (Odoo) - **Odoo-Konstellation = verbunden:** Zeiterfassung (hr_attendance) → Work Entries → Payslip ist per Definition eine mit dem Lohnverrechnungssystem verbundene Anlage; nach der Quelle ist ein solches System zustimmungspflichtig nach § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG — Betriebsrats-Zustimmung bei Einführung/Änderung einplanen und dokumentieren (→ lb-zer-03). - **Mobile Erfassung (App):** Ortung stript arbeitnehmerkontrolliert führen (Funktion deaktivierbar, kein Arbeitgeber-Tracking), um Bewegungsprofile und Datenschutzprobleme zu vermeiden. - **Identifikation:** Mitarbeiternummer statt Sozialversicherungsnummer als Zeiterfassungs-ID. - **Keine verdeckten Protokolle:** nur für den Aufzeichnungszweck signifikante Daten speichern; zB keine Zeitstempel der Selbsteintragungen protokollieren. - **Umkleide-/Wegzeiten:** Mapping Attendance → Work Entry so konfigurieren, dass die arbeitszeitrechtliche Behandlung (Weg zur Uhr = Arbeitszeit, Umkleidezeit grundsätzlich nicht) korrekt abgebildet wird. - Zeiterfassungsdaten sind zugleich Kontroll- und Prüfbasis der Personalverrechnung (→ lb-gpl-03) und Einsichtsgegenstand (→ lb-mip-03). ## Verweise - **KB-intern:** lb-zer-01 (Aufzeichnungspflicht — Rechtsgrundlage) · lb-zer-03 (Betriebsvereinbarungen und Zustimmungspflicht) · lb-mip-03 (Einsicht/Abschrift aus dem Zeiterfassungssystem) · lb-gpl-03 („Kontrollsystem" im IKS-Sinn der Personalverrechnung — Abgrenzung zur ArbVG-Zustimmungspflicht) · lb-jug-05 (Jugendlichenverzeichnis — die dort vermerkte Beschaffungslücke „Formen der Zeiterfassung" ist mit diesem Eintrag geschlossen) - **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md` - *Hinweis:* Die OGH-Zitate des Exports enthalten Tippfehler („9m ObA 29/18g", „9 ObA 13720g") — nicht rekonstruiert; Fundstellen vor Weiterverwendung prüfen.