--- id: lb-sac-18 batch: 2 title: "Sachbezug Parkplatz am Dienstort" work: "Lexis Briefings Personalrecht" chapter: "Entgelt: Anspruch & Abrechnung" topic: sachbezuge author: "Kronberger" stand: 2026-08 source: pdf: ".lexis360/Lexis360_sachbezug_parkplatz_am_dienstort.pdf" text: ".lexis360/md/sachbezug_parkplatz_am_dienstort.md" legal_bases: ["Sachbezugswerteverordnung § 4a", "LStR 2002 Rz 195", "LStR 2002 Rz 196", "VO BGBl 1996/303 § 3"] tags: [sachbezuge, parkplatz, parkraumbewirtschaftung, sachbezugswerte-vo, dienstwagen] cross_refs: ["lb-sac-03", "lb-sac-04", "lb-sac-12"] --- # Sachbezug Parkplatz am Dienstort *Lexis Briefings Personalrecht, Kronberger, Stand August 2026 (lb-sac-18).* ## Zusammenfassung - **Amtlicher Sachbezugswert:** Hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, das für Fahrten Wohnung–Arbeitsstätte genutzte Kraftfahrzeug während der Arbeitszeit in einer **Parkraumbewirtschaftung** unterliegenden Gegend auf einem Abstell- oder Garagenplatz des Arbeitgebers zu parken, ist gem § 4a Sachbezugswerteverordnung ein monatlicher Sachbezug von **€ 14,53** anzusetzen (Stand 2026-08). Gelegentliches Parken auch außerhalb der Arbeitszeit führt zu keinem höheren Wert. - **Anwendbarkeit:** gleich, ob arbeitnehmereigenes Kfz oder sachbezugspflichtiges Firmenfahrzeug; auch bei bloß vom Arbeitgeber angemieteten Parkplätzen; auch wenn der Arbeitnehmer das Kfz beruflich benötigt oder den Parkplatz (zB Außendienst) nur gelegentlich nutzt. Nur **mehrspurige Kfz** (Pkw, Kombi) — nicht Motorräder, Mopeds, Mofas, Fahrräder mit Hilfsmotor. - **Keine individuelle Zuordnung erforderlich:** Bereits die eingeräumte Berechtigung („Möglichkeit") genügt, zB durch Schlüssel für den Einfahrtsschranken, Parkkarte oder Berechtigungs-Pickerl. - **Parkraumbewirtschaftung:** Gebührenpflichtiges Abstellen von Kfz auf öffentlichen Verkehrsflächen für einen bestimmten Zeitraum, wobei der Arbeitgeberplatz innerhalb des gebührenpflichtigen Bereichs liegt; flächendeckende Bewirtschaftung ist nicht erforderlich (mehrere zusammenhängende Straßenzüge genügen; einzelne kostenlose Parkplätze innerhalb der Zone ändern nichts). - **Randlagen:** Für einen Abstellplatz am Rande der Zone ist kein Sachbezug anzusetzen, wenn die angrenzenden Straßenzüge (Straßenseite der Liegenschaft) insgesamt nicht bewirtschaftet sind und dort Parken zulässig und möglich ist; unterliegen sie der Bewirtschaftung, ist der Wert anzusetzen. - **Kostenersätze** des Arbeitnehmers mindern den Wert — anzusetzen ist die effektive Kostenbelastung brutto inkl. USt; über € 14,53 hinausgehende Ersätze führen nicht zu Werbungskosten. - **Kein Sachbezug:** Nachtdienst, wenn während dieser Zeit keine Kostenpflicht besteht; körperbehinderte Arbeitnehmer, die ein eigenes Kfz benützen und den Pauschbetrag von € 190 gem § 3 der BMF-Verordnung BGBl 1996/303 haben; nicht Parkberechtigte bzw. ausdrücklich Verzichtende, wenn tatsächlich nicht geparkt wird (Kontrollpflicht des Arbeitgebers). ## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08) | Wert / Regel | Detail | |---|---| | Sachbezugswert | € 14,53/Monat (§ 4a Sachbezugswerteverordnung) | | Umfang | mehrspurige Kfz; arbeitnehmer- wie arbeitgebereigene Fahrzeuge; eigene und angemietete Plätze; bloße Parkberechtigung genügt (Schlüssel, Parkkarte, Pickerl) | | Parkraumbewirtschaftung | gebührenpflichtiges Parken auf öffentlichen Verkehrsflächen + Arbeitgeberplatz innerhalb des bewirtschafteten Bereichs; keine Flächendeckung nötig | | Kostenersatz des AN | mindert den Wert (brutto inkl. USt); darüber hinaus keine Werbungskosten | | Pauschbetrag Behinderte | € 190 jährlich gem § 3 VO BGBl 1996/303 → kein Sachbezug | | Kein Sachbezug | Nachtdienst ohne Gebührenpflicht · behinderte AN mit Pauschbetrag · ohne Berechtigung/ausdrücklichen Verzicht und tatsächlichem Nichtparken (Kontrolle AG) | ## Rechtsgrundlagen - **§ 4a Sachbezugswerteverordnung** — ✅ ausdrücklich zitiert; Bewertungsgrundlage des € 14,53-Monatswerts. - **§ 3 der Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen (BGBl 1996/303 idgF)** — Pauschbetrag € 190 für körperbehinderte Arbeitnehmer ✅ zitiert. - **LStR 2002 Rz 195** (Kostenersatz), **Rz 196** (Fahrzeugarten) — Verwaltungsmeinung. - Die abgabenrechtliche Kategorie des Werts (SV-/Lohnsteuer-Behandlung, laufender Bezug) nennt der Quelltext nicht ausdrücklich — ⚠ vor Implementierung gegen LStR/RIS klären. ## Payroll-Relevanz (Odoo) - **Fixer Monatswert** je parkberechtigtem Arbeitnehmer — ausgelöst durch die bloße Möglichkeit, nicht durch Anwesenheit → wiederkehrende Bezugsposition ohne Work-Entry-Abhängigkeit. - **Ausnahme-Flags je Arbeitnehmer** (Nachtdienst ohne Kostenpflicht, Behinderung mit Pauschbetrag, ausdrücklicher Verzicht/Nichtparken); die Kontrolle obliegt dem Arbeitgeber — als Pflege-/Prüffeld denken. - **Kostenersatz als Minderungsgröße:** monatlicher Eingabewert (brutto inkl. USt) gegen den fixen Wert rechnen. - **Verordnungsstand versionieren:** der § 4a-Wert ist ein amtlicher Sachbezugswert — bei Verordnungsänderungen als neue Jahresversion führen (`hr.rule.parameter`), aktuell € 14,53 (Stand 2026-08). - Bei sachbezugspflichtigen Firmenfahrzeugen läuft der Parkplatz-Wert zusätzlich zum Dienstwagen-Sachbezug (lb-sac-03/lb-sac-04) — getrennte Positionen, kein Zusammenzug. ## Verweise - **KB-intern:** lb-sac-03 / lb-sac-04 (Privatnutzung des Dienstwagens — der Parkplatz-Sachbezug gilt auch für sachbezugspflichtige Firmenfahrzeuge) · lb-sac-12 (Einrichtungen und Anlagen — Garagen-/Autoabstellplätze dort ausdrücklich ausgeklammert, weil sachbezugswerteverordnungsgeregelt) - **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md` (Sachbezugswerte-Regime General-AT) - *Hinweis:* Export-Footer („Erstellt von …", „Page n") ignoriert; keine weiteren Briefing-Verweise im Quelltext.