--- id: lb-glb-03 batch: 6 title: "Diskriminierung - Belästigung" work: "Lexis Briefings Personalrecht" chapter: "Verhaltenspflichten" topic: gleichbehandlung author: "Vinzenz" stand: 2026-08 source: pdf: ".lexis360/Lexis360_diskriminierung_belastigung.pdf" text: ".lexis360/md/diskriminierung_belastigung.md" legal_bases: ["GlBG §§ 6, 7, 21", "BEinstG § 7d", "StGB § 218 Abs 1"] tags: [gleichbehandlung, belaestigung, diskriminierung, glbg, sexuelle-belaestigung, mobbing-abgrenzung] cross_refs: ["lb-glb-02", "lb-glb-05", "lb-glb-06", "lb-glb-07", "lb-mob-01", "lb-beh-04"] --- # Diskriminierung – Belästigung *Lexis Briefings Personalrecht, Vinzenz, Stand August 2026 (lb-glb-03).* ## Zusammenfassung - **Belästigung ist ein Diskriminierungstatbestand** nach GlBG bzw BEinstG: geschlechtsbezogene Belästigung (§ 7 GlBG) und sexuelle Belästigung (§ 6 GlBG), Belästigung wegen ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung (§ 21 GlBG) sowie Belästigung in Zusammenhang mit einer Behinderung (§ 7d BEinstG, → lb-glb-06). - **Geschlechtsbezogene Belästigung (§ 7 GlBG)** erfordert kumulativ: (1) geschlechtsbezogenes Verhalten („Frau-/Mannsein", Rollenzuweisungen/Stereotype; auch E-Mails, Bilder, Witze), (2) Beeinträchtigung der Würde (Mindestintensität; kleinere, wiederholte Übergriffe genügen), (3) Unerwünschtheit (keine „Ablehnungsobliegenheit" — 9 ObA 38/17d), (4) einschüchterndes, feindseliges oder demütigendes Arbeitsumfeld bzw bezweckte/bewirkte Karrierebehinderung. Entscheidend ist das Motiv der belästigenden Person (OGH); geschützt ist schon, wer sich in der Bewerbungsphase befindet (9 ObA 18/08z). - **Sexuelle Belästigung (§ 6 GlBG):** Verhalten aus der sexuellen Sphäre, das die Würde beeinträchtigt und unerwünscht/unangebracht/ anstößig ist. „Offensives Verhalten" der betroffenen Person kann ein einschüchterndes Umfeld ausschließen (9 ObA 38/17d). Sexuelle Belästigung ist zusätzlich ein **Straftatbestand** (§ 218 Abs 1 StGB, Ermächtigungsdelikt). - **Person des Belästigers:** sehr weit gefasst — Arbeitgeber, Dritte im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis (Kollegen, Vorgesetzte, Kunden/Geschäftspartner) und Dritte außerhalb (zB Kursleiter, Schulungskollegen, Funktionäre von Interessenvertretungen). Die Haftung des unmittelbaren Belästigers ist **verschuldensunabhängig**; juristische Personen haften für ihr Vertretungsorgan; auch die **Anweisung zur Belästigung** erfüllt den Tatbestand. - **Pflichten des Arbeitgebers:** Bei Belästigung durch Dritte ist unverzüglich geeignete Abhilfe zu schaffen (Ermahnung, vorübergehende Dienstfreistellung, Versetzung, Kündigung; Entlassung als ultima ratio). Nachweisbare sexuelle Belästigung berechtigt den Arbeitgeber zur vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses des Belästigers. Bei Kenntnis (oder Müssen-Kennen) und unterlassener Abhilfe wird der Arbeitgeber dem Opfer gegenüber schadenersatzpflichtig; auch vorzeitiger Austritt des Opfers kommt in Betracht (Rechtzeitigkeit wurde noch rund 2,5 Wochen nach dem letzten Vorfall bejaht; die psychische Ausnahmesituation ist zu berücksichtigen). - **Abgrenzung Mobbing:** Mobbing verlangt in der Regel ein prozesshaftes Geschehen; eine geschlechtsbezogene Belästigung kann schon durch eine einmalige schwerwiegende Verhaltensweise begangen werden (OGH 8 ObA 59/08x; → lb-mob-01). - **Lückenschluss:** Dieses Briefing schließt die in lb-beh-04 (Stand 2026-08) als Beschaffungslücke vermerkte Folgebriefing-Referenz „Belästigung" — dort sind die Mindestbeträge (Belästigung € 1.000,– / Nichtberücksichtigung € 500,– / 2 Monatsentgelte) dokumentiert. ## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08) | Wert / Regel | Detail | |---|---| | Strafrahmen § 218 Abs 1 StGB | sexuelle Belästigung: Freiheitsstrafe bis **6 Monate** oder Geldstrafe bis **360 Tagssätze**; Ermächtigungsdelikt (Stand 2026-08) | | Belästigerkreis | Arbeitgeber, Arbeitskollegen, Vorgesetzte, Kunden/Geschäftspartner, Dritte außerhalb des Arbeitsverhältnisses | | Haftung des Belästigers | verschuldensunabhängig; jP haftet für ihr Vertretungsorgan; auch Anweisung zur Belästigung erfüllt den Tatbestand | | Abhilfepflicht Arbeitgeber | unverzüglich, geeignet (Ermahnung bis Entlassung); bei schuldhaft unterlassener Abhilfe Schadenersatz gegenüber dem Opfer | | Mindestersatz Belästigung | **€ 1.000,–** (lb-beh-04, Stand 2026-08 — dort BEinstG-Kontext behinderter Arbeitnehmer, ohne §-Zitat, ⚠ RIS-Verifikation); ob derselbe Mindestsatz für GlBG-Belästigung gilt, sagen die Batch-6-Briefings nicht ausdrücklich (❓ offen) | | Fristen | geschlechtsbezogene Belästigung **1 Jahr**, sexuelle Belästigung **3 Jahre** (lb-glb-07, Stand 2026-08) | | Abgrenzung Mobbing | Belästigung: einmalige schwerwiegende Verhaltensweise genügt; Mobbing idR prozesshaft (→ lb-mob-01) | ## Rechtsgrundlagen - **GlBG:** § 6 (sexuelle Belästigung), § 7 (geschlechtsbezogene Belästigung), § 21 (Belästigung wegen ethnischer Zugehörigkeit, Religion/Weltanschauung, Alter, sexueller Orientierung). - **BEinstG § 7d:** Belästigung in Zusammenhang mit einer Behinderung (Vertiefung → lb-beh-04). - **StGB § 218 Abs 1:** strafbare sexuelle Belästigung (Ermächtigungsdelikt); ⚋ Tatbestand und Strafrahmen vor Verwendung gegen RIS verifizieren. ## Payroll-Relevanz (Odoo) - **Entschädigungs-/Schadenersatzzahlungen** bei Belästigung sind einzelfallbezogene Bezüge: lohnsteuerliche Einordnung nach lb-glb-07 (Ersatz eines Vermögensschadens steuerpflichtig; Ausgleich der persönlichen Beeinträchtigung nicht steuerbar; pauschale Gesamtbeträge zur Gänze steuerpflichtig). Abbildung als manuelle Bezüge/Inputzeilen mit Einzelfalldokumentation — keine regelbasierte Automatik; die SV-seitige Behandlung äußert das Briefing nicht (❓ offen). - **Abhilfe-Maßnahmen** berühren Kalender-/Work-Entries (Dienstfreistellung, Versetzung = neue Position/Zeitmodell); Beendigungsfälle des Belästigers laufen über die üblichen Beendigungsprozesse. - **Austritts-/Rechtzeitigkeitsprüfung** benötigt belastbare Entgelt-/Fristendaten (Datum letzter Vorfall, Austrittserklärung). - Präventionsinstrumente (Beschwerdewesen, Betriebsvereinbarung) sind Organisations-/Prozessthemen, kein Abrechnungsmodul (→ lb-mob-01). ## Verweise - **KB-intern:** lb-glb-02 (Diskriminierungsbegriff, Tatbestände) · lb-glb-05 (Überblick) · lb-glb-06 (Belästigung behinderter Menschen, § 7d BEinstG) · lb-glb-07 (Rechtsfolgen, Fristen, Steuer) · lb-mob-01 (Abgrenzung Mobbing) · lb-beh-04 (Schutz vor Diskriminierung behinderter Arbeitnehmer — dort war dieses Briefing als Beschaffungslücke „Belästigung" vermerkt; **jetzt geschlossen**) - **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md`. - *Hinweis:* Rechtsfolgen verweist das Briefing selbst auf „Verletzung Gleichbehandlungsgebot – Rechtsfolgen" (= lb-glb-07); Belästigung Behinderter auf „Behinderte Arbeitnehmer – Schutz vor Diskriminierung" (= lb-beh-04). Export-Artefakte (Footer) ignoriert.