--- id: lb-bnd-33 batch: 8 title: "Entlassungsgründe Arbeiter und Angestellte" work: "Lexis Briefings Personalrecht" chapter: "Beendigungsarten" topic: beendigungsarten author: "Thöny-Maier" stand: 2026-07 source: pdf: ".lexis360/Lexis360_entlassungsgrunde_arbeiter_und_angestellte.pdf" text: ".lexis360/md/entlassungsgrunde_arbeiter_und_angestellte.md" legal_bases: ["GewO 1859 § 82", "GewO 1973 § 376 Z 47", "AngG § 27"] tags: [entlassungsgruende, arbeiter, angestellte, fristlose-beendigung, unzumutbarkeit] cross_refs: ["lb-bnd-17", "lb-bnd-19", "lb-bnd-23", "lb-bnd-25", "lb-bnd-31", "lb-bnd-32"] --- # Entlassungsgründe Arbeiter und Angestellte *Lexis Briefings Personalrecht, Thöny-Maier, Stand Juli 2026 (lb-bnd-33).* ## Zusammenfassung - **Definition:** Entlassung = **fristlose, sofortige Beendigung** des DV aus einem **wichtigen Grund**, der die Aufrechterhaltung des DV — und sei es nur für die **Dauer der Kündigungsfrist** — unzumutbar macht; objektiv betrachtet (nicht nur aus AG-Blickwinkel). Risiko einer ungerechtfertigten Entlassung ist hoch (Beweisschwierigkeiten!) → weitreichende Zahlungspflichten (Kündigungsentschädigung, Abfertigung Alt). - **Unverzüglichkeit:** **Aufgriffsobliegenheit** des AG — Ausspruch unverzüglich nach Kenntnis vom Entlassungsgrund; Überlegungsfrist inkl rechtlicher Information zugebilligt, bei **klarem Sachverhalt sehr kurz** (Entlassung am Abend desselben Tags kann schon zu spät sein, wenn der AN zwischenzeitlich weitergearbeitet hat). Verspätet ausgesprochen → Entlassung **wirksam, aber unberechtigt** → Kündigungsentschädigung, Abfertigung Alt etc. (→ lb-bnd-32, lb-bnd-31). - **Arbeiter — abschließender Katalog (§ 82 GewO 1859, geltendes Recht gem § 376 Z 47 GewO 1973):** 15 Tatbestände: (1) Irreführung durch falsche/ verfälschte Ausweiskarten/Zeugnisse bei Vertragsabschluss, (2) Irreführung über ein bestehendes gleichzeitiges Arbeitsverhältnis, (3) Unfähigkeit zur vereinbarten Arbeit, (4) Trunksucht nach wiederholter fruchtloser Verwarnung, (5) Diebstahl/Veruntreuung/sonstige strafbare Handlung mit Vertrauensunwürdigkeit, (6) Verrat eines Geschäfts-/Betriebsgeheimnisses, (7) abträgliches Nebengeschäft ohne Einwilligung, (8) unbefugtes Verlassen der Arbeit, (9) beharrliche Pflichtenvernachlässigung, (10) Verleitung der übrigen AN zu Auflehnung/unordentlichem Lebenswandel/unsittlichen/ gesetzwidrigen Handlungen, (11) grobe Ehrenbeleidigung, Körperverletzung, gefährliche Drohung, (12) trotz vorausgegangener Verwarnung unvorsichtiger Umgang mit **Feuer und Licht**, (13) abschreckende Krankheit, (14) Arbeitsunfähigkeit durch eigenes Verschulden, (15) mehr als 14-tägiger Gefängnisaufenthalt. **Keine Entlassung aus anderen Gründen.** - **Ergänzende Kurzregeln zu den Arbeiter-Tatbeständen:** Irreführung nur bei tatsächlicher Täuschung mit Zusammenhang zum Vertragsabschluss (Versuch genügt nicht; schon bekannte Täuschung später nicht mehr aufgreifbar); Arbeitsunfähigkeit ohne Bedeutung, ob ab Beginn oder später — aber **nicht** Krankheit/Unfall gemeint; Trunksucht: Alkoholisierung im **Wiederholungsfall während der Arbeitszeit**, **mindestens zweimal** ernsthafte Verwarnung, kein „Ausrutscher", kein konkreter Schaden/Beeinträchtigung nötig, **Alkoholkrankheit → keine Entlassung**; strafbare Handlungen: gerichtlich/verwaltungsrechtlich strafbar, reiner Verdacht ungenügend, nicht strafbare Vertrauensunwürdigkeit genügt beim Arbeiter **nicht**; Geheimnisverrat: nicht allgemein bekanntes Wissen mit AG-Interesse; Ausnahme: Pflicht zur Bekanntgabe (zB **Zeugenaussage vor Gericht**); Nebengeschäft: Beeinträchtigung der **vollen Arbeitsleistung**, AG-Zustimmung schließt aus; unbefugtes Verlassen = Nichteinhaltung der ordnungsgemäßen Arbeitszeit (frühzeitiges Verlassen, Nichterscheinen) — nur bei erheblicher Verletzung; Ehrbeleidigung/KV/Drohung nach strafrechtlichen Begriffen, grobe Ehrenbeleidigung bezogen auf die übliche Umgangs- und Redeweise; Feuer/Licht: vorheriger Hinweis auf die Gefahr erforderlich; abschreckende Krankheit: **verschuldensunabhängig**; verschuldete Arbeitsunfähigkeit: nur bei **erheblicher** Unfähigkeit; Gefängnis: > 14 Tage. - **Angestellte — nicht abschließender Katalog (§ 27 AngG):** 11 Tatbestände — Untreue im Dienst/unberechtigte Vorteile von Dritten (insb Provision/Belohnung), Vertrauensunwürdigkeit, Unfähigkeit zu den versprochenen/angemessenen Diensten, Betrieb eines eigenen kaufmännischen Unternehmens (Kaufmann), Handelsgeschäfte im Geschäftszweig/Konkurrenzverbotsverstoß, Unterlassen der Dienstleistung über erhebliche Zeit ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund, beharrliche Weigerung, Nichtbefolgung gerechtfertigter Anordnungen, Verleitung zum Ungehorsam, Abwesenheit wegen **längerer Freiheitsstrafe** oder sonstiger Gründe (außer Krankheit/Unglücksfall) über erhebliche Zeit, Tätlichkeiten/Sittlichkeits-/erhebliche Ehrverletzungen. **Nicht abschließend:** auch andere Gründe, wenn Gewicht und schädliche Neigung den genannten entsprechen; **vertragliche Zusatztatbestände** (Einzelvertrag, KV) möglich. - **Ergänzende Kurzregeln zu den Angestellten-Tatbeständen:** Untreue — Interessenverstoß mit Bewusstsein des AN, Vertrauensverwirkung für die Zukunft, bisheriges Verhalten berücksichtigen, nur auf die **dienstliche Beziehung** bezogen; Vertrauensunwürdigkeit — **Fahrlässigkeit genügt**, auch außerdienstliches Verhalten, Grenzen zur Untreue fließend; Unfähigkeit — **dauernde** (nicht bloß vorübergehende) Unfähigkeit, ab Beginn oder später; Konkurrenzverbot gilt während der **gesamten DV-Dauer**; Unterlassen der Dienstleistung — erheblich, pflichtwidrig, schuldhaft, ohne Rechtfertigungsgrund; beharrliche Weigerung — idR **Verwarnung oder wiederholte Aufforderung** vorangegangen; Verleitung zum Ungehorsam — Aufforderung zu Verhalten, das den AN selbst entlassungswürdig machen würde; Abwesenheit — nicht durch Krankheit/Unfall, erhebliche Zeit, **kurzfristige Untersuchungshaft genügt nicht**; Tätlichkeiten = vorsätzliche körperliche Angriffe, Sittlichkeitsverletzungen = unzüchtige Handlungen, grobe Ehrverletzung = Reaktion mit Beziehungsabbruch möglich. ## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07) | Wert / Regel | Detail | |---|---| | Kernbegriff | fristlose, sofortige Beendigung aus wichtigem Grund; Unzumutbarkeit objektiv, auch nur bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin ✅ | | Unverzüglichkeit | Aufgriffsobliegenheit; klarer Sachverhalt → sehr kurze Überlegungsfrist (Entlassung am Abend kann zu spät sein) ✅ | | Verfristungs-Folge | verspätete Entlassung wirksam, aber unberechtigt → Kündigungsentschädigung, Abfertigung Alt etc. | | Arbeiter: Katalog | § 82 GewO 1859 — **abschließend**, 15 Tatbestände (geltendes Recht gem § 376 Z 47 GewO 1973) ✅ | | Trunksucht | Wiederholungsfall während Arbeitszeit; zeitlicher Zusammenhang, kein Ausrutscher; **mindestens 2 Verwarnungen**; Alkoholkrankheit → keine Entlassung | | Strafbarkeit (Arbeiter) | gerichtlich oder verwaltungsrechtlich strafbare Handlung; reiner Verdacht unzureichend | | Geheimnisverrat | Ausnahme bei Pflicht zur Bekanntgabe (zB Zeugenaussage vor Gericht) | | Unbefugtes Verlassen | Nichteinhaltung der ordnungsgemäßen Arbeitszeit (zu frühes Verlassen, Nichterscheinen); nur bei erheblicher Verletzung | | Feuer und Licht | nur nach vorausgegangener Verwarnung | | Abschreckende Krankheit | verschuldensunabhängig | | Gefängnis | mehr als 14 Tage | | Angestellte: Katalog | § 27 AngG — **nicht abschließend** (weitere Gründe bei gleichem Gewicht/schädlicher Neigung); vertragliche Zusatztatbestände möglich ✅ | | Untreue (Angestellte) | pflichtwidriger Interessenverstoß mit Bewusstsein; Vertrauensverwirkung für Zukunft; bisheriges Verhalten; nur dienstliche Beziehung | | Vertrauensunwürdigkeit (Angestellte) | leichte Fahrlässigkeit genügt; auch außerdienstliches Verhalten; Grenzen zur Untreue fließend | | Unfähigkeit (Angestellte) | dauernde, nicht bloß vorübergehende Unfähigkeit (ab Beginn oder später) | | Beharrliche Weigerung (Angestellte) | idR Verwarnung/wiederholte Aufforderung vorangegangen | | Abwesenheit (Angestellte) | längerer Freiheitsstrafe/sonstige Gründe (nicht Krankheit/Unfall) über erhebliche Zeit; kurzfristige Untersuchungshaft genügt nicht | ## Rechtsgrundlagen - **§ 82 GewO 1859** (Entlassungsgründe Arbeiter, abschließend) — ausdrücklich zitiert ✅ - **§ 376 Z 47 GewO 1973** (Fortgeltung der GewO 1859) — zitiert ✅ - **§ 27 AngG** (Entlassungsgründe Angestellte, beispielhaft/nicht abschließend) — ausdrücklich zitiert ✅ - Die Auslegung des nicht abschließenden AngG-Katalogs (entsprechendes Gewicht) beruht auf Komm.-Rsp (§ 25 Rz 32) — ⚠ RIS-Verifikation im Einzelfall offen. ## Payroll-Relevanz (Odoo) - **Katalogcharakter steuert die Beendigungs-Klassifikation:** beim Arbeiter ist die Entlassungsart auf die 15 GewO-Tatbestände beschränkt (keine analogen Gründe), beim Angestellten offener Katalog — für die Beendigungsart-/Begründungsfelder im Odoo-Beendigungs-Workflow beachten. - **Unverzüglichkeit/Verfristung** sind Verfahrenswerte; die verfristete Entlassung wirksam-aber-unberechtigt bestimmt die Anspruchs-Flags (Abfertigung Alt, Kündigungsentschädigung — → lb-bnd-31). - **Keine direkten Abrechnungsparameter** im Katalog; die Entgelt-Folgen folgen der Entlassungs-Folgen-Matrix, nicht dem Einzeltatbestand. - Kein SV-/Meldewesen-Spezifikum im Briefing. ## Verweise - **KB-intern:** lb-bnd-17 (Entlassung Angestellte – Tätlichkeit/ Sittlichkeitsverletzung/Ehrverletzung) · lb-bnd-19 (Entlassung Angestellte – Verstoß Konkurrenzverbot) · lb-bnd-23 (Entlassung Arbeiter – Beharrliche Pflichtenvernachlässigung) · lb-bnd-25 (Entlassung Arbeiter – Gefängnis) · lb-bnd-31 (Entlassung – Folgen und Ansprüche) · lb-bnd-32 (Entlassungsausspruch) - **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md` (GewO/AngG-Regime) - Die Briefing-Verweise „beharrliche Pflichtenvernachlässigung" (Arbeiter) und die Folgenverweise sind über die genannten KB-IDs aufgelöst; nicht genannte Detailbriefings (zB Feuer/Licht) sind im Korpus nicht als eigene Entlassungs-IDs vorhanden — nicht rekonstruiert.