--- id: rj-rjs-344 batch: 1 title: "Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) – § 28" work: "RIS – Originalwortlaut zitierte Norm" chapter: "Zitierte Norm (Originalwortlaut)" topic: rechtsprechung author: "LSD-BG" stand: 2026-07 source: text: ".rechtsprechung/gesetze/LSD-BG_§28.md" legal_bases: ["LSD-BG § 28"] tags: ["rechtsprechung", "norm", "lsd-bg"] cross_refs: [] --- # Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) – § 28 *RIS – Originalwortlaut zitierte Norm, Stand 2026-07. Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), Gesetzesnummer 20009555 – Originalwortlaut aus dem RIS, zitiert in der Rechtsprechung dieses Korpus.* *Wissensbasis-ID: rj-rjs-344* ## Nichtbereithalten und Nichtübermitteln der Lohnunterlagen (Index) § 28. Wer als - 1. Arbeitgeber entgegen § 22 Abs. 1, Abs. 1a oder 1b die Lohnunterlagen nicht bereithält, oder - 2. Überlasser im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich entgegen § 22 Abs. 2 die Lohnunterlagen dem Beschäftiger nicht nachweislich bereitstellt, oder - 3. Beschäftiger im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung entgegen § 22 Abs. 2 die Lohnunterlagen nicht bereithält oder - 4. Arbeitgeber oder Überlasser entgegen § 12 Abs. 1 Z 4 die Lohnunterlagen nicht übermittelt oder - 5. Arbeitgeber oder Beschäftiger entgegen § 22a Abs. 2 die Kartennummern der BauID-Karten nicht bereithält,