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lb-bnd-04 8 Austritt Angestellte - Tätlichkeiten und Ehrverletzungen Lexis Briefings Personalrecht Beendigungsarten beendigungsarten Niederfriniger 2026-07
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AngG § 26 Z 4
AngG § 27 Z 6
AngG § 32
GewO 1859 § 82a lit b
GlBG
StGB § 111 ff
taetlichkeit
sittlichkeitsverletzung
ehrverletzung
schutzverweigerung
sexualbelaestigung
lb-bnd-07
lb-bnd-09
lb-bnd-10
lb-bnd-11

Austritt Angestellte Tätlichkeiten und Ehrverletzungen

Lexis Briefings Personalrecht, Niederfriniger, Stand Juli 2026 (lb-bnd-04).

Zusammenfassung

  • Austrittsgrund (§ 26 Z 4 AngG): Vorzeitiger Austritt, wenn der Arbeitgeber
    1. sich Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegenüber dem Angestellten oder dessen Angehörigen zuschulden kommen lässt, oder
    2. es verweigert, den Angestellten gegen solche Handlungen eines Mitbediensteten oder eines Angehörigen des AG zu schützen.
  • Geschützter Personenkreis: AN und dessen Angehörige (weit ausgelegt — es zählt das Naheverhältnis, nicht zwingend Verwandtschaft).
  • Täter-Kreis: grundsätzlich nur der eigentliche AG (Geschäftsinhaber bzw vertretungsbefugte Organe — Filialleiter, bloße Vorgesetzte oder gewerberechtliche Geschäftsführer genügen i.d.R. nicht); ferner Angehörige des AG (mit Naheverhältnis zum Unternehmen) und Mitbedienstete. Bei Angehörigen/Mitbediensteten wird der Austrittsgrund erst verwirklicht, wenn der AN Abhilfe verlangt hat und der AG dazu nicht willens oder fähig ist; ein passives Verhalten des AG genügt.
  • Tätlichkeit: jede schuldhafte, objektiv gegen den Körper gerichtete Handlung; Absicht, Strafbarkeit, Erfolg (Verletzung) und Erheblichkeit sind unerheblich — auch geringfügige Tätlichkeiten können genügen.
  • Sittlichkeitsverletzung: unzüchtige (sexuell sittlichkeitsverletzende) Handlungen — insb sexuelle Belästigungen iSd GlBG; auch ordinäre eindeutige Worte und objektiv+subjektiv unerwünschte unsittliche Anträge genügen. Nach einer Belästigung kann eine psychische Ausnahmesituation die Rechtzeitigkeit eines späteren Austritts tragen.
  • Erhebliche Ehrverletzung: strafbare Ehrenbeleidigung (§§ 111 ff StGB) oder auch nicht strafbare Handlungen; maßgeblich ist die objektive Erheblichkeit (Abbruch der Beziehungen als einzige zumutbare Reaktion eines Menschen mit normalem Ehrgefühl); Bewertungsmaßstäbe: Stellung im Betrieb, Bildungsgrad, Betriebsart, Umgangston, Anlass, bisheriges Verhalten. Öffentlichkeit/Strafbarkeit nicht erforderlich, aber gewichtige Indizien. Sachliche Kritik an Leistung/Eignung ist niemals Ehrverletzung, selbst wenn unrichtig. Verletzungsabsicht ist erforderlich; Wahrnehmung durch Dritte egal.
  • Konsequenzen: Bereinigungsgelegenheit des AN verwirkt das Austrittsrecht nicht; Mitverschulden des Austretenden → Ermessensausgleich nach § 32 AngG. Spiegelbildlich ist der Entlassungsgrund § 27 Z 6 AngG; Arbeiter-Analog ist § 82a lit b GewO 1859.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)

Wert / Regel Detail
Austrittsgrund Tätlichkeit, Sittlichkeitsverletzung, erhebliche Ehrverletzung durch AG oder ungenügender Schutz dagegen (§ 26 Z 4 AngG)
Tätlichkeit jede schuldhafte, objektiv gegen den Körper gerichtete Handlung; Absicht/Strafbarkeit/Verletzungserfolg/Erheblichkeit egal; auch geringfügige genügen
Sittlichkeitsverletzung unzüchtige Handlungen (inkl sexuelle Belästigung GlBG); ordinäre Worte/unsittliche Anträge genügen, wenn objektiv+subjektiv unerwünscht
Rechtzeitigkeit bei Belästigung psychische Ausnahmesituation kann einen später erklärten Austritt rechtfertigen
Ehrverletzung erheblich, wenn objektiv ehrverletzend wirkend; Maßstab: normales Ehrgefühl, Abbruch der Beziehungen als einzige Reaktion; objektive Kriterien (Stellung, Bildungsgrad, Betriebsart, Umgangston, Anlass)
Keine Ehrverletzung sachliche (auch unrichtige) Kritik an Leistung/fachlicher Eignung
Verletzungsabsicht Voraussetzung des Austrittsgrundes; Dritte-Wahrnehmung irrelevant
Abhilfe-Erfordernis bei Verfehlungen von AG-Angehörigen/Mitbediensteten: erst Abhilfe verlangen; passives AG-Verhalten genügt für Schutzverweigerung
Angehörigenbegriff weit: Naheverhältnis statt Verwandtschaft
Mitverschulden Ermessensausgleich der Ersatzansprüche, § 32 AngG
Irrtum über AG-Eigenschaft geht zulasten des austretenden AN (Praxistipp: Abhilfe bei Geschäftsinhaber/organvertretungsbefugten Stellen verlangen)

Rechtsgrundlagen

  • § 26 Z 4 AngG (Austrittsgrund Tätlichkeit/Sittlichkeit/Ehrverletzung/ Schutzverweigerung) — im Briefing ausdrücklich zitiert
  • § 27 Z 6 AngG (spiegelbildlicher Entlassungsgrund, Rsp heranziehbar) — zitiert
  • § 32 AngG (Mitverschuldensausgleich) — zitiert
  • § 82a lit b GewO 1859 (Arbeiter-Analog) — zitiert
  • GlBG (sexuelle Belästigung) und §§ 111 ff StGB (Ehrenbeleidigung) — als Bezugsnormen genannt (Details ⚠ vor Implementierung gegen RIS verifizieren)

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Anspruchsfolgen bei Beendigung: Der § 26 Z 4-Austritt ist ein „ungerechtfertigter" vorzeitiger Austritt iSd Ausnahme-Kataloge — Abfertigung Alt entfällt grundsätzlich; Kündigungs-/Ersatzansprüche können über den § 32-AngG-Ausgleich gerichtlich zugeordnet werden → im Beendigungs-Workflow der hr_payroll-Engine als Anspruchs-Flags (→ lb-bnd-09).
  • Austrittsdatum = Ende der Work-Entries; der spätere, durch Ausnahmesituation gerechtfertigte Austritt kann das Abrechnungs-Enddatum über den Belästigungszeitpunkt hinaus schieben.
  • Kein SV-/Meldewesen- oder Entgeltberechnungs-Thema im Briefing; Belästigungs- Fälle sind primär HR-/Verfahrensthema (GlBG).

Verweise

  • KB-intern: lb-bnd-07 (Analoggrund Arbeiter) · lb-bnd-09 (Folgen und Ansprüche) · lb-bnd-10 (Austrittserklärung) · lb-bnd-11 (Austrittsgründe Überblick)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md (AngG-Kernregime)