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| lb-bnd-07 | 8 | Austritt Arbeiter - Tätlichkeiten und Ehrverletzungen | Lexis Briefings Personalrecht | Beendigungsarten | beendigungsarten | Niederfriniger | 2026-07 |
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Austritt Arbeiter – Tätlichkeiten und Ehrverletzungen
Lexis Briefings Personalrecht, Niederfriniger, Stand Juli 2026 (lb-bnd-07).
Zusammenfassung
- Austrittsgrund (§ 82a lit b GewO 1859): Vorzeitiger Austritt, wenn der Arbeitgeber sich einer tätlichen Misshandlung oder einer groben Ehrenbeleidigung gegen den Arbeiter oder dessen Angehörige schuldig macht. Trotz Gesetzswortlaut „Hilfsarbeiter" erfasst die Norm alle Arbeiter in gewerblichen Betrieben; Arbeiter außerhalb gewerblicher Betriebe fallen unter § 1162 ABGB (der auf die Austrittsgründe der Sondergesetze zurückverweist).
- Wichtig — abgeschlossene Aufzählung: Die Arbeiter-Austrittsgründe sind abschließend; eine Erweiterung per Analogie ist ausgeschlossen. Deshalb ist bei Arbeitern — anders als bei Angestellten — eine Sittlichkeitsverletzung kein Austrittsgrund des § 82a lit b GewO 1859; sexuelle Belästigung kommt jedoch einer Ehrenbeleidigung gleich. Die AngG-Rsp ist grundsätzlich nutzbar, die (feinen) Unterschiede sind zu achten.
- Tätlichkeit: jede schuldhafte, objektiv gegen den Körper gerichtete Handlung; Absicht/Strafbarkeit/Erheblichkeit/Verletzungserfolg egal — auch geringfügige Tätlichkeiten genügen.
- Grobe Ehrenbeleidigung: strafbare Handlungen iSd §§ 111 ff StGB, aber auch straffreie und nicht öffentlich geäußerte Ehrverletzungen; Erheblichkeit objektiv (Wirkung auf ein normales Ehrgefühl — Abbruch der Beziehungen); raue Umgangsformen sind zu berücksichtigen. Kritik (auch scharf oder unrichtig/irrtümlich) ist keine grobe Ehrenbeleidigung. Verletzungsabsicht erforderlich.
- Personenkreis: Arbeiter + Angehörige (weit: Naheverhältnis); beim Gruppenarbeitsverhältnis wird auch das AG-Verhalten gegenüber anderen Gruppenmitgliedern herangezogen. Täter: grundsätzlich der AG (Geschäftsinhaber/vertretungsbefugte Organe) und sog „Repräsentanten" (zB am Unternehmen beteiligter Ehepartner); gewerberechtlicher Geschäftsführer, Filialleiter, bloße Vorgesetzte genügen per se nicht.
- Dritte (zB Arbeitskollegen): Verfehlungen Dritter berechtigen für sich allein nicht — aber der AG ist abhilfepflichtig; bei Unterlassen ist der Austritt berechtigt.
- Konsequenzen: Bereinigungsgelegenheit verwirkt das Austrittsrecht nicht; Mitverschulden des Austretenden → Ermessensausgleich nach § 1162c ABGB. Spiegelbildlicher Entlassungsgrund: § 82 lit g GewO 1859.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Austrittsgrund | tätliche Misshandlung oder grobe Ehrenbeleidigung durch AG, § 82a lit b GewO 1859 ✅ |
| Erfasster Kreis | alle Arbeiter in gewerblichen Betrieben (trotz Wortlaut „Hilfsarbeiter"); außerhalb: § 1162 ABGB |
| Keine Analogie | Arbeiter-Austrittsgründe abschließend aufgezählt; Sittlichkeitsverletzung ist kein eigener Austrittsgrund |
| Sexuelle Belästigung | kommt einer groben Ehrenbeleidigung gleich |
| Tätlichkeit | jede schuldhafte, objektiv gegen den Körper gerichtete Handlung; Absicht/Strafbarkeit/Erheblichkeit/Erfolg egal |
| Ehrenbeleidigung | „grob": objektiv erheblich ehrverletzend wirkend, Abbruch der Beziehungen als einzige Reaktion; strafbar oder straffrei, öffentlich oder nicht |
| Raue Umgangsformen | entsprechend zu berücksichtigen (Kontext-Bewertung) |
| Keine Ehrenbeleidigung | Kritik an Leistung/Eignung, auch scharf/unrichtig/irrtümlich formuliert |
| Verletzungsabsicht | Voraussetzung |
| Täter | AG (Geschäftsinhaber/Organe) oder „Repräsentanten" (zB am Unternehmen beteiligter Ehepartner); GF/Filialleiter/Vorgesetzte per se nicht |
| Dritte | kein unmittelbarer Austrittsgrund, aber Abhilfeunterlassen des AG → berechtigter Austritt |
| Abhilfeverzicht | Bereinigungsgelegenheit verwirkt das Austrittsrecht nicht |
| Mitverschulden | Ermessensausgleich, § 1162c ABGB |
| Angehörigenbegriff | weit: Naheverhältnis statt Verwandtschaft |
Rechtsgrundlagen
- § 82a lit b GewO 1859 (Austrittsgrund Tätlichkeit/Ehrenbeleidigung Arbeiter) — im Briefing ausdrücklich zitiert ✅
- § 82 lit g GewO 1859 (spiegelbildlicher Entlassungsgrund) — zitiert ✅
- § 1162 ABGB (Arbeiter außerhalb gewerblicher Betriebe) und § 1162c ABGB (Mitverschuldensausgleich) — zitiert ✅
- § 26 Z 4 AngG — als analoge Angestellten-Regelung referenziert ✅
- §§ 111 ff StGB (Ehrenbeleidigung) — als Bezugsnorm genannt ✅
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Anspruchsfolgen bei Beendigung: § 82a lit b-Austritt ist grundsätzlich „ungerechtfertigt" iSd Ausnahme-Kataloge (Abfertigung Alt entfällt); Ersatzansprüche können über den § 1162c-ABGB-Ausgleich gerichtlich zugeordnet werden → Anspruchs-Flags im Beendigungs-Workflow der hr_payroll-Engine (→ lb-bnd-09).
- Austrittsdatum = Ende der Work-Entries; keine Besonderheit.
- Kein SV-/Meldewesen- oder Entgeltberechnungs-Thema im Briefing; die Abhilfe-Konstellation (Dritter als Täter) ist HR-Verfahrensthema.
Verweise
- KB-intern: lb-bnd-04 (Analoggrund Angestellte) · lb-bnd-09 (Folgen und Ansprüche) · lb-bnd-10 (Austrittserklärung) · lb-bnd-11 (Austrittsgründe Überblick)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(AngG/GewO-Kernregime)