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lb-bsv-04 9 Bäuerliche Sozialversicherung Jagdunfallversicherung Lexis Briefings Personalrecht Sozialversicherung bauerliche-sozialversicherung Fiedler 2026-01
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BSVG § 5 Abs 1 Z 1
BSVG § 6
BSVG § 7
BSVG § 16
BSVG § 23 Abs 4
BSVG § 30 Abs 6
BSVG § 34 Abs 1
SVS-Satzung § 43
SVS-Satzung § 44
BGBl II 2008/410
bauerliche-sozialversicherung
jagdunfallversicherung
unfallversicherung
jagdpaechter
eigenjagd
urproduktion
lb-bsv-01
lb-bsv-07
lb-bsv-12
lb-bsv-16
lb-bsv-17

Bäuerliche Sozialversicherung Jagdunfallversicherung

Lexis Briefings Personalrecht, Fiedler, Stand Jänner 2026 (lb-bsv-04).

Zusammenfassung

  • Einordnung: die Ausübung von Jagdtätigkeiten gilt nach stRsp des VwGH als Tätigkeit der Land- und Forstwirtschaft; die SVS ist für die Unfallversicherung der Jagdpächter und/oder Eigenjagdberechtigten zuständig. Kausalitätsprinzip: eine bestehende UV-Pflichtversicherung aus einer anderen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit bewirkt keine Ausnahme von der Jagdunfallversicherung nach dem BSVG.
  • Jagdpachtbetrieb: der Pächter eines Jagdreviers (Genossenschafts-, Gemeinde- oder Eigenjagd) ist gem § 5 Abs 1 Z 1 BSVG aus der KV und PV ausgenommen; bestreitet er den überwiegenden Lebensunterhalt aus dem Jagdpachtbetrieb, liegt Pflichtversicherung in KV, UV und PV vor; Beitragsgrundlage dann nach § 23 Abs 4 BSVG aus dem ESt-Bescheid, sonst Mindestbeitragsgrundlage.
  • Umfang der UV-Pflicht: alle Jagdpächter und Mitpächter (Mitglieder einer Jagdgesellschaft) von Genossenschafts-, Gemeinde- oder Eigenjagden unterliegen der Pflichtversicherung und haften für die UV-Beiträge solidarisch. Pachten mehrere Jagdpächter dieselbe Jagd, liegt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts vor — jeder ist für sich versichert; eine Betriebsunfallversicherung gibt es nicht. Bloße Jagdvereins-Mitgliedschaft oder Teilnahme als Jagdgast begründen keine Pflichtversicherung.
  • Anzahl der UV-Beiträge: ein Pächter mit angrenzenden Jagden zahlt einen Beitrag (organisatorische Einheit); nicht aneinander grenzende Jagden → je Jagd ein Beitrag; mehrere Pächter → je Pächter ein Beitrag; fehlende Pächteridentität bei mehreren Revieren → je Jagdbetrieb eigene UV. Kriterien der organisatorischen Einheit: gemeinsame Buchführung/Kassengebarung, gemeinsamer Futtermitteleinkauf, gemeinsame Verwertung des Wildes, ein Wirtschaftsführer im Auftrag des Jagdberechtigten.
  • Flächenbetrieb und Jagd: wird neben dem Jagdpachtvertrag ein land- und forstwirtschaftlicher Flächenbetrieb geführt, besteht eine Doppelversicherung in der UV — ein eigener UV-Beitrag für die Jagd (§ 30 Abs 6 BSVG iVm § 44 SVS-Satzung) neben dem UV-Beitrag für den Flächenbetrieb (nach dessen Einheitswert).
  • Höhe/Fälligkeit (Stand 2026-01): fixer Jahresbeitrag € 232,44 von der jährlich in der SVS-Satzung neu festgelegten festen Beitragsgrundlage; Vorschreibung einmal jährlich im Oktober (§ 43 SVS-Satzung), fällig mit Ablauf des Vorschreibemonats.
  • Beginn/Ende: mit dem Tag der Wirksamkeit des Rechtstitels (zB Pachtvertrag) bzw mit Ablauf des letzten Tags seiner Wirksamkeit (§§ 6, 7 BSVG); Bsp: Pacht 1. 4. 202331. 3. 2028 → Pflichtversicherung 1. 4. 202331. 3. 2028. Mittätige Angehörige sind möglich (Jagdausübung = L&F-Betrieb).
  • Eigenjagd: das Jagdausübungsrecht steht dem Grundeigentümer zu (bei Übergabe der Liegenschaft nicht rückbehaltbar); Übertragung nur nach Landesrecht, zB durch Jagdpachtvertrag (→ Jagdpachtbetrieb) oder Bestellung zum Jagdbevollmächtigten/ Jagdverwalter (→ Jagdpachtbetrieb oder Pflichtversicherung des Eigenjagdberechtigten); nicht durch Einräumung eines Fruchtgenussrechts.
  • Eigenjagd und Flächenbetrieb: wird der Flächenbetrieb (auch nur teilweise) mit der zugehörigen Eigenjagd in organisatorischer Einheit auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet, ist für die Eigenjagd keine gesonderte UV vorzuschreiben — der Betriebsbeitrag deckt sie ab. Sinkt der Einheitswert unter € 150 oder ruhen die anderen Produktionssparten zur Gänze, besteht jedenfalls UV-Pflicht für die Eigenjagd. Eigenjagdberechtigte ohne eigene Betriebsführung: Basis ist der ESt-Bescheid, sonst Mindestbeitragsgrundlage; Vorschreibung einmal jährlich im April, fällig mit Ablauf des Vorschreibemonats.
  • Jagdverwalter/Jagdbevollmächtigter: entscheidend ist, ob Rechnung und Gefahr auf den Jagdausübungsberechtigten übergehen (dann § 30 Abs 6 BSVG iVm § 44 SVS-Satzung), sonst gilt der Abschnitt „Beitrag bei Eigenjagd". Rechnung und Gefahr bedeuten: im Außenverhältnis berechtigt und verpflichtet sein — unternehmerische Entscheidungen treffen, für Betriebsschulden haften; maßgeblich sind die wirklichen rechtlichen Verhältnisse (Eigentum, Pacht), nicht der äußere Anschein. Bsp: nur Auftragsvertrag → nur der Grundeigentümer ist pflichtversichert; Abschussnehmer grundsätzlich nicht.
  • Nebentätigkeiten (Stand 2026-01): überschreitet ein Eigenjagdberechtigter bei Direktvermarktung des Wildbrets die Grenzen der Urproduktion (BGBl II 2008/410), sind die Bruttoeinnahmen (inkl USt) bis 30. April des Folgejahres der SVS zu melden; über dem Freibetrag € 3.700 → Berücksichtigung in der vom Einheitswert abgeleiteten Betriebsbeitragsgrundlage. Bei Jagdpächtern mit fixem Beitrag nach § 30 Abs 6 BSVG iVm § 44 SVS-Satzung ist eine Anrechnung von Direktvermarktungseinnahmen nicht vorgesehen.
  • Meldepflicht (§ 16 BSVG): Beginn und Ende des Pachtverhältnisses (der Mitgliedschaft) und jede bedeutsame Änderung (zB Wohnsitzwechsel) binnen eines Monats; verspätete Anmeldung → Beitragszuschlag bis zur Höhe des nachzuzahlenden Beitrags (§ 34 Abs 1 BSVG); verspätete Abmeldung → Beiträge längstens bis zum dritten Kalendermonat nach Versicherungsende.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-01)

Wert / Regel Detail
UV-Jahresbeitrag € 232,44 (fixe Beitragsgrundlage laut SVS-Satzung, § 30 Abs 6 BSVG iVm § 44 SVS-Satzung) (Stand 2026-01)
Fälligkeit Jagdpacht einmal jährlich im Oktober vorgeschrieben, fällig mit Ablauf des Vorschreibemonats (§ 43 SVS-Satzung) (Stand 2026-01)
Fälligkeit Eigenjagd (ohne Flächenbetrieb) einmal jährlich im April vorgeschrieben, fällig mit Ablauf des Vorschreibemonats (Stand 2026-01)
Beginn/Ende Tag der Wirksamkeit des Rechtstitels (zB Pachtvertrag) bis Ablauf des letzten Wirksamkeitstags (§§ 6, 7 BSVG)
Einheitswert-Grenze Eigenjagd bei Einheitswert unter € 150 oder gänzlich ruhenden Sparten jedenfalls UV-Pflicht für die Eigenjagd (Stand 2026-01)
Nebentätigkeit (Urproduktion) Grenzen der Urproduktion gem BGBl II 2008/410; Meldung der Bruttoeinnahmen bis 30. 4. des Folgejahres (Stand 2026-01)
Freibetrag Nebentätigkeit € 3.700 Bruttoeinnahmen; darüber Berücksichtigung in der Betriebsbeitragsgrundlage (Stand 2026-01)
Meldefrist 1 Monat für Beginn/Ende des Pachtverhältnisses und bedeutsame Änderungen (§ 16 BSVG)
Sanktionen verspätete Anmeldung → Beitragszuschlag bis zur Höhe des nachzuzahlenden Beitrags (§ 34 Abs 1); verspätete Abmeldung → Beiträge längstens bis 3. Kalendermonat nach Ende
Doppelversicherung Flächenbetrieb + Jagdpacht → je Tätigkeit ein UV-Beitrag (keine organisatorische Einheit)

Rechtsgrundlagen

  • § 5 Abs 1 Z 1 BSVG (Ausnahme des Jagdpächters von KV/PV) — zitiert
  • §§ 6 und 7 BSVG (Beginn/Ende der Pflichtversicherung) — zitiert
  • § 23 Abs 4 BSVG (Beitragsgrundlage aus dem ESt-Bescheid, sonst Mindestbeitragsgrundlage) — zitiert
  • § 30 Abs 6 BSVG iVm § 44 SVS-Satzung (fixer UV-Beitrag, € 232,44) · § 43 SVS-Satzung (Vorschreibung im Oktober) — zitiert
  • § 16 BSVG (Meldepflicht) · § 34 Abs 1 BSVG (Beitragszuschlag bei verspäteter Anmeldung) — zitiert
  • BGBl II 2008/410 (Grenzen der Urproduktion bei Wildbretvermarktung) — zitiert
  • Jagdübertragungsmodalitäten nach landesgesetzlichen Bestimmungen — ohne konkrete Landesgesetz-Zitate in der Quelle ⚠ (Detailverifikation je Bundesland offen)

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Sonderfall der Selbständigenvorsorge: Jagdpächter/Eigenjagdberechtigte sind selbständig Versicherte der SVS — kein Dienstnehmerbezug in Odoo; nur land- und forstwirtschaftliche Arbeitnehmer (LARG 1984) fließen regulär über die Lohnverrechnung (UV über den Dienstgeberbeitrag).
  • Fixjahresbeitrag statt Entgeltrechnung: € 232,44 (Stand 2026-01) ist nicht entgeltabhängig — kein hr.rule.parameter-Anwendungsfall; die jährliche Neufestlegung in der SVS-Satzung ist ein Muster für die Werttabellen-Pflege (Jahres-Update).
  • Vorschreibungszyklen (Oktober für Jagdpacht, April für Eigenjagd ohne Betriebsführung): SVS-Jahreslogik ohne Payslip-Integration.
  • Urproduktionsgrenzen/Freibetrag € 3.700 (Stand 2026-01): Parallele zur Abgrenzung beitragsfreier Nebeneinkünfte — für die GemBG-Entgeltbegriffs-Engine ohne Bedeutung.
  • Meldewesen: § 16-BSVG-Meldungen richten sich an die SVS, nicht an das eSV/ELDA-DN-Meldewesen der Module.

Verweise

  • KB-intern: lb-bsv-01 (Beitrag und Beitragsvorschreibung — UV-Beitrag für Jagd- und Fischereipächter, Vorschreibung im Oktober) · lb-bsv-07 (Melde- und Auskunftspflicht) · lb-bsv-12 (Beitragsgrundlage Mindest- und Höchstbeitragsgrundlage) · lb-bsv-16 (Beitragsgrundlage Pauschalsystem, Nebentätigkeiten) · lb-bsv-17 (Pflichtversicherung und Versicherungsgrenzen)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md (SV-Rahmen)
  • Hinweis: Die Quelle verweist für weitere Kombinationen aus Flächenbetrieb und Eigenjagd auf eine externe „Arbeitshilfe" — im Export nicht enthalten, nicht rekonstruierbar.