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lb-brt-01 8 Begriffe Betrieb und Arbeitnehmer im Arbeitsverfassungsgesetz Lexis Briefings Personalrecht Betriebsrat & Betriebsvereinbarungen betriebsrat Sabara 2026-07
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ArbVG § 34
ArbVG § 35
ArbVG § 36
ArbVG § 36 Abs 2
ArbVG § 40
ArbVG § 50
ArbVG § 105
ArbVG § 107
ASVG § 4 Abs 4
BGBl I 2025/75
betrieb
arbeitnehmer
betriebsrat
betriebsverfassung
freie-dienstnehmer
leitende-angestellte
gleichstellung
lb-aug-01
lb-brt-02
lb-brt-03
lb-brt-13
lb-brt-15
lb-mel-08

Begriffe Betrieb und Arbeitnehmer im Arbeitsverfassungsgesetz

Lexis Briefings Personalrecht, Sabara, Stand Juli 2026 (lb-brt-01).

Zusammenfassung

  • Betriebsvoraussetzung: Ein Betriebsrat kann nur für einen Betrieb iSd § 34 Abs 1 ArbVG gewählt werden; in einem unselbstständigen Betriebsteil ist kein eigener Betriebsrat zulässig.
  • Betrieb: Jede Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb deren eine physische oder juristische Person bzw. eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt — ohne Rücksicht auf die Erwerbsabsicht. Die organisatorische Einheit muss aus Einheit des Betriebsinhabers, des Betriebszwecks und der Organisation bestehen und ein Mindestmaß an (insb. technischer) Selbstständigkeit aufweisen.
  • Betriebsinhaber ≠ Arbeitgeber: Wer über die Arbeitsstätte verfügen und damit Arbeitsergebnisse verfolgen kann, ist Betriebsinhaber; muss mit dem arbeitsvertragsrechtlichen Arbeitgeber nicht ident sein.
  • Arbeitnehmer iSd § 36 ArbVG: alle im Rahmen eines Betriebs beschäftigten Personen einschließlich Lehrlinge und Heimarbeiter. Dieser Begriff gilt nur für den II. Teil des ArbVG (§§ 33134b ArbVG, Betriebsverfassung/Betriebsrat), nicht für den persönlichen Geltungsbereich des I. Teils (insb. Kollektivverträge).
  • Nicht erfasst: freie Dienstnehmer (auch nach BGBl I 2025/75, der ab 1. 1. 2026 KVs für freie Dienstnehmer iSd § 4 Abs 4 ASVG zulässt, bleiben sie vom § 36 ArbVG ausgenommen).
  • Keine Arbeitnehmer (§ 36 Abs 2 ArbVG): Mitglieder des gesetzlichen Vertretungsorgans (zB GmbH-GF, AG-Vorstand), leitende Angestellte mit maßgebendem Einfluss auf die Führung, kurzfristig zu Schulung/Ausbildung Beschäftigte.
  • Leitende Angestellte iSd ArbVG: Maßgeblich ist die Dispositionsbefugnis bei Personalentscheidungen (Arbeitsverhältnisse ein-/auflösen) und direkter Einfluss auf die Geschäftspolitik; Titel/Rangbezeichnungen sind irrelevant, Abteilungsleiter/Verkaufsleiter/ Prokuristen sind nicht automatisch leitend — nur Einzelfallprüfung.
  • Spezialfälle: Überlassene Arbeitskräfte bleiben Arbeitnehmer im Überlasserbetrieb, gelten betriebsverfassungsrechtlich aber auch als Arbeitnehmer des Beschäftigerbetriebs (ohne Mindestbeschäftigungsdauer). Auslands-/Inslands-Entsandte mit Schwerpunkt im Inland gelten als zugehörig.
  • Gleichstellung: Eine Arbeitsstätte mit dauernd mehr als 50 Arbeitnehmern, die nicht alle Betriebsmerkmale aufweist, kann das Gericht einem selbstständigen Betrieb § 35 ArbVG gleichstellen (zB Großbaustellen).
  • Abgrenzung: Filialen sind nur bei eigener Existenzfähigkeit eigenständige Betriebe; Rechtsprechung erkennt zB Autobahnmeistereien als Betrieb an.
  • Feststellungsklage: Zur Beseitigung von Unklarheiten über das Bestehen eines Betriebs ist eine Feststellungsklage gem § 34 Abs 2 und 3 ArbVG zulässig.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)

Wert / Regel Detail
Schwellenwert für Betriebsrat dauernd min. 5 stimmberechtigte Arbeitnehmer (→ lb-brt-02; § 40 ArbVG)
Gleichstellung per Gericht (§ 35 ArbVG) Arbeitsstätte mit dauernd mehr als 50 Arbeitnehmern, die nicht alle Betriebsmerkmale aufweist, wenn räumlich vom Hauptbetrieb entfernt und eigenständig (zB Großbaustellen)
Funktionsgröße des Betriebsrats ergibt sich aus der Betriebsgröße (§ 50 ArbVG), gemessen an der am Tag der Betriebsversammlung regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmerzahl

Rechtsgrundlagen

  • § 34 ArbVG (Betriebsbegriff; Abs 1 Definition, Abs 23 Feststellungsklage) — zitiert.
  • § 35 ArbVG (Gleichstellung von Arbeitsstätten) — zitiert.
  • § 36 ArbVG (Arbeitnehmerbegriff; Abs 2 Negativkatalog) — zitiert.
  • § 40 ArbVG (Organe der Arbeitnehmerschaft in Betrieben ab 5 Arbeitnehmern) — zitiert.
  • § 50 ArbVG (Mitgliederzahl des Betriebsrats) — zitiert.
  • §§ 33, 134b ArbVG (Zuschnitt des II. Teils ArbVG) — als Abgrenzung zitiert.
  • § 105 Abs 37 ArbVG, § 107 ArbVG (Kündigungsschutz; für Betriebsverfassungsrecht Territorialitätsprinzip: nur in-Österreich-Betrieb) — im Hinweis zitiert.
  • § 4 Abs 4 ASVG und BGBl I 2025/75 (KV-Möglichkeit für freie Dienstnehmer ab 1. 1. 2026; § 36 ArbVG bleibt unberührt) — zitiert.

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Zähllogik für Betriebsgröße (§ 50 ArbVG): Odoo sollte pro Arbeitnehmer ein Flag führen, ob er Arbeitnehmer iSd § 36 ArbVG ist (Freie Dienstnehmer, leitende Angestellte, Organe aussortieren) — nur diese zählen in die Betriebsgröße. Das ist eine eigene Dimension gegenüber der SV-Meldepflicht (→ lb-mel-08).
  • Mehr-Betriebe / Filialen / überlassene Kräfte: Im Work-Entry-Modell muss die betriebliche Zuordnung (Betrieb ↔ Arbeitgeber) pro Arbeitnehmer modelliert werden, um Betriebsratsschwellen korrekt zu prüfen.
  • Einsicht in Bezüge (→ lb-brt-03): Für die Einsichtnahme des Betriebsrats sind Arbeitszeitaufzeichnungen, Sozialversicherungsdaten etc. bereitzustellen — die Personalverrechnung muss entsprechende Exporte/Reporte erzeugen, ohne dass ein direkter Programmzugriff gewährt werden muss.
  • Leitende Angestellte iSd ArbVG vs. AZG: Die Qualifikation als „leitend" ist arbeitsverfassungs- und arbeitszeitrechtlich nicht identisch (→ lb-azg-01); im Odoo-Modell muss die Dispositionsbefugnis als Eigenschaft erfasst werden, nicht als automatische Klassifikation.

Verweise

  • KB-intern: lb-aug-01 (Arbeitskräfteüberlassung — überlassene Arbeitskräfte gelten auch als Arbeitnehmer des Beschäftigerbetriebs) · lb-brt-02 (Organe der Arbeitnehmerschaft) · lb-brt-03 (Allgemeine Befugnisse des Betriebsrats) · lb-brt-13 (Kündigungs-/Entlassungsschutz) · lb-brt-15 (Betriebsratswahl) · lb-mel-08 (Meldepflichten des Arbeitgebers)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md (Betriebsverfassungsrecht als Rahmen, unabhängig vom GemBG-Regime)