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| lb-brt-04 | 8 | Betriebsrat - Anfechtung von Entlassungen | Lexis Briefings Personalrecht | Betriebsrat & Betriebsvereinbarungen | betriebsrat | Sabara | 2026-07 |
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Betriebsrat - Anfechtung von Entlassungen
Lexis Briefings Personalrecht, Sabara, Stand Juli 2026 (lb-brt-04).
Zusammenfassung
- Mitwirkung bei Entlassungen (§ 106 ArbVG): unverzügliche Verständigung des BR von jeder Entlassung; innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Verständigung auf Verlangen des BR Beratung; die Verständigung kann auch nach Ausspruch erfolgen (der AG darf nach Kenntnis vom Entlassungsgrund nicht lange zögern).
- Fehlende/zuspäte Verständigung: die Entlassung wird dadurch nicht rechtsunwirksam, kann aber angefochten werden — anders als bei der Kündigung, die ohne BR-Verständigung rechtsunwirksam ist.
- Fristberechnung (§ 63 Abs 5 BRGO): Arbeitstage sind nur Tage, an denen nach betrieblicher Arbeitszeiteinteilung die Mehrzahl der AN beschäftigt ist — ohne Rücksicht auf Werktag, Samstag, Sonntag oder Feiertag; Samstage/Sonntage mit bloßem Bereitschaftsdienst einzelner Gruppen zählen nicht.
- Anfechtungsvoraussetzungen kumulativ (§ 106 Abs 2 iVm § 105 Abs 3 ArbVG): (1) Anfechtungsgrund (verpöntes Motiv oder Sozialwidrigkeit) und (2) kein vom AN gesetzter Entlassungsgrund; Reihenfolge der Prüfung unbeachtlich (OGH); fehlt eine Voraussetzung → Abweisung ohne Prüfung der anderen.
- Wirkung der Zustimmung: ausdrückliche Zustimmung des BR innerhalb der Dreitagesfrist sperrt die Anfechtung wegen Sozialwidrigkeit — Anfechtung nur mehr wegen verpönten Motivs; die Klage des AN auf Kündigungsentschädigung bleibt offen, wenn kein Entlassungstatbestand verwirklicht wurde.
- Anfechtungsberechtigte und Fristen: BR oder AN; die Anfechtungsfrist (1 Woche oder 2 Wochen) hängt von der Art der BR-Stellungnahme ab (→ lb-brt-27, lb-brt-31); die Dreitagesfrist ist in die Anfechtungsfrist nicht einzurechnen (§ 63 Abs 5 BRGO); Beginn mit der Stellungnahme, bei Stillschweigen nach Ablauf der Dreitagesfrist.
- Schwebende Rechtswirksamkeit: die Entlassung bleibt bis zur Gerichtsentscheidung schwebend wirksam; erfolgreiche Anfechtung beseitigt sie rückwirkend; Entgeltfortzahlung nach § 1155 Abs 1 ABGB für den Zeitraum des Feststellungsverfahrens (Anrechnung dessen, was der AN zu erwerben absichtlich versäumt hat, bei zumutbarer Ersatzbeschäftigung).
- Kein Entlassungsgrund und kein Anfechtungsgrund: Anspruch auf Kündigungsentschädigung (Schadenersatz wegen unberechtigter Entlassung); Praxistipp: Eventualbegehren in die Anfechtungsklage aufnehmen.
- Kündigung in Kenntnis eines Entlassungsgrundes: konkludenter Verzicht auf die Entlassung; der Entlassungsgrund ist im Kündigungsanfechtungsverfahren nur glaubhaft gemachtes Kündigungsmotiv; trotz gesetztem Entlassungsgrund kann die Entlassungsanfechtung durchdringen, wenn der Kläger ein anderes verpöntes Motiv glaubhaft macht (§ 105 Abs 5 iVm § 106 Abs 2 ArbVG; § 105 Abs 4 bis 7 sinngemäß); die Sozialwidrigkeit bleibt bei Vorliegen eines Entlassungsgrundes gesperrt (Sperrrecht); Entlassungsgründe und verpönte Motive sind gegeneinander abzuwägen.
- Betriebe ohne (funktionierenden) BR (§ 107 ArbVG): der AN kann Kündigung/Entlassung binnen 2 Wochen ab Zugang selbst anfechten — auch wenn die Funktionsdauer des BR abgelaufen und noch kein neuer gewählt wurde; die Klage gilt auch beim örtlich unzuständigen Gericht als rechtzeitig; jede Eventualkündigung löst eine eigene Anfechtungsfrist aus; eine Schlichtungsklausel hindert die gerichtliche Anfechtung binnen 1 Woche nach Einleitung des Schlichtungsverfahrens nicht.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Verständigung | unverzüglich; kann auch nach Ausspruch erfolgen (§ 106 ArbVG) ✅ |
| Beratungsfrist | 3 Arbeitstage nach Verständigung (§ 106 ArbVG); Arbeitstage = Tage mit Mehrzahl-Beschäftigung (§ 63 Abs 5 BRGO) (Stand 2026-07) ✅ |
| Folgen fehlender Verständigung | Entlassung wirksam, aber anfechtbar (bei Kündigung: Rechtsunwirksamkeit) ✅ |
| Anfechtungsvoraussetzungen | kumulativ: Anfechtungsgrund iSd § 105 Abs 3 ArbVG (verpöntes Motiv, Sozialwidrigkeit) + kein Entlassungsgrund ✅ |
| Anfechtungsfrist | 1 Woche oder 2 Wochen je nach Art der BR-Stellungnahme; Dreitagesfrist nicht einzurechnen; Beginn mit Stellungnahme bzw nach deren Ablauf bei Stillschweigen (Stand 2026-07) ✅ |
| Zustimmungswirkung | BR-Zustimmung sperrt Anfechtung wegen Sozialwidrigkeit; nur noch verpöntes Motiv; Kündigungsentschädigungs-Klage bleibt offen ✅ |
| Wirkung | schwebende Rechtswirksamkeit bis zur Gerichtsentscheidung; erfolgreiche Anfechtung → rückwirkende Beseitigung ✅ |
| Entgeltfortzahlung | § 1155 Abs 1 ABGB während des Feststellungsverfahrens; Anrechnung vorsätzlich versäumten Zwischenverdienstes ✅ |
| Anfechtung ohne BR | 2 Wochen ab Zugang durch den AN selbst (§ 107 ArbVG); Eventualkündigung mit eigener Frist (Stand 2026-07) ✅ |
| Schlichtungsklausel | gerichtliche Anfechtung binnen 1 Woche nach Einleitung des Schlichtungsverfahrens möglich (Stand 2026-07) ✅ |
Rechtsgrundlagen
- § 106 ArbVG, § 106 Abs 2 ArbVG (Mitwirkung; Anfechtung) — zitiert ✅
- § 105 Abs 3 ArbVG (Anfechtungsgründe), § 105 Abs 4 bis 7 ArbVG (sinngemäße Anwendung), § 105 Abs 5 ArbVG (iVm § 106 Abs 2) — zitiert ✅
- § 105 ArbVG (Kündigungsanfechtungsverfahren; Verständigung vor jeder Kündigung) — zitiert ✅
- § 107 ArbVG (Anfechtung in Betrieben ohne bestehenden BR) — zitiert ✅
- § 1155 Abs 1 ABGB (Entgeltfortzahlung im Feststellungsverfahren) — zitiert ✅
- § 63 Abs 5 BRGO (Fristberechnung Arbeitstage) — zitiert ✅; Quelle schreibt „BRGO"
Payroll-Relevanz (Odoo)
- 3-Arbeitstage-Beratung als Schritt des Entlassungs-Workflows; Frist läuft nach Betriebskalender (Tage mit Mehrzahl-Beschäftigung), nicht nach reinen Werktagen.
- Schwebende Rechtswirksamkeit: während des Anfechtungsverfahrens wird wie bei aufrechtem DV abgerechnet (Entgeltfortzahlung § 1155 Abs 1 ABGB); Abmeldung im Meldewesen erst bei wirksamer Beendigung.
- Stellungnahme-/Anfechtungsfristen (1/2 Wochen) und § 107-Selbstanfechtung (2 Wochen): Fristen-Überwachung im HR-Prozess; keine Abrechnungslogik.
- Kündigungsentschädigung bei unberechtigter Entlassung: einmalige Ersatzleistung in der Schlussabrechnung (→ lb-bnd-31, lb-bnd-32).
- Kein weiteres SV-/Meldewesen-Spezifikum im Briefing.
Verweise
- KB-intern: lb-bnd-31 (Entlassung – Folgen und Ansprüche) · lb-bnd-32 (Entlassungsausspruch) · lb-brt-27 (Kündigungsanfechtung — Fristen nach Stellungnahme) · lb-brt-31 (Stellungnahme des Betriebsrates zur Kündigung) · lb-brt-34 (Verständigung des Betriebsrates vor Kündigungsausspruch)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(ArbVG/ABGB-Regime)