Files
pv-agent/wissensbasis/dokumente/betriebsubergang_kollektivvertrag_betriebsvereinba.md
fegger 25eb285160 Initialimport: Wissensbasis Layer 2 (601 kuratierte Einträge)
571 Lexis-Briefings (lb-*) + 30 WIKU-Publikationen (wk-*) in 69 Clustern,
Frontmatter-Schema als Single Source of Truth; kb.json + INDEX.md generiert.
.gitignore für lizenzierte/lokale Corpora (.lexis360, .wiku, .firecrawl, .ris)
sowie künftige RAG-Artefakte (data/).
2026-09-14 16:34:07 +02:00

8.4 KiB
Raw Permalink Blame History

id, batch, title, work, chapter, topic, author, stand, source, legal_bases, tags, cross_refs
id batch title work chapter topic author stand source legal_bases tags cross_refs
lb-ins-05 8 Betriebsübergang Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung Lexis Briefings Personalrecht Unternehmensauflösung & Betriebsübergang insolvenz-betriebsubergang Reissner 2026-07
pdf text
.lexis360/Lexis360_betriebsubergang_kollektivvertrag_betriebsvereinba.pdf .lexis360/md/betriebsubergang_kollektivvertrag_betriebsvereinba.md
AVRAG § 3 Abs 4
AVRAG § 4 Abs 1
AVRAG § 4 Abs 2
ArbVG § 2
ArbVG § 8 Z 1
ArbVG § 8 Z 2
ArbVG § 29
ArbVG § 31 Abs 47
RL 2001/23/EG Art 3 Abs 3
betriebsubergang
kollektivvertrag
betriebsvereinbarung
entgeltgarantie
kv-zugehorigkeit
betriebsidentitat
lb-ent-08
lb-ent-09
lb-ins-01
lb-ins-03

Betriebsübergang Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung

Lexis Briefings Personalrecht, Reissner, Stand Juli 2026 (lb-ins-05).

Zusammenfassung

  • Grundsatz Kollektivvertrag: Die Anwendbarkeit des KV bestimmt sich nach der Sozialpartnerzugehörigkeit des (jeweils) Arbeitgebers (§ 8 Z 1 ArbVG) — anders als beim Einzelvertrag (→ lb-ins-03) besteht keine Eintrittsautomatik für kollektive Rechtsquellen. Die Betriebsvereinbarung hängt von der Betriebsidentität ab; Sonderregeln finden sich in § 31 Abs 47 ArbVG.
  • Unionsrecht (Art 3 Abs 3 UAbs 1 RL 2001/23/EG): Der Erwerber hat die im KV vereinbarten Arbeitsbedingungen bis zur Kündigung oder zum Ablauf des KV bzw. bis zum Inkrafttreten/der Anwendung eines anderen KV in demselben Maß aufrecht zu erhalten, wie sie für den Veräußerer vorgesehen waren; Mitgliedstaaten können den Zeitraum begrenzen, jedoch nicht unter ein Jahr. „Kollektivvertrag" iSd RL umfasst nach österreichischer Terminologie den KV iSd §§ 2 ff ArbVG und die BV iSd §§ 29 ff ArbVG.
  • Drei typische KV-Konstellationen:
    1. Gleiche KV-Zugehörigkeit: Der neue Inhaber gehört derselben kollektivvertragsschließenden Arbeitgeberorganisation an (zB Branchen-KV der Wirtschaftskammer-Unterorganisation) — es ändert sich nichts.
    2. Neuer Inhaber ohne KV-Unterworfenheit: Der KV des Veräußerers bleibt normativ (auch für Neueintritte) anwendbar (§ 8 Z 2 ArbVG), wird aber zum Übergangszeitpunkt „eingefroren" — spätere KV-Änderungen laufen nicht mehr mit.
    3. Andere Sozialpartnermitgliedschaft: Es gilt der KV des neuen Inhabers — ohne Rücksicht auf die Günstigkeit; Schutz: § 4 Abs 2 Satz 1 AVRAG — das in der Normalarbeitszeit gebührende regelmäßige Entgelt darf nicht geschmälert werden; nach (hier vertretener) Ansicht zwingend ein Jahr lang weiter (europarechtskonforme Lesung iSd § 4 Abs 1 AVRAG). Standardfall: Ausgliederung / „Austöchterung".
  • Umfang der Entgeltgarantie § 4 Abs 2 AVRAG: Der Hinweis auf die „Normalarbeitszeit" schließt Entgelte für Überstundenarbeit aus und wohl auch solche ohne unmittelbaren Bezug zur NAZ (zB Jubiläumsgelder, Abfertigungen, Betriebspensionen); erfasst sind die regelmäßigen Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsremuneration) und Naturalien. Beispiel Brauerei-AG → Biervertriebs-GmbH (Frächter-KV statt Lebensmittelindustrie-Anhang Brauereien): höherer Grundlohn, 15. und 16. Monatslohn und „Bierdeputat" bleiben als einzelvertraglicher Ist-Lohn erhalten; der neue KV kann den Ist-Lohn weitergestalten oder „aufsaugen"; Arbeitsvertragsänderungen nach hA erst nach einem Jahr ab Betriebsübergang.
  • Abwehrrechte bei KV-Wechsel: Entfallen bloß im alten KV geregelte Abfertigungserhöhungen oder Betriebspensionszusagen, stehen dem Arbeitnehmer Widerspruchs- bzw. begünstigtes Kündigungsrecht zu (§ 3 Abs 4 bis 6 AVRAG).
  • Betriebsvereinbarung (§ 31 Abs 47 ArbVG):
    • Betriebsidentität unberührt → BV bleibt aufrecht (Abs 4).
    • Rechtliche Verselbständigung von Betriebsteilen („Identitätsgewinn") → Geltung bleibt unberührt (Abs 5); gilt nach Ansicht des Autors (analog) auch ohne Betriebsübergang.
    • Zusammenführung zu einem neuen Betrieb („Identität durch Verschmelzung" im betriebsverfassungsrechtlichen, nicht gesellschaftsrechtlichen Sinn) → die BV bleiben für die bisher erfassten Arbeitnehmer anwendbar, verschiedene BV in einem Betrieb möglich; Neueintritte werden nicht erfasst (Abs 6).
    • Aufnahme in einen anderen Betrieb (Identitätsverlust) → die BV des aufnehmenden Betriebs gelten; die bisherigen BV nur für nicht geregelte Angelegenheiten (Abs 7).

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)

Wert / Regel Detail
KV-Anwendbarkeit bestimmt sich nach der KV-Zugehörigkeit (Sozialpartnermitgliedschaft) des Arbeitgebers (§ 8 Z 1 ArbVG) — keine Eintrittsautomatik
Mindestaufrechterhaltung (RL) KV-Bedingungen gelten beim Erwerber fort bis KV-Kündigung/-Ablauf oder Anwendung eines anderen KV; Begrenzung durch Mitgliedstaaten mind. 1 Jahr (Art 3 Abs 3 RL 2001/23/EG)
Eingefrorener KV bei fehlender KV-Unterworfenheit des neuen Inhabers: normativ gebunden (auch Neueintritte, § 8 Z 2 ArbVG), aber keine KV-Änderungen mehr
Entgeltgarantie § 4 Abs 2 Satz 1 AVRAG: regelmäßiges Entgelt (Normalarbeitszeit) darf nicht geschmälert werden; nach hA zwingend 1 Jahr (Stand 2026-07)
Garantieumfang umfasst regelmäßige Sonderzahlungen (Urlaubs-/Weihnachtsremuneration) und Naturalien; nicht Überstundenentgelte, Jubiläumsgelder, Abfertigungen, Betriebspensionen
Ist-Lohn geschützte Entgelte (zB 15./16. Monatslohn, Naturalien) = einzelvertraglicher Ist-Lohn ggü dem neuen KV; Änderungen erst nach 1 Jahr (hA)
Abwehrrechte § 3 Abs 4 bis 6 AVRAG: Widerspruchs- bzw. begünstigtes Kündigungsrecht (Wegfall von Abfertigungserhöhungen/Betriebspensionszusagen)
BV bei Identitätsgewinn Geltung für verselbständigte Betriebsteile bleibt unberührt (§ 31 Abs 5 ArbVG)
BV bei Verschmelzung bisherige BV gelten weiter (zB unterschiedliche BV je Mitarbeiterstamm möglich); Neueintritte nicht erfasst (§ 31 Abs 6 ArbVG)
BV bei Identitätsverlust BV des aufnehmenden Betriebs gehen vor; alte BV nur für dort nicht geregelte Angelegenheiten (§ 31 Abs 7 ArbVG)

Rechtsgrundlagen

  • § 4 Abs 1, Abs 2 AVRAG (Entgeltgarantie bei KV-Wechsel) — ausdrücklich zitiert
  • § 3 Abs 4 bis 6 AVRAG (Widerspruchs- und begünstigtes Kündigungsrecht) — zitiert
  • § 8 Z 1, Z 2 ArbVG (Geltungsgründe des KV) — zitiert
  • § 31 Abs 47 ArbVG (Betriebsvereinbarungen beim Betriebsübergang) — zitiert
  • §§ 2 ff, §§ 29 ff ArbVG (KV- und BV-Begriff iSd RL-Terminologie) — zitiert
  • Art 3 Abs 3 RL 2001/23/EG (Aufrechterhaltung der KV-Arbeitsbedingungen) — zitiert

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • KV-Umschaltung im Vertragsdatensatz: Beim Übergang ist die KV-Zuordnung je Arbeitgeber neu zu bewerten — im Abrechnungsmodell als KV-Wechsel-Ereignis abbilden; Entgeltbestandteile aus dem alten KV (zB Ist-Lohn-Komponenten) als einzelvertragliche Beträge weiterführen.
  • 1-Jahres-Schutzfrist: Änderungen geschützter Entgelte frühestens ein Jahr ab Übergang — Frist als Datumsprüfung im Änderungs-Workflow führen.
  • Sonderzahlungen/Naturalien fallen unter die Garantie des § 4 Abs 2 AVRAG — SZ-Anteile (Urlaubs-/Weihnachtsremuneration) in der Abrechnung nicht einfach auf den neuen KV zurückschneiden.
  • Doppelte BV-Geltung (Abs 6): je Mitarbeiterstamm unterschiedliche Betriebsvereinbarungs-Regelungen abbilden — Parametrisierung je Vertrags-/Belegschaftsgruppe.
  • Abgrenzung einzelvertragliches vs. kollektivvertragliches Entgelt bestimmt den Schutzumfang (voll § 3 Abs 1 vs. § 4 Abs 2) — Entgeltbestandteile im System entsprechend klassifizieren (→ lb-ent-08, lb-ent-09).

Verweise

  • KB-intern: lb-ent-08 (Istlohnklauseln in Kollektivverträgen) · lb-ent-09 (Kollektivvertrag, Satzung, Mindestlohntarif — Geltungsgründe) · lb-ins-01 (Begriff des Betriebsübergangs) · lb-ins-03 (Eintrittsautomatik im Einzelvertrag)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md (AVRAG/ArbVG-Regime) · personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Bgld.md (KV-/BV-Fragen bei Inhaberwechsel auch für Gemeindebetriebe denkbar)