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| lb-elt-04 | 7 | Elternteilzeit - Geltendmachung und Änderung | Lexis Briefings Personalrecht | Schwangerschaft & Elternkarenz | elternteilzeit | Sabara | 2026-07 |
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Elternteilzeit – Geltendmachung und Änderung
Lexis Briefings Personalrecht, Sabara, Stand Juli 2026 (lb-elt-04).
Zusammenfassung
- Beginnzeitpunkte: frühestens im Anschluss an die Schutzfrist (Mutter bzw. Vater, wenn die Mutter Arbeitnehmerin ist), mit Ablauf von 8 bzw. 12 Wochen nach der Geburt (Vater, wenn die Mutter nicht Arbeitnehmerin ist = fiktive Schutzfrist), im Anschluss an einen auf die Schutzfrist folgenden Urlaub oder eine Dienstverhinderung wegen Krankheit (Mutter) — oder zu einem späteren Zeitpunkt, meist im Anschluss an die Karenz (§ 15j MSchG, § 8b VKG). Mindestdauer 2 Monate; das Kind muss nicht im aufrechten Dienstverhältnis geboren sein. Gleichzeitige Elternteilzeit beider Eltern ist möglich, Elternteilzeit neben Karenz des Partners nicht.
- Bekanntgabe (4 Punkte): Beginn, Dauer (Endigungszeitpunkt), Ausmaß (Stunden/Woche, Bandbreite!) und Lage (Verteilung auf die Arbeitstage) sind schriftlich bekannt zu geben (§ 15h Abs 1 MSchG, § 8 Abs 1 VKG): bei Anschluss an die Schutzfrist in der Schutzfrist (Vater: spätestens 8 Wochen nach Geburt); bei späterem Beginn spätestens drei Monate vorher; liegt zwischen Schutzfristende und Beginn weniger als drei Monate, Bekanntgabe bis zum Ende der Schutzfrist. Der Antrag muss zum Stichtag inhaltlich vollständig vorliegen — Nachreichen von Ausmaß/Lage genügt nicht.
- Schriftform in der Rsp aufgeweicht: Ein schriftlicher Antrag ist nicht erforderlich, wenn der Arbeitgeber auf mündliches Geltendmachen hin eine Elternteilzeit-Vereinbarung trifft (9 ObA 80/07s); eine kündigungsgeschützte Elternteilzeit liegt sogar ohne jeden Hinweis auf das MSchG vor, wenn objektiv eine Elternteilzeit-Vereinbarung zustande gekommen ist (9 ObA 80/10w) — auch entgegen einem zusammenfassenden AG-Schreiben, es handle sich „nicht um eine Elternteilzeit" (9 ObA 20/16f). Keine Elternteilzeit ohne (schriftliche oder mündliche) Eckpunkte und ohne Verhandlungen oder Vereinbarung (9 ObA 92/22b). Schriftliche Vereinbarung bleibt zur Beweissicherung empfohlen.
- Bestätigung: Der Arbeitgeber muss auf Verlangen eine Bestätigung über (Nicht-)Inanspruchnahme ausstellen, die der Arbeitnehmer mit zu unterfertigen hat (§ 15j Abs 8 MSchG, § 8b Abs 8 VKG).
- Nur Änderung der Lage (gleiche Stunden, andere Verteilung) ist ebenfalls Elternteilzeit und löst bei schriftlicher Bekanntgabe von Lage, Beginn und Dauer den Kündigungs-/Entlassungsschutz aus (§ 15p MSchG, § 8h VKG). Bei völlig freier Zeiteinteilung ist eine „Änderung" der Lage begrifflich nicht möglich — Fixzeiten-Wunsch löst dann keinen Schutz aus (9 ObA 4/26t).
- Änderung / vorzeitige Beendigung: Arbeitnehmer (Verlängerung) und beide Parteien (Ausmaß/Lage) können eine Änderung bzw. vorzeitige Beendigung je einmal verlangen — schriftlich spätestens drei Monate vorher (Teilzeit < 3 Monate: zwei Monate) (§ 15j Abs 5 und 6 MSchG, § 8b Abs 5 und 6 VKG). Bei Nichteinigung: Rechtsanspruch → Arbeitgeberklage binnen einer Woche nach Ablauf von vier Wochen (§ 15k Abs 4, 5 MSchG, § 8c Abs 4, 5 VKG); vereinbarte ETZ → Klage binnen einer Woche nach zwei Wochen (§ 15l Abs 3, 4 MSchG, § 8d Abs 3, 4 VKG) — Details lb-elt-06. Einvernehmlich sind weitere Änderungen jederzeit mehrfach möglich (Schutz bleibt); nach einmaliger Abänderung auf Arbeitnehmerwunsch muss der Arbeitgeber weitere Arbeitnehmeranträge nicht mehr beachten.
- Geburt eines weiteren Kindes: Elternteilzeit bleibt von der neuen Schwangerschaft unberührt; ab Beschäftigungsverbot keine Ausübung. Die Mutter kann die laufende Elternteilzeit fortsetzen oder Karenz/Elternteilzeit für das Neugeborene nehmen — letzteres beendet die Elternteilzeit für das ältere Kind vorzeitig (Vater analog).
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Frist / Punkt | Detail |
|---|---|
| Antrag bei Schutzfrist-Anschluss | Bekanntgabe in der Schutzfrist (Vater: bis 8 Wochen ab Geburt) |
| Antrag später | spätestens 3 Monate vor ETZ-Beginn; < 3 Monate nach Schutzfristende: bis Schutzfristende |
| Antrag bei Karenz-Anschluss | 3 Monate vor Ablauf der Karenz (sonst erst Dienst antreten) |
| 4 Punkte | Beginn, Dauer (Enddatum), Ausmaß, Lage — vollständig und schriftlich (Rsp: Form aufgeweicht) |
| Mindestdauer | 2 Monate |
| Änderung/Beendigung | je einmal verlangbar; 3 Monate vorher (ETZ < 3 Monate: 2 Monate) |
| Folgefisten Nichteinigung | Anspruch: AG-Klage binnen 1 Woche nach 4 Wochen; vereinbarte ETZ: Klage binnen 1 Woche nach 2 Wochen |
| Nur Lageänderung | Elternteilzeit iSd § 15p MSchG / § 8h VKG; Schutz nur mit Bekanntgabe von Lage+Beginn+Dauer |
Rechtsgrundlagen
- § 15h Abs 1 MSchG / § 8 Abs 1 VKG — schriftliche Bekanntgabe der vier Punkte; § 15j MSchG / § 8b VKG — Beginnzeitpunkte, Bestätigungspflicht (Abs 8), Änderung/Beendigung (Abs 5, 6).
- § 15k / § 15l MSchG, § 8c / § 8d VKG — Klagefristen nach Nichteinigung (Verfahrensdetail → lb-elt-06).
- § 15p MSchG / § 8h VKG — reine Lageänderung als Elternteilzeit.
- Rsp-Kette zur Schriftform: 9 ObA 80/07s, 9 ObA 80/10w, 8 ObA 15/12g, 9 ObA 20/16f, 9 ObA 92/22b; zur Lageänderung 9 ObA 4/26t.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Meldefristen als Kalender-Constraints: Schutzfristende, 8-Wochen- Stichtag (Vater), 3-Monats-Vorlauf, 2-Monats-Kurzfälle, Änderungs- und Beendigungsvorlauffristen — Terminliste am ETZ-Objekt; der Karenz-Anschlussfall (3 Monate vor Karenzende) ist der wichtigste Nahtstellen-Termin.
- Vier-Punkte-Antrag als strukturierte Felder (Beginn, Enddatum, Stunden/Woche, Verteilung) — Vollständigkeit prüfen, bevor der Kündigungsschutz-Status aktiviert wird; mündliche/rsp.-konforme Fälle dokumentarisch erfassen (Schutzflag trotzdem setzen).
- Lage-Änderung ohne Ausmaßänderung = eigenes Änderungsereignis auf der Work-Entry-Verteilung (neue Tagesverteilung, gleiche Wochenstunden) — verweist auf dieselbe ETZ-Logik; freie Zeiteinteilung ohne Lagebegriff separat behandeln.
- Änderungszähler (einmal je Partei/Richtung) am ETZ-Vertrag führen, um weitere einseitige Verlangen systemisch unterscheiden zu können; einvernehmliche Änderungen unbegrenzt (Schutz unberührt).
- ETZ-Ende → Rückkehr-Anspruch: Aufleben des alten Ausmaßes am Endigungszeitpunkt automatisch terminieren (analog ATZ-Ende).
Verweise
- KB-intern: lb-elt-01 (Abgrenzung/Schriftform-Rsp) · lb-elt-02 (Anspruch, Bandbreite) · lb-elt-05 (Kündigungsschutz ab Bekanntgabe) · lb-elt-06 (Verfahren bei Nichteinigung) · lb-kar-04 (Karenz-Anschluss, Meldezeitpunkte) · lb-msf-01 (Schutzfrist nach der Geburt) · lb-azm-02 (Einarbeiten/Feiertage als Arbeitszeitmodell-Anknüpfung bei Lageänderungen)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md; GemBG-Schiene: Herabsetzung/Verteilung der Dienstzeit nach GemBG-Dienstrecht — MSchG/VKG-Verfahrensfristen dort nicht einschlägig (personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Bgld.md). - Hinweis: Quellenverweise auf Muster (Antrag, Vereinbarungen, Bestätigungen) — Arbeitshilfen des Werks, im Export nicht enthalten.