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| lb-end-10 | 8 | Endabrechnung - Zeitguthaben bei durchrechenbarer Arbeitszeit | Lexis Briefings Personalrecht | Beendigungsansprüche & Endabrechnung | endabrechnung | Posch/Haas | 2026-07 |
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Endabrechnung - Zeitguthaben bei durchrechenbarer Arbeitszeit
Lexis Briefings Personalrecht, Posch/Haas, Stand Juli 2026 (lb-end-10).
Zusammenfassung
- Abgeltungspflicht: Offene Zeitguthaben aus einem durchrechenbaren Arbeitszeitmodell (zB Gleitzeit), die am Ende des Dienstverhältnisses bestehen und nicht als Überstunden abgegolten sind, sind als Guthaben an Normalarbeitszeit mit einem Zuschlag von 50 % abzugelten (§ 19e Abs 2 AZG); der Berechnung ist der Normalstundenteiler zugrunde zu legen. Günstigere kollektivvertragliche Regelungen gehen vor (manche KV rechnen nicht abgebaute Zeitguthaben wie Überstunden ab).
- Geltungsbereich des Zuschlags: für Teilzeit- wie Vollzeitmitarbeiter (OLG Wien 7 Ra 32/16a). Der Zuschlag entfällt bei unberechtigtem vorzeitigen Austritt; der anwendbare KV regelt häufig auch den Entfall bei berechtigter Entlassung. Entfällt der 50 %-Zuschlag, lebt bei Teilzeitkräften der 25 %-ige Mehrarbeitszuschlag (§ 19d AZG) für jene Mehrleistungen wieder auf, die die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt überschreiten, ohne Überstundenarbeit darzustellen.
- Abrechnung nach Durchrechnungszeitraum (DRZ) — es ist zu unterscheiden,
ob das Modell einen monatlichen oder längeren DRZ vorsieht:
- Ende = DRZ-Ende (monatlich): hinsichtlich der nicht übertragbaren Stunden liegen für Vollzeit Mehr-/Überstunden vor, die in SV und Lohnsteuer als laufender Bezug zu erfassen sind — keine Abweichung von der Abrechnung aufrechter Dienstverhältnisse (bei KV-verkürzter Normalarbeitszeit, zB 38,5 Wochenstunden, richtet sich die Mehrarbeitsbeurteilung nach dem konkreten KV). Der Überstundenzuschlag (samt allfälligem Mehrarbeitszeitzuschlag) kann im Rahmen der Grenzen des § 68 EStG steuerbegünstigt bleiben. Wird ein sonst übertragbares Guthaben anlässlich der Beendigung abgegolten: Bruttoabgeltung + 50 % Zuschlag (§ 19e AZG) — SV: laufender Beitrag im Auszahlungsmonat; LSt: laufender Bezug.
- Ende während des DRZ: das gesamte Zeitguthaben ist + 50 % (§ 19e AZG) abzugelten; SV und LSt ebenfalls im Auszahlungsmonat als laufender Bezug.
- Mehrmonatiger DRZ (Quartal, Halbjahr, Jahr): der Bruttobetrag ist in der SV im Monat der Auszahlung als laufender Bezug abzurechnen — keine Rollung in die Entstehungsmonate: nach der VwGH-Rechtsprechung sind Zeitguthaben während eines DRZ das rechnerische Ergebnis von Gut- und Fehlstunden, gleichsam ein „Arbeitszeitkontokorrent", das keinem bestimmten Beitragszeitraum zugeordnet werden kann; LSt gleichfalls als laufender Bezug (LStR 2002 Rz 1150a). Die Auszahlung kann ein an sich geringfügiges Dienstverhältnis im Austrittsmonat vollversicherungspflichtig machen.
- Steuerliche Abgrenzung des Zuschlags: der 50 %-Zuschlag auf Guthaben an Normalarbeitszeit ist kein Überstundenzuschlag und kann daher nicht nach § 68 EStG steuerbegünstigt erfasst werden.
- Pauschale Mehrleistungsvergütung (Überstundenpauschale oder All-in): der AG muss von sich aus (zumindest) einmal jährlich eine Deckungsprüfung durchführen (Einzelverrechnung vs Pauschale; bei Beendigung für den anteiligen Beobachtungszeitraum); nach OGH ist für die Durchschnittsberechnung das Kalenderjahr zugrunde zu legen, sofern kein kürzerer Beobachtungszeitraum ausdrücklich vereinbart ist. Übersteigen die tatsächlichen Mehr-/Überstunden die Pauschale regelmäßig, sind die zusätzlich abzugeltenden Mehrleistungen in der SV den Entstehungsmonaten zuzuordnen (= Rollung) — die Überstundenpauschale gilt als Akonto auf die Mehrleistungsentlohnung (VwGH); andernfalls liegt ein laufender Bezug im Zahlungsmonat vor. In der LSt ist der Mehrleistungsüberhang als laufender Bezug zu versteuern (analog Gleitzeitguthaben), wenn ein längerer als ein Monat dauernder Beobachtungszeitraum gilt.
- Lohnnebenkosten/BVK: die Abgeltung von Mehrleistungen am Ende des Dienstverhältnisses ist voll lohnnebenkostenpflichtig (DB, DZ und Kommunalsteuer); für AN im Anwendungsbereich des BMSVG (Abfertigung „neu") sind auch Beiträge an die Betriebliche Vorsorgekasse zu entrichten.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Abgeltungszuschlag | Guthaben an Normalarbeitszeit + 50 % (§ 19e Abs 2 AZG); Bemessung mit dem Normalstundenteiler; gilt für Teilzeit und Vollzeit (OLG Wien 7 Ra 32/16a) (Stand 2026-07) ✅ |
| Zuschlagsentfall | unberechtigter vorzeitiger Austritt; KV häufig auch bei berechtigter Entlassung; dann bei Teilzeit 25 % Mehrarbeitszuschlag (§ 19d AZG) für Mehrarbeit ohne Überstundencharakter (Stand 2026-07) ✅ |
| SV bei monatlichem DRZ | nicht übertragbare Mehr-/Überstunden als laufender Bezug; Abgeltung sonst übertragbarer Guthaben im Auszahlungsmonat beitragspflichtig (Stand 2026-07) ✅ |
| SV bei mehrmonatigem DRZ | laufender Bezug im Auszahlungsmonat; keine Rollung in die Entstehungsmonate — VwGH 2001/08/0048: Zeitguthaben als „Arbeitszeitkontokorrent" keinem Beitragszeitraum zuordenbar (Stand 2026-07) ✅ |
| Lohnsteuer | Abgeltung als laufender Bezug (LStR 2002 Rz 1150a); der Zuschlag nach § 19e AZG ist nicht § 68 EStG-begünstigt (Stand 2026-07) ✅ |
| Überstundenzuschläge | im Rahmen der Grenzen des § 68 EStG steuerbegünstigt; ebenso allfälliger Mehrarbeitszeitzuschlag bei KV-verkürzter NWZ (zB 38,5 Wochenstunden) (Stand 2026-07) ✅ |
| Geringfügigkeit | Auszahlung im Beendigungsmonat kann ein geringfügiges DV vollversicherungspflichtig machen (Stand 2026-07) ✅ |
| Deckungsprüfung | bei Überstundenpauschale/All-in mindestens einmal jährlich, bei Beendigung anteilig für den Beobachtungszeitraum; OGH: Kalenderjahr als Berechnungsgrundlage, sofern kein kürzerer Zeitraum vereinbart (Stand 2026-07) ✅ |
| Rollung bei Pauschale | nur wenn die tatsächlichen Mehrleistungen die Pauschale regelmäßig übersteigen (VwGH: Pauschale = Akonto); sonst laufender Bezug im Zahlungsmonat (Stand 2026-07) ✅ |
| Lohnnebenkosten/BVK | Abgeltung von Mehrleistungen am DV-Ende voll DB-, DZ- und KommSt-pflichtig; zusätzlich BV-Beitrag im BMSVG-Anwendungsbereich (Stand 2026-07) ✅ |
Rechtsgrundlagen
- § 19e Abs 2 AZG — 50 %-Abgeltung offener Zeitguthaben als Guthaben an Normalarbeitszeit in durchrechenbaren Arbeitszeitmodellen — ausdrücklich zitiert ✅
- § 19d AZG — 25 %-Mehrarbeitszuschlag (Teilzeit; Wiederaufleben bei Zuschlagsentfall) — zitiert ✅
- § 68 EStG — Steuerbegünstigung für Überstundenzuschläge; ausdrücklich nicht anwendbar auf den Zuschlag für Guthaben an Normalarbeitszeit — zitiert ✅
- BMSVG — Anwendungsbereich Abfertigung „neu" (BV-Beitragspflicht für die Abgeltung) — genannt ✅ (ohne §-Zitat)
- Judikatur/Verwaltung: OLG Wien 7 Ra 32/16a = ARD 6542/8/2017 (Zuschlag auch für Teilzeit) ✅; VwGH 2001/08/0048 = ARD 5542/7/2004 (keine Zuordnung zu Beitragszeiträumen; Pauschale als Akonto) ✅; LStR 2002 Rz 1150a (laufender Bezug) — Richtlinie, kein Gesetz
- ⚠ AZG-Regime im Projekt noch nicht RIS-verifiziert (vgl.
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md): die § 19d/19e-Angaben sind quellen-, aber noch nicht projektverifiziert.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Endabrechnung (hr_payroll): offene Gleitzeit-/Zeitguthaben aus den Work
Entries als once-off Eingabe im Endabrechnungsslip (
hr.payslipinput types); die 50 %-Zuschlagsregel als eigene Lohnart, getrennt von Überstundenzuschlägen (kein § 68-Freibetrag). - Laufender Bezug: Auszahlung im Beendigungsmonat direkt in die SV-Beitragsgrundlage desselben Monats; keine Rollungslogik für DRZ-Guthaben (VwGH) — Rollung nur für den Pauschalen-Überhang bei regelmäßiger Überschreitung.
- Teilzeit-Variante: Wiederaufleben des 25 %-Mehrarbeitszuschlags je nach Beendigungskonstellation (unberechtigter Austritt, berechtigte Entlassung, KV-Abweichung) als Regelvariante konfigurierbar.
- Geringfügigkeitsprüfung im Austrittsmonat nach Zuweisung des Guthabens
(Beitragsgrundlage gegen GFG-Parameter;
hr.rule.parameter). - Deckungsprüfung bei Überstundenpauschale/All-in: jährlicher Hinweis per Report/Batch; bei Beendigung anteilige Prüfung — reine Hinweisfunktion, keine Abrechnungsregel.
- BV-Beitrag: im BMSVG-Kontext beitragspflichtig (BMSVG-Regel); im Gemeindekontext (Bgld.) läuft die Abfertigung über § 130 GemBG — keine BMSVG-Mechanik.
- Vertragsende: Auszahlung zwingend im Beendigungs-/
Auszahlungsmonat einbuchen (
hr.contractstate ending), nicht in eine Folgeperiode.
Verweise
- KB-intern: lb-azm-03 (Gleitzeit) · lb-end-05 (Abgeltung von Mehrleistungen bei Beendigung – Überblick) · lb-end-08 (Endabrechnung – Gehaltserhöhungen auf Zeitguthaben/Zeitschulden) · lb-end-09 (Endabrechnung – Mehr- und Überstunden ohne Durchrechnungszeitraum) · lb-ues-02 (Überstundenpauschale und All-in) · lb-vor-03 (Betriebliche Vorsorgekasse – Beitragszahlung)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(§ 68 EStG- Freigrenzen dort verbindlich verifiziert; AZG-Regime dort als ⚠/❓ geführt — § 19d/19e AZG vor Implementierung RIS-verifizieren)