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lb-end-10 8 Endabrechnung - Zeitguthaben bei durchrechenbarer Arbeitszeit Lexis Briefings Personalrecht Beendigungsansprüche & Endabrechnung endabrechnung Posch/Haas 2026-07
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AZG § 19e Abs 2
AZG § 19d
EStG § 68
BMSVG
endabrechnung
zeitguthaben
gleitzeit
durchrechnungszeitraum
mehrarbeitszuschlag
uberstundenpauschale
lb-azm-03
lb-end-05
lb-end-08
lb-end-09
lb-ues-02
lb-vor-03

Endabrechnung - Zeitguthaben bei durchrechenbarer Arbeitszeit

Lexis Briefings Personalrecht, Posch/Haas, Stand Juli 2026 (lb-end-10).

Zusammenfassung

  • Abgeltungspflicht: Offene Zeitguthaben aus einem durchrechenbaren Arbeitszeitmodell (zB Gleitzeit), die am Ende des Dienstverhältnisses bestehen und nicht als Überstunden abgegolten sind, sind als Guthaben an Normalarbeitszeit mit einem Zuschlag von 50 % abzugelten (§ 19e Abs 2 AZG); der Berechnung ist der Normalstundenteiler zugrunde zu legen. Günstigere kollektivvertragliche Regelungen gehen vor (manche KV rechnen nicht abgebaute Zeitguthaben wie Überstunden ab).
  • Geltungsbereich des Zuschlags: für Teilzeit- wie Vollzeitmitarbeiter (OLG Wien 7 Ra 32/16a). Der Zuschlag entfällt bei unberechtigtem vorzeitigen Austritt; der anwendbare KV regelt häufig auch den Entfall bei berechtigter Entlassung. Entfällt der 50 %-Zuschlag, lebt bei Teilzeitkräften der 25 %-ige Mehrarbeitszuschlag (§ 19d AZG) für jene Mehrleistungen wieder auf, die die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt überschreiten, ohne Überstundenarbeit darzustellen.
  • Abrechnung nach Durchrechnungszeitraum (DRZ) — es ist zu unterscheiden, ob das Modell einen monatlichen oder längeren DRZ vorsieht:
    • Ende = DRZ-Ende (monatlich): hinsichtlich der nicht übertragbaren Stunden liegen für Vollzeit Mehr-/Überstunden vor, die in SV und Lohnsteuer als laufender Bezug zu erfassen sind — keine Abweichung von der Abrechnung aufrechter Dienstverhältnisse (bei KV-verkürzter Normalarbeitszeit, zB 38,5 Wochenstunden, richtet sich die Mehrarbeitsbeurteilung nach dem konkreten KV). Der Überstundenzuschlag (samt allfälligem Mehrarbeitszeitzuschlag) kann im Rahmen der Grenzen des § 68 EStG steuerbegünstigt bleiben. Wird ein sonst übertragbares Guthaben anlässlich der Beendigung abgegolten: Bruttoabgeltung + 50 % Zuschlag (§ 19e AZG) — SV: laufender Beitrag im Auszahlungsmonat; LSt: laufender Bezug.
    • Ende während des DRZ: das gesamte Zeitguthaben ist + 50 % (§ 19e AZG) abzugelten; SV und LSt ebenfalls im Auszahlungsmonat als laufender Bezug.
    • Mehrmonatiger DRZ (Quartal, Halbjahr, Jahr): der Bruttobetrag ist in der SV im Monat der Auszahlung als laufender Bezug abzurechnen — keine Rollung in die Entstehungsmonate: nach der VwGH-Rechtsprechung sind Zeitguthaben während eines DRZ das rechnerische Ergebnis von Gut- und Fehlstunden, gleichsam ein „Arbeitszeitkontokorrent", das keinem bestimmten Beitragszeitraum zugeordnet werden kann; LSt gleichfalls als laufender Bezug (LStR 2002 Rz 1150a). Die Auszahlung kann ein an sich geringfügiges Dienstverhältnis im Austrittsmonat vollversicherungspflichtig machen.
  • Steuerliche Abgrenzung des Zuschlags: der 50 %-Zuschlag auf Guthaben an Normalarbeitszeit ist kein Überstundenzuschlag und kann daher nicht nach § 68 EStG steuerbegünstigt erfasst werden.
  • Pauschale Mehrleistungsvergütung (Überstundenpauschale oder All-in): der AG muss von sich aus (zumindest) einmal jährlich eine Deckungsprüfung durchführen (Einzelverrechnung vs Pauschale; bei Beendigung für den anteiligen Beobachtungszeitraum); nach OGH ist für die Durchschnittsberechnung das Kalenderjahr zugrunde zu legen, sofern kein kürzerer Beobachtungszeitraum ausdrücklich vereinbart ist. Übersteigen die tatsächlichen Mehr-/Überstunden die Pauschale regelmäßig, sind die zusätzlich abzugeltenden Mehrleistungen in der SV den Entstehungsmonaten zuzuordnen (= Rollung) — die Überstundenpauschale gilt als Akonto auf die Mehrleistungsentlohnung (VwGH); andernfalls liegt ein laufender Bezug im Zahlungsmonat vor. In der LSt ist der Mehrleistungsüberhang als laufender Bezug zu versteuern (analog Gleitzeitguthaben), wenn ein längerer als ein Monat dauernder Beobachtungszeitraum gilt.
  • Lohnnebenkosten/BVK: die Abgeltung von Mehrleistungen am Ende des Dienstverhältnisses ist voll lohnnebenkostenpflichtig (DB, DZ und Kommunalsteuer); für AN im Anwendungsbereich des BMSVG (Abfertigung „neu") sind auch Beiträge an die Betriebliche Vorsorgekasse zu entrichten.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)

Wert / Regel Detail
Abgeltungszuschlag Guthaben an Normalarbeitszeit + 50 % (§ 19e Abs 2 AZG); Bemessung mit dem Normalstundenteiler; gilt für Teilzeit und Vollzeit (OLG Wien 7 Ra 32/16a) (Stand 2026-07)
Zuschlagsentfall unberechtigter vorzeitiger Austritt; KV häufig auch bei berechtigter Entlassung; dann bei Teilzeit 25 % Mehrarbeitszuschlag (§ 19d AZG) für Mehrarbeit ohne Überstundencharakter (Stand 2026-07)
SV bei monatlichem DRZ nicht übertragbare Mehr-/Überstunden als laufender Bezug; Abgeltung sonst übertragbarer Guthaben im Auszahlungsmonat beitragspflichtig (Stand 2026-07)
SV bei mehrmonatigem DRZ laufender Bezug im Auszahlungsmonat; keine Rollung in die Entstehungsmonate — VwGH 2001/08/0048: Zeitguthaben als „Arbeitszeitkontokorrent" keinem Beitragszeitraum zuordenbar (Stand 2026-07)
Lohnsteuer Abgeltung als laufender Bezug (LStR 2002 Rz 1150a); der Zuschlag nach § 19e AZG ist nicht § 68 EStG-begünstigt (Stand 2026-07)
Überstundenzuschläge im Rahmen der Grenzen des § 68 EStG steuerbegünstigt; ebenso allfälliger Mehrarbeitszeitzuschlag bei KV-verkürzter NWZ (zB 38,5 Wochenstunden) (Stand 2026-07)
Geringfügigkeit Auszahlung im Beendigungsmonat kann ein geringfügiges DV vollversicherungspflichtig machen (Stand 2026-07)
Deckungsprüfung bei Überstundenpauschale/All-in mindestens einmal jährlich, bei Beendigung anteilig für den Beobachtungszeitraum; OGH: Kalenderjahr als Berechnungsgrundlage, sofern kein kürzerer Zeitraum vereinbart (Stand 2026-07)
Rollung bei Pauschale nur wenn die tatsächlichen Mehrleistungen die Pauschale regelmäßig übersteigen (VwGH: Pauschale = Akonto); sonst laufender Bezug im Zahlungsmonat (Stand 2026-07)
Lohnnebenkosten/BVK Abgeltung von Mehrleistungen am DV-Ende voll DB-, DZ- und KommSt-pflichtig; zusätzlich BV-Beitrag im BMSVG-Anwendungsbereich (Stand 2026-07)

Rechtsgrundlagen

  • § 19e Abs 2 AZG — 50 %-Abgeltung offener Zeitguthaben als Guthaben an Normalarbeitszeit in durchrechenbaren Arbeitszeitmodellen — ausdrücklich zitiert
  • § 19d AZG — 25 %-Mehrarbeitszuschlag (Teilzeit; Wiederaufleben bei Zuschlagsentfall) — zitiert
  • § 68 EStG — Steuerbegünstigung für Überstundenzuschläge; ausdrücklich nicht anwendbar auf den Zuschlag für Guthaben an Normalarbeitszeit — zitiert
  • BMSVG — Anwendungsbereich Abfertigung „neu" (BV-Beitragspflicht für die Abgeltung) — genannt (ohne §-Zitat)
  • Judikatur/Verwaltung: OLG Wien 7 Ra 32/16a = ARD 6542/8/2017 (Zuschlag auch für Teilzeit) ; VwGH 2001/08/0048 = ARD 5542/7/2004 (keine Zuordnung zu Beitragszeiträumen; Pauschale als Akonto) ; LStR 2002 Rz 1150a (laufender Bezug) — Richtlinie, kein Gesetz
  • ⚠ AZG-Regime im Projekt noch nicht RIS-verifiziert (vgl. personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md): die § 19d/19e-Angaben sind quellen-, aber noch nicht projektverifiziert.

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Endabrechnung (hr_payroll): offene Gleitzeit-/Zeitguthaben aus den Work Entries als once-off Eingabe im Endabrechnungsslip (hr.payslip input types); die 50 %-Zuschlagsregel als eigene Lohnart, getrennt von Überstundenzuschlägen (kein § 68-Freibetrag).
  • Laufender Bezug: Auszahlung im Beendigungsmonat direkt in die SV-Beitragsgrundlage desselben Monats; keine Rollungslogik für DRZ-Guthaben (VwGH) — Rollung nur für den Pauschalen-Überhang bei regelmäßiger Überschreitung.
  • Teilzeit-Variante: Wiederaufleben des 25 %-Mehrarbeitszuschlags je nach Beendigungskonstellation (unberechtigter Austritt, berechtigte Entlassung, KV-Abweichung) als Regelvariante konfigurierbar.
  • Geringfügigkeitsprüfung im Austrittsmonat nach Zuweisung des Guthabens (Beitragsgrundlage gegen GFG-Parameter; hr.rule.parameter).
  • Deckungsprüfung bei Überstundenpauschale/All-in: jährlicher Hinweis per Report/Batch; bei Beendigung anteilige Prüfung — reine Hinweisfunktion, keine Abrechnungsregel.
  • BV-Beitrag: im BMSVG-Kontext beitragspflichtig (BMSVG-Regel); im Gemeindekontext (Bgld.) läuft die Abfertigung über § 130 GemBG — keine BMSVG-Mechanik.
  • Vertragsende: Auszahlung zwingend im Beendigungs-/ Auszahlungsmonat einbuchen (hr.contract state ending), nicht in eine Folgeperiode.

Verweise

  • KB-intern: lb-azm-03 (Gleitzeit) · lb-end-05 (Abgeltung von Mehrleistungen bei Beendigung Überblick) · lb-end-08 (Endabrechnung Gehaltserhöhungen auf Zeitguthaben/Zeitschulden) · lb-end-09 (Endabrechnung Mehr- und Überstunden ohne Durchrechnungszeitraum) · lb-ues-02 (Überstundenpauschale und All-in) · lb-vor-03 (Betriebliche Vorsorgekasse Beitragszahlung)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md (§ 68 EStG- Freigrenzen dort verbindlich verifiziert; AZG-Regime dort als ⚠/ geführt — § 19d/19e AZG vor Implementierung RIS-verifizieren)