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| lb-bnd-18 | 8 | Entlassung Angestellte - Untreue | Lexis Briefings Personalrecht | Beendigungsarten | beendigungsarten | Vinzenz | 2026-08 |
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Entlassung Angestellte – Untreue
Lexis Briefings Personalrecht, Vinzenz, Stand August 2026 (lb-bnd-18).
Zusammenfassung
- Entlassungsgrund (§ 27 Z 1 1. Fall AngG): Untreue im Dienst — der Angestellte verstößt vorsätzlich und pflichtwidrig gegen die dienstlichen Interessen des AG, wodurch dessen dienstliches Vertrauen verwirkt wird — unabhängig von einem Schaden und ohne Erfordernis einer strafbaren Handlung. Die Untreue im Dienst ist in der Rsp ein Spezialfall der Vertrauensunwürdigkeit (jeder Untreue-Sachverhalt begründet auch Vertrauensunwürdigkeit; Abgrenzungsschwierigkeiten bestehen zusätzlich zur konkurrenzierenden Tätigkeit iSd § 27 Z 3 AngG).
- Vorsatz: erforderlich in jeder Form — absichtlich (Täter legt sich auf die Verwirklichung an), wissentlich (Eintritt nicht bloß für möglich, sondern für gewiss gehalten) oder bedingter Vorsatz (ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden). Fahrlässigkeit genügt nicht (→ stattdessen Vertrauensunwürdigkeit prüfen).
- Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung: objektiver Maßstab — Schadenshöhe und Intensität der Pflichtwidrigkeit fließen ein, nicht das subjektive Empfinden des AG; auch bisheriges Verhalten und Stellung in der Hierarchie; für leitende/Vertrauenspositionen gelten strengere Maßstäbe. Die Pflichtwidrigkeit muss dem AN bewusst gewesen sein; ausdrückliche Billigung durch den AG oder eine begründete Zustimmungsvermutung des AN schließen den Tatbestand aus.
- Dienstliche Interessen: Zusammenhang mit der Dienstleistung oder dem Arbeitsverhältnis nötig; erfasst sind die Interessen aus dem Arbeitsvertrag und alle mit der Betriebsführung zusammenhängenden Interessen — nicht aber rein private Interessen des AG (zB Nichtmitteilung ehrenrühriger Gerüchte über das Privatleben des AG).
- Straftat/Schaden: keine Voraussetzung.
- Geltendmachung: Entlassung unverzüglich nach Bekanntwerden aussprechen; zu langes Zuwarten = Verwirkung des Auflösungsrechts — die Entlassung ist dann zwar rechtswirksam (DV endet), aber unbegründet, mit den Rechtsfolgen der unbegründeten Entlassung. Bei unklarem Sachverhalt/ Rechtslage gebührt eine ausreichende Überlegungsfrist bzw Zeit für Rechtsauskunft. Gerichte stellen auf die Intensität der Handlung ab; Schadenshöhe (zB bei Diebstahl) ist regelmäßig nicht ausschlaggebend.
- Fallgruppen: (1) Strafbare Handlungen gegen den AG — Diebstahl von Eigentum des AG, von Arbeitskollegen oder Kunden (zB Nicht-Bonieren und Einstecken von Geld), bewusste Krankenstandsmanipulationen und Arbeitszeitmanipulationen; (2) Konkurrenztätigkeit — zB Abwerben von Arbeitnehmern, Lieferanten und Kunden für ein Konkurrenzunternehmen.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Entlassungsgrund | vorsätzlicher, pflichtwidriger Verstoß gegen dienstliche Interessen, § 27 Z 1 1. Fall AngG ✅ |
| Straftat | keine Voraussetzung |
| Schaden | irrelevant (Verwirkung des dienstlichen Vertrauens genügt) |
| Vorsatz | dolus directus (absichtlich/wissentlich) oder dolus eventualis genügt; Fahrlässigkeit genügt nicht → dann Vertrauensunwürdigkeit prüfen |
| Spezialfall | Untreue im Dienst ist Spezialfall der Vertrauensunwürdigkeit — jeder Untreue-Fall begründet auch Vertrauensunwürdigkeit |
| Unzumutbarkeit | objektiver Maßstab: Schadenshöhe, Intensität, bisheriges Verhalten, Hierarchie-Stellung; leitende/Vertrauenspositionen: strengere Maßstäbe |
| Pflichtwidrigkeitsbewusstsein | erforderlich; AG-Billigung oder begründete Zustimmungsvermutung schließt aus |
| Dienstlicher Bezug | Zusammenhang mit Dienstleistung/Arbeitsverhältnis; Betriebsführungsinteressen; rein private AG-Interessen nicht geschützt |
| Unverzüglichkeit | Entlassung unverzüglich nach Bekanntwerden; Verwirkung bei Zuwarten — Entlassung bleibt rechtswirksam, aber unbegründet |
| Überlegungsfrist | bei unklarem Sachverhalt/Rechtslage gebührt dem AG ausreichend Zeit (auch für Rechtsauskunft) |
| Typische Fallgruppen | Diebstahl (zB Nicht-Bonieren) · Krankenstandsmanipulation · Arbeitszeitmanipulation · Konkurrenztätigkeit/Abwerben von AN, Lieferanten, Kunden |
| Maßstab der Gerichte | Intensität der Handlung; Schadenshöhe regelmäßig nicht ausschlaggebend |
Rechtsgrundlagen
- § 27 Z 1 1. Fall AngG (Entlassung wegen Untreue im Dienst) — im Briefing ausdrücklich zitiert ✅
- § 27 Z 3 AngG (konkurrenzierende Tätigkeit — Abgrenzung) — zitiert ✅
- Der Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit wird referenziert, ohne eigene §-Nennung im Briefing — ⚠ Detailnorm (§ 27 Z 1 2. Fall AngG) vor Implementierung gegen RIS verifizieren.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Abrechnungsart „unbegründete Entlassung": Verwirkte (zu späte) Entlassung bleibt wirksam, ist aber unbegründet — die Anspruchs-Flags (Abfertigung Alt, Urlaubsersatzleistung) hängen an dieser Unterscheidung → im Beendigungs-Workflow der hr_payroll-Engine als eigene Konstellation führen (siehe Entlassungs-Folgen-Matrix).
- Arbeitszeitmanipulation (zB Zeitstempel-Fälschung) ist Untreue und damit Entlassungsgrund — im Work-Entry-Modell als Kontroll-/Verfahrenshinweis; für die Abrechnung zählt der Ausspruchstag.
- Ausspruchstag = letzter Entgelttag; unverzüglichkeits-/Verwirkungsfragen sind Verfahrenswerte, keine Abrechnungsparameter.
- Kein SV-/Meldewesen-Spezifikum im Briefing.
Verweise
- KB-intern: lb-bnd-12 (Besonderer Entlassungsschutz) · lb-bnd-14 (Beharrliche Pflichtenvernachlässigung) · lb-bnd-15 (Dienstunfähigkeit) · lb-bnd-16 (Dienstverhinderung) · lb-bnd-17 (Tätlichkeit/Sittlichkeits-/ Ehrverletzung)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(AngG-Kernregime)