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lb-bnd-19 8 Entlassung Angestellte Verstoß Konkurrenzverbot Lexis Briefings Personalrecht Beendigungsarten beendigungsarten Vinzenz 2026-08
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AngG § 1
AngG § 7
AngG § 7 Abs 4
AngG § 27 Z 1
AngG § 27 Z 3
konkurrenzverbot
nebetaetigkeit
handelsgeschaefte
vertrauensunwuerdigkeit
verwirkung
lb-bnd-18
lb-bnd-20
lb-bnd-21
lb-bnd-31
lb-bnd-33

Entlassung Angestellte Verstoß Konkurrenzverbot

Lexis Briefings Personalrecht, Vinzenz, Stand August 2026 (lb-bnd-19).

Zusammenfassung

  • Entlassungsgrund (§ 27 Z 3 AngG): Entlassung des Angestellten iSd § 1 AngG wegen konkurrenzierender Nebentätigkeit ohne Einwilligung des AG — der Tatbestand sichert inhaltlich das in § 7 AngG enthaltene Konkurrenzverbot ab. Drei ausdrücklich genannte Begehungshandlungen: (1) Betrieb eines selbstständigen kaufmännischen Unternehmens, (2) Abschluss von Handelsgeschäften im Geschäftszweig des AG (eigene oder fremde Rechnung), (3) Verstoß gegen die Verbote des § 7 Abs 4 AngG (Sonderregeln für Ziviltechniker/Wirtschaftstreuhänder).
  • Andere konkurrenzierende Tätigkeiten erfüllen § 27 Z 3 nicht, können aber Untreue im Dienst bzw Vertrauensunwürdigkeit (§ 27 Z 1 AngG) begründen — OGH-Beispiel: Versand von 7.000 Kundenadressen an die private E-Mail während der Kündigungsfrist → berechtigte Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit.
  • Betreiben eines Unternehmens: der Gesetzestext beschränkt sich nicht auf den Geschäftszweig des AG — jede selbstständige kaufmännische Firma ohne Zustimmung ist verboten; ob der AN tatsächlich als Konkurrent auftritt, ist irrelevant (Schutz der vollen Arbeitskraft und der uneingeschränkten Vertretung der Betriebsinteressen). Vorbereitungshandlungen (Einholung von Auskünften, Gewerbeanmeldung, Gesellschaftsgründung) genügen noch nicht; die Abgrenzung ist im Einzelfall schwierig.
  • Kapitalbeteiligungen — unabhängig von der Höhe des Kapitals — sind nach OGH kein „Betreiben eines Unternehmens"; entscheidend ist die Mitwirkung an der Geschäftsführung.
  • Handelsgeschäfte sind gesetzlich nicht definiert; nach stRsp gelten jene Tätigkeiten, die in Art 271/272 des Allgemeinen Handelsgesetzbuchs in der Fassung vor der Novelle 1928 aufgezählt sind (zB Warenkauf zur Weiterveräußerung, gewerbsmäßige Bearbeitung beweglicher Sachen). Entlassungsrelevant nur im Geschäftszweig des AG — dieser ist eng auszulegen: nur die tatsächlich entfaltete Geschäftstätigkeit bzw tatsächlich geführte Warenart (Beispiel: Bauträger beschränkt auf „Baureifmachung" → baubegleitende Maßnahmen nicht erfasst).
  • § 7 Abs 4 AngG (Ziviltechniker/Wirtschaftstreuhänder): verboten ist die Übernahme von Aufträgen im Gebiet der geschäftlichen Tätigkeit des AG, wenn dadurch das geschäftliche Interesse beeinträchtigt wird, sowie die direkte Konkurrenzierung; ein konkreter Schaden ist nicht nötig.
  • Einwilligung des AG: mündlich, schriftlich oder konkludent möglich; eine bloße Duldung bindet den AG nach Lehre nicht für die Zukunft.
  • Geltendmachung: Entlassung unverzüglich nach Bekanntwerden; zu langes Zuwarten = Verwirkung des Auflösungsrechts — die Entlassung ist dann rechtswirksam (DV endet), aber unbegründet, mit den Rechtsfolgen der unbegründeten Entlassung; bei unklarem Sach-/Rechtslage gebührt eine ausreichende Überlegungsfrist bzw Zeit für Rechtsauskunft.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08)

Wert / Regel Detail
Entlassungsgrund drei Tatbestandsalternativen des § 27 Z 3 AngG, identisch mit den Konkurrenzverboten des § 7 AngG
Personeller Anwendungsbereich nur Angestellte iSd § 1 AngG (Beschäftigung im Geschäftsbetrieb eines Kaufmanns); bei Vereinen/Rechtsanwälten etc. nur § 27 Z 1 (Untreue/Vertrauensunwürdigkeit)
Unternehmensbetreiben jede selbstständige kaufmännische Tätigkeit ohne AG-Zustimmung verboten — unabhängig vom Geschäftszweig; Konkurrenzverhältnis irrelevant
Vorbereitungshandlungen Auskünfte, Gewerbeanmeldung, Gesellschaftsgründung erfüllen den Tatbestand noch nicht
Kapitalbeteiligung unabhängig von der Höhe kein Unternehmensbetreiben; maßgeblich: Mitwirkung an der Geschäftsführung
Handelsgeschäfte stRsp: Katalog des Art 271/272 AHGB (Fassung vor Novelle 1928), zB Warenkauf zur Weiterveräußerung, gewerbsmäßige Bearbeitung beweglicher Sachen
Geschäftszweig eng auszulegen — nur tatsächlich entfaltete Geschäftstätigkeit/Warenart des AG
§ 7 Abs 4 AngG Auftragsübernahme nur entlassungsrelevant bei Beeinträchtigung des geschäftlichen Interesses; konkreter Schaden nicht erforderlich
Einwilligung des AG mündlich, schriftlich oder konkludent; bloße Duldung bindet nicht für die Zukunft
Unverzüglichkeit Ausspruch unverzüglich nach Bekanntwerden; Zuwarten → Verwirkung des Auflösungsrechts (Entlassung wirksam, aber unbegründet)
Überlegungsfrist bei unklarem Sachverhalt/Rechtslage ausreichend Zeit für den AG (auch Rechtsauskunft)

Rechtsgrundlagen

  • § 27 Z 3 AngG (Entlassung wegen konkurrenzierender Tätigkeit) — im Briefing ausdrücklich zitiert
  • § 7 AngG und § 7 Abs 4 AngG (Konkurrenzverbote, Sonderregeln für Ziviltechniker/Wirtschaftstreuhänder) — zitiert
  • § 27 Z 1 AngG (Untreue im Dienst / Vertrauensunwürdigkeit als Auffangtatbestand für sonstige Nebentätigkeiten) — zitiert
  • § 1 AngG (Angestelltenbegriff) — zitiert
  • Der Rückgriff der stRsp auf Art 271/272 AHGB (Fassung vor Novelle 1928) zur Definition des Handelsgeschäfts ist historische Rechtsprechungsreferenz — für die Praxis keine Umsetzungsprüfung nötig.
  • Hinweis: Die „Judikaturübersicht Verstoß Konkurrenzverbot" wurde im Export als leere/unvollständige Stelle übernommen — die dortigen Fallgruppen sind nicht rekonstruierbar und werden nicht ergänzt.

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Keine Abrechnungsparameter im Briefing — der Ausspruchstag der Entlassung bestimmt den letzten Entgelttag; sonst sind die Werte reine Verfahrens-/Rechtsfragen.
  • Verwirkte (zu späte) Entlassung bleibt wirksam, ist aber unbegründet → die Anspruchs-Flags (Abfertigung Alt, Urlaubsersatzleistung) hängen an dieser Unterscheidung → im Beendigungs-Workflow der hr_payroll-Engine als eigene Konstellation führen (siehe Entlassungs-Folgen-Matrix).
  • Nebentätigkeit/Kapitalbeteiligung selbst hat keine direkte Abrechnungsfolge; nur der Beendigungsvorgang wirkt in Work Entries, Abfertigung und Meldewesen.
  • Kein SV-/Meldewesen-Spezifikum im Briefing.

Verweise

  • KB-intern: lb-bnd-18 (Entlassung Angestellte Untreue) · lb-bnd-20 (Entlassung Angestellte Vertrauensunwürdigkeit) · lb-bnd-21 (Vorteilsannahme) · lb-bnd-31 (Entlassung Folgen und Ansprüche) · lb-bnd-33 (Entlassungsgründe Arbeiter und Angestellte)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md (AngG-Kernregime)
  • Hinweis: Der Briefing-Verweis „Abgrenzung Arbeiter Angestellte" hat im KB-Korpus keinen auflösbaren ID-Standort (nicht in xref_whitelist) — nicht rekonstruiert.