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| lb-bnd-19 | 8 | Entlassung Angestellte – Verstoß Konkurrenzverbot | Lexis Briefings Personalrecht | Beendigungsarten | beendigungsarten | Vinzenz | 2026-08 |
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Entlassung Angestellte – Verstoß Konkurrenzverbot
Lexis Briefings Personalrecht, Vinzenz, Stand August 2026 (lb-bnd-19).
Zusammenfassung
- Entlassungsgrund (§ 27 Z 3 AngG): Entlassung des Angestellten iSd § 1 AngG wegen konkurrenzierender Nebentätigkeit ohne Einwilligung des AG — der Tatbestand sichert inhaltlich das in § 7 AngG enthaltene Konkurrenzverbot ab. Drei ausdrücklich genannte Begehungshandlungen: (1) Betrieb eines selbstständigen kaufmännischen Unternehmens, (2) Abschluss von Handelsgeschäften im Geschäftszweig des AG (eigene oder fremde Rechnung), (3) Verstoß gegen die Verbote des § 7 Abs 4 AngG (Sonderregeln für Ziviltechniker/Wirtschaftstreuhänder).
- Andere konkurrenzierende Tätigkeiten erfüllen § 27 Z 3 nicht, können aber Untreue im Dienst bzw Vertrauensunwürdigkeit (§ 27 Z 1 AngG) begründen — OGH-Beispiel: Versand von 7.000 Kundenadressen an die private E-Mail während der Kündigungsfrist → berechtigte Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit.
- Betreiben eines Unternehmens: der Gesetzestext beschränkt sich nicht auf den Geschäftszweig des AG — jede selbstständige kaufmännische Firma ohne Zustimmung ist verboten; ob der AN tatsächlich als Konkurrent auftritt, ist irrelevant (Schutz der vollen Arbeitskraft und der uneingeschränkten Vertretung der Betriebsinteressen). Vorbereitungshandlungen (Einholung von Auskünften, Gewerbeanmeldung, Gesellschaftsgründung) genügen noch nicht; die Abgrenzung ist im Einzelfall schwierig.
- Kapitalbeteiligungen — unabhängig von der Höhe des Kapitals — sind nach OGH kein „Betreiben eines Unternehmens"; entscheidend ist die Mitwirkung an der Geschäftsführung.
- Handelsgeschäfte sind gesetzlich nicht definiert; nach stRsp gelten jene Tätigkeiten, die in Art 271/272 des Allgemeinen Handelsgesetzbuchs in der Fassung vor der Novelle 1928 aufgezählt sind (zB Warenkauf zur Weiterveräußerung, gewerbsmäßige Bearbeitung beweglicher Sachen). Entlassungsrelevant nur im Geschäftszweig des AG — dieser ist eng auszulegen: nur die tatsächlich entfaltete Geschäftstätigkeit bzw tatsächlich geführte Warenart (Beispiel: Bauträger beschränkt auf „Baureifmachung" → baubegleitende Maßnahmen nicht erfasst).
- § 7 Abs 4 AngG (Ziviltechniker/Wirtschaftstreuhänder): verboten ist die Übernahme von Aufträgen im Gebiet der geschäftlichen Tätigkeit des AG, wenn dadurch das geschäftliche Interesse beeinträchtigt wird, sowie die direkte Konkurrenzierung; ein konkreter Schaden ist nicht nötig.
- Einwilligung des AG: mündlich, schriftlich oder konkludent möglich; eine bloße Duldung bindet den AG nach Lehre nicht für die Zukunft.
- Geltendmachung: Entlassung unverzüglich nach Bekanntwerden; zu langes Zuwarten = Verwirkung des Auflösungsrechts — die Entlassung ist dann rechtswirksam (DV endet), aber unbegründet, mit den Rechtsfolgen der unbegründeten Entlassung; bei unklarem Sach-/Rechtslage gebührt eine ausreichende Überlegungsfrist bzw Zeit für Rechtsauskunft.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Entlassungsgrund | drei Tatbestandsalternativen des § 27 Z 3 AngG, identisch mit den Konkurrenzverboten des § 7 AngG ✅ |
| Personeller Anwendungsbereich | nur Angestellte iSd § 1 AngG (Beschäftigung im Geschäftsbetrieb eines Kaufmanns); bei Vereinen/Rechtsanwälten etc. nur § 27 Z 1 (Untreue/Vertrauensunwürdigkeit) |
| Unternehmensbetreiben | jede selbstständige kaufmännische Tätigkeit ohne AG-Zustimmung verboten — unabhängig vom Geschäftszweig; Konkurrenzverhältnis irrelevant |
| Vorbereitungshandlungen | Auskünfte, Gewerbeanmeldung, Gesellschaftsgründung erfüllen den Tatbestand noch nicht |
| Kapitalbeteiligung | unabhängig von der Höhe kein Unternehmensbetreiben; maßgeblich: Mitwirkung an der Geschäftsführung |
| Handelsgeschäfte | stRsp: Katalog des Art 271/272 AHGB (Fassung vor Novelle 1928), zB Warenkauf zur Weiterveräußerung, gewerbsmäßige Bearbeitung beweglicher Sachen |
| Geschäftszweig | eng auszulegen — nur tatsächlich entfaltete Geschäftstätigkeit/Warenart des AG |
| § 7 Abs 4 AngG | Auftragsübernahme nur entlassungsrelevant bei Beeinträchtigung des geschäftlichen Interesses; konkreter Schaden nicht erforderlich |
| Einwilligung des AG | mündlich, schriftlich oder konkludent; bloße Duldung bindet nicht für die Zukunft |
| Unverzüglichkeit | Ausspruch unverzüglich nach Bekanntwerden; Zuwarten → Verwirkung des Auflösungsrechts (Entlassung wirksam, aber unbegründet) |
| Überlegungsfrist | bei unklarem Sachverhalt/Rechtslage ausreichend Zeit für den AG (auch Rechtsauskunft) |
Rechtsgrundlagen
- § 27 Z 3 AngG (Entlassung wegen konkurrenzierender Tätigkeit) — im Briefing ausdrücklich zitiert ✅
- § 7 AngG und § 7 Abs 4 AngG (Konkurrenzverbote, Sonderregeln für Ziviltechniker/Wirtschaftstreuhänder) — zitiert ✅
- § 27 Z 1 AngG (Untreue im Dienst / Vertrauensunwürdigkeit als Auffangtatbestand für sonstige Nebentätigkeiten) — zitiert ✅
- § 1 AngG (Angestelltenbegriff) — zitiert ✅
- Der Rückgriff der stRsp auf Art 271/272 AHGB (Fassung vor Novelle 1928) zur Definition des Handelsgeschäfts ist historische Rechtsprechungsreferenz — für die Praxis keine Umsetzungsprüfung nötig.
- Hinweis: Die „Judikaturübersicht – Verstoß Konkurrenzverbot" wurde im Export als leere/unvollständige Stelle übernommen — die dortigen Fallgruppen sind nicht rekonstruierbar und werden nicht ergänzt.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Keine Abrechnungsparameter im Briefing — der Ausspruchstag der Entlassung bestimmt den letzten Entgelttag; sonst sind die Werte reine Verfahrens-/Rechtsfragen.
- Verwirkte (zu späte) Entlassung bleibt wirksam, ist aber unbegründet → die Anspruchs-Flags (Abfertigung Alt, Urlaubsersatzleistung) hängen an dieser Unterscheidung → im Beendigungs-Workflow der hr_payroll-Engine als eigene Konstellation führen (siehe Entlassungs-Folgen-Matrix).
- Nebentätigkeit/Kapitalbeteiligung selbst hat keine direkte Abrechnungsfolge; nur der Beendigungsvorgang wirkt in Work Entries, Abfertigung und Meldewesen.
- Kein SV-/Meldewesen-Spezifikum im Briefing.
Verweise
- KB-intern: lb-bnd-18 (Entlassung Angestellte – Untreue) · lb-bnd-20 (Entlassung Angestellte – Vertrauensunwürdigkeit) · lb-bnd-21 (Vorteilsannahme) · lb-bnd-31 (Entlassung – Folgen und Ansprüche) · lb-bnd-33 (Entlassungsgründe Arbeiter und Angestellte)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(AngG-Kernregime) - Hinweis: Der Briefing-Verweis „Abgrenzung Arbeiter – Angestellte" hat im KB-Korpus keinen auflösbaren ID-Standort (nicht in xref_whitelist) — nicht rekonstruiert.