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lb-bnd-27 8 Entlassung Arbeiter Konkurrenzierendes Verhalten Lexis Briefings Personalrecht Beendigungsarten beendigungsarten Vinzenz 2026-08
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GewO 1859 § 82 lit e
AngG § 27 Z 3
RL 2016/943/EU
geschaeftsgeheimnis
betriebsgeheimnis
geheimnisverrat
nebetaetigkeit
verwirkung
lb-bnd-18
lb-bnd-19
lb-bnd-20
lb-bnd-31
lb-bnd-33

Entlassung Arbeiter Konkurrenzierendes Verhalten

Lexis Briefings Personalrecht, Vinzenz, Stand August 2026 (lb-bnd-27).

Zusammenfassung

  • Entlassungsgrund (§ 82 lit e GewO 1859): zwei getrennt zu betrachtende Tatbestände — (1) Verrat von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen, (2) Betreiben eines der Verwendung beim Gewerbe abträgliches Nebengeschäfts ohne Einwilligung des Gewerbeinhabers.
  • Pendants im Angestelltenrecht: das abträgliche Nebengeschäft entspricht dem § 27 Z 3 erster Fall AngG (→ lb-bnd-19); einen eigenständigen Tatbestand für den Geheimnisverrat gibt es im Angestelltenrecht nicht — dort sind Untreue im Dienst bzw Vertrauensunwürdigkeit zu prüfen (→ lb-bnd-18, lb-bnd-20).
  • Geschäfts-/Betriebsgeheimnis: keine Legaldefinition; Lehre: nicht offenkundige Tatsachen/Kenntnisse, die den Bereich des Unternehmens betreffen, an deren Geheimhaltung der AG ein objektiv berechtigtes Interesse hat. Geschäftsgeheimnisse eher kaufmännisch/wirtschaftlich, Betriebsgeheimnisse eher technisch. Die RL 2016/943/EU definiert das Geschäftsgeheimnis europaweit einheitlich und deckt sich im Wesentlichen mit den bisherigen Merkmalen.
  • Grenze des Geheimnisschutzes: strafbare oder unlautere Geschäftspraktiken des AG können kein Geschäftsgeheimnis bilden — der AN darf sie bei Gerichten/Behörden anzeigen; auch die davon betroffenen Geschäftspartner dürfen informiert werden.
  • Abträgliches Nebengeschäft: anders als die AngG-Konkurrenzverbote keine Aufzählung bestimmter Fälle, sondern pauschal alle Nebengeschäfte, wenn „abträglich". Häufigste Fallgruppen: Konkurrenzierung des AG, übermäßige anderweitige Ausbeutung der eigenen Arbeitskraft, Rufschädigung durch unseriöse Nebentätigkeiten. Bloße Vorbereitungshandlungen berechtigen nicht zur Entlassung (wie im Angestelltenrecht). OGH: Entlassung eines Elektrikers, der bei einer Kundin des AG auf eigene Rechnung (ohne Geld) arbeitete, nicht gerechtfertigt.
  • Verschulden: Fahrlässigkeit genügt — aus dem Wortlaut „Verrat" lässt sich kein Vorsatz-Erfordernis ableiten; bereits der bloße Versuch erfüllt den Tatbestand (Beispiel: Anfertigen von Pausen geheimer Konstruktionspläne zur Weiterleitung → Tatbestand erfüllt, gleich ob es tatsächlich zur Weitergabe kommt). Das Geheimhaltungsinteresse des AG muss dem Arbeiter zumindest erkennbar gewesen sein.
  • Schadenseintritt: irrelevant.
  • Geltendmachung: unverzüglich nach Bekanntwerden; Zuwarten = Verwirkung des Auflösungsrechts (Entlassung rechtswirksam, aber unbegründet, mit den Rechtsfolgen der unbegründeten Entlassung); bei unklarem Sach-/Rechtslage ausreichende Überlegungsfrist bzw Rechtsauskunft.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08)

Wert / Regel Detail
Entlassungsgrund Geheimnisverrat ODER abträgliches Nebengeschäft ohne Einwilligung des Gewerbeinhabers, § 82 lit e GewO 1859
Geheimnisbegriff nicht offenkundige Tatsachen/Kenntnisse des Unternehmensbereichs mit objektiv berechtigtem Geheimhaltungsinteresse; kaufmännisch (Geschäft) vs technisch (Betrieb); kein gesetzl. Legalbegriff
EU-Definition RL 2016/943/EU einheitlicher Geschäftsgeheimnisbegriff, deckt sich im Wesentlichen
Schranken des Schutzes strafbare/unlautere AG-Geschäftspraktiken = kein Geschäftsgeheimnis; Anzeige/Information von Geschäftspartnern zulässig
Abträglichkeit pauschal alle Nebengeschäfte; Fallgruppen: Konkurrenzierung, übermäßige Ausbeutung der Arbeitskraft, Rufschädigung durch unseriöse Nebentätigkeiten
Vorbereitungshandlungen genügen nicht (wie § 27 Z 3 AngG)
OGH-Beispiel Elektriker arbeitet ohne Geld bei Kundin des AG → Entlassung nicht gerechtfertigt
Verschulden leichte Fahrlässigkeit genügt; Vorsatz nicht erforderlich
Versuch bloßer Versuch erfüllt den Tatbestand (Pausen geheimer Pläne unabhängig von tatsächlicher Weitergabe)
Erkennbarkeit Geheimhaltungsinteresse des AG musste dem Arbeiter zumindest erkennbar sein
Schaden nicht erforderlich
Unverzüglichkeit Ausspruch unverzüglich nach Bekanntwerden; Zuwarten → Verwirkung (Entlassung wirksam, aber unbegründet)
Überlegungsfrist bei unklarem Sachverhalt/Rechtslage ausreichend Zeit für den AG (auch Rechtsauskunft)

Rechtsgrundlagen

  • § 82 lit e GewO 1859 (Geheimnisverrat / abträgliches Nebengeschäft) — ausdrücklich zitiert
  • § 27 Z 3 erster Fall AngG (Paralleltatbestand Nebengeschäft) — zitiert
  • RL 2016/943/EU (Geschäftsgeheimnisbegriff) — zitiert
  • Geheimnisbegriff der Lehre ohne §-Norm — ⚠ RIS-Verifikation im Einzelfall offen.

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Keine Abrechnungsparameter im Briefing — der Ausspruchstag bestimmt den letzten Entgelttag.
  • Verwirkte (zu späte) Entlassung → unbegründet mit den Anspruchs-Flags (Abfertigung Alt, Urlaubsersatzleistung) — Konstellation im Beendigungs-Workflow führen (Entlassungs-Folgen-Matrix, → lb-bnd-31).
  • Nebengeschäft/Geheimnisverrat selbst hat keine direkte Abrechnungsfolge; nur der Beendigungsvorgang wirkt in Work Entries, Abfertigung und Meldewesen.
  • Kein SV-/Meldewesen-Spezifikum im Briefing.

Verweise

  • KB-intern: lb-bnd-18 (Entlassung Angestellte Untreue, Angestellten- Pendants für Geheimnisverrat) · lb-bnd-19 (Entlassung Angestellte Verstoß Konkurrenzverbot, § 27 Z 3 erster Fall) · lb-bnd-20 (Entlassung Angestellte Vertrauensunwürdigkeit) · lb-bnd-31 (Entlassung Folgen und Ansprüche) · lb-bnd-33 (Entlassungsgründe Arbeiter und Angestellte)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md (GewO/AngG-Regime)