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lb-brt-21 8 Freistellung von Betriebsratsmitgliedern Lexis Briefings Personalrecht Betriebsrat & Betriebsvereinbarungen betriebsrat Sabara 2026-07
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ArbVG § 115
ArbVG § 116
ArbVG § 117
ArbVG § 160 Abs 2 Z 2
BRGO § 32a
freistellung
betriebsratsmitglied
ausfallsprinzip
entgeltfortzahlung
privilegierungsverbot
innerbetriebliche-karriere
betriebsrat
lb-brt-12
lb-brt-17
lb-brt-23
lb-url-16

Freistellung von Betriebsratsmitgliedern

Lexis Briefings Personalrecht, Sabara, Stand Juli 2026 (lb-brt-21).

Zusammenfassung

  • Anspruch (§ 117 ArbVG): Auf Antrag des Betriebsrats sind in Betrieben mit mehr als 150 Arbeitnehmern ein Betriebsratsmitglied, bei mehr als 700 zwei, bei mehr als 3000 drei und je weitere 3000 Arbeitnehmer ein weiteres Mitglied dauernd von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts freizustellen (im Unterschied zur Freizeitgewährung). Bei getrennten Betriebsräten gelten die Zahlen je Arbeitnehmergruppe. Die Beschäftigtenzahl muss dauernd überschritten werden; vorübergehende Schwankungen begründen den Anspruch nicht und lassen ihn nicht erlöschen — der Anspruch geht verloren, wenn die Zahl mehrere Monate unterschritten wird (wie viele: weder Gesetz noch eindeutige Rechtsprechung).
  • Verfahren (§ 32a BRGO): Der Betriebsrat beantragt schriftlich mit Angabe der Namen; Auswahl und Reihung liegen allein in seinem freien Ermessen. Die Freistellung wird mit Zugang des Antrags rechtswirksam — das Einverständnis des Betriebsinhabers ist nicht erforderlich, ein betriebliches Interesse ist unerheblich. Abberufung durch Beschluss des Betriebsrats jederzeit möglich (zB bei längerer Krankheit), schriftlich, Ersatzbestellung oder Verzicht möglich. Ende außerdem mit Verlust der Betriebsratsmitgliedschaft, schriftlichem Verzicht auf die Freistellung oder dauerhaftem Unterschreiten der Schwellen. Verweigerung der Freistellung ist nach § 160 Abs 2 Z 2 ArbVG verwaltungsstrafbar (Geldstrafe bis € 2.180,, Privatanklage des Betriebsrats).
  • Nicht vorgesehene Gestaltungen: Teilfreistellungen (zB zwei Vollzeitkräfte teilen sich eine Freistellungsposition) oder Freistellung nur teilzeitbeschäftigter Betriebsratsmitglieder sieht das ArbVG nicht vor — rechtlich unverbindliche Gestaltungen sind bei beiderseitigem Wunsch tolerierbar (die einzig zulässige Totalfreistellung bleibt beantragt; freiwillige Arbeitsleistung jederzeit ohne Grund einstellbar). Eine über die gesetzliche Zahl hinausgehende Gewerkschafts-Freistellung „analog § 117" ist unzulässig und absolut nichtig (verpönte Besserstellung, 9 ObA 133/12t).
  • Wirkungen der Freistellung: Die Arbeitspflicht ruht im gesamten Umfang; übrige Pflichten bleiben aufrecht (Meldung von Urlaub und Krankenstand, arbeitsvertragliche Treuepflicht, Konkurrenzverbot). Kein Abmelde-Erfordernis, kein Kontrollrecht des Betriebsinhabers bzgl Arbeitsversäumnis; freiwillig erbrachte Arbeit begründet keine Arbeitspflicht. Ansprüche auf Urlaub und auf Urlaubsersatzleistung bei Beendigung bestehen. Nutzt das Mitglied die Freistellung nicht betriebsrätlich, kann nur der Betriebsrat Konsequenzen ziehen (Abberufung, Verzicht auf Nachbesetzung). Nicht freigestellte Betriebsratsmitglieder dürfen während der Arbeit betriebsrätlich tätig werden (→ lb-brt-23).
  • Entgelthöhe — Ausfallsprinzip: Maßgeblich ist der mutmaßliche Verdienst ohne Freistellung, einschließlich variabler/leistungsbezogener Bestandteile (Überstundenentgelt, Umsatz-/Erfolgsbeteiligungen, Akkordprämien, Bonifikationen, Überstundenpauschalen, All-Inclusive-Einkommen, Zulagen zB SEG-Zulagen, Provisionen). Variable Bestandteile entfallen, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen (zB Wegfall/erhebliche Verringerung der Überstunden); ein infolge teilweiser Freistellung gesunkenes Provisionseinkommen ist nach dem Ausfallsprinzip zu ersetzen. Ohne Rechtsgrund gewährte Funktionszulagen können entzogen werden; als Überstundenpauschale deklarierte Zulagen sind an einer tatsächlichen durchschnittlichen Überstundenleistung zu messen.
  • Privilegierungsverbot (§ 115 ArbVG): Überhöhtes Entgelt für die Betriebsratstätigkeit verletzt das Verbot der Besserstellung — die Vereinbarung ist absolut nichtig, gezahlte Beträge können auch rückwirkend zurückgefordert werden (Verjährungsfrist: 3 Jahre).
  • Unterschied zur Freizeitgewährung (§ 116): Beide folgen dem Ausfallsprinzip; bei der Freistellung nach § 117 ist zusätzlich die innerbetriebliche Karriere zu berücksichtigen: fingierter „Durchschnittskarriere"-Verlauf anhand einer objektiven Vergleichsperson (vergleichbare Position), kontinuierliche Anpassung, Bevorzugungs- und Benachteiligungsverbot. Grenzfall aus der Rechtsprechung: Nur 2,5 % vergleichbarer Arbeitnehmer erreichen die fingierte Position und das Mitglied absolvierte keine Weiterbildungen/Dienstprüfung → kein ergänzender Gehaltsanspruch.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)

Wert / Regel Detail
Schwellenwerte > 150 AN = 1 Mitglied · > 700 AN = 2 · > 3000 AN = 3 · je weitere 3000 AN +1 (je Gruppe bei getrennten Betriebsräten) (Stand 2026-07)
Dauerhaftigkeit Schwellen dauernd; vorübergehende Schwankungen unbeachtlich; Verlust bei Unterschreiten über mehrere Monate (Monatszahl nicht präzisiert)
Wirksamwerden mit Zugang des schriftlichen Antrags; Einverständnis des Betriebsinhabers nicht erforderlich (§ 32a BRGO)
Strafe bei Verweigerung € 2.180, (§ 160 Abs 2 Z 2 ArbVG, Stand 2026-07); Privatanklage des Betriebsrats
Pflichtenlage Arbeitspflicht ruht; Urlaubs-/Krankenstandsmeldung, Treuepflicht, Konkurrenzverbot bleiben; Anspruch auf Urlaub und Urlaubsersatzleistung
Entgelt Ausfallsprinzip inkl variable Bestandteile (Überstunden, Beteiligungen, Prämien, Provisionen, Zulagen); Wegfall der Bezugsgrundlagen → Wegfall
Rückforderung Verstoß gegen Privilegierungsverbot (§ 115 ArbVG) → absolute Nichtigkeit; Rückforderung auch für die Vergangenheit, 3-jährige Verjährung (Stand 2026-07)
Karrierewirkung nur bei § 117-Freistellung: fingierte Durchschnittskarriere nach objektiver Vergleichsperson

Rechtsgrundlagen

  • § 117 ArbVG (Anspruch auf gänzliche Freistellung nach Betriebsgröße) — ausdrücklich zitiert
  • § 115 ArbVG (Privilegierungsverbot; Besserstellungsverbot) und § 116 ArbVG (Freizeitgewährung; Abgrenzung) — zitiert
  • § 160 Abs 2 Z 2 ArbVG (Verwaltungsstrafe bei Verweigerung der Freistellung) — zitiert
  • § 32a BRGO (Antrags-/Abberufungsverfahren) — zitiert
  • Rechtsprechung im Briefing ua: 9 ObA 133/12t (Nichtigkeit der Mehrfach-Freistellung) · 8 ObA 219/95 · 8 ObA 20/08m (Urlaub/Urlaubsersatz) · 9 ObA 1/91 (Provisionsausfall) · 9 ObA 96/24v und 9 ObA 39/25p (Privilegierungsverbot/Rückforderung) · 9 ObA 10/21t, 9 ObA 40/22f, 9 ObA 53/24w (Durchschnittskarriere) — als Belege genannt

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Freistellung als Vertragszustand: In Odoo 19 als eigener Status/eigene Arbeitzeitregel am Mandatszeitraum abbilden — keine Arbeitseinteilung (keine Work Entries aus Dienstplan), aber vollständige Entgeltfortzahlung; An-/Abwesenheitstyp „Freistellung (§ 117)" mit Entgeltfortzahlungs-Flag und Ruhen der Abmeldepflichten konfigurieren.
  • Entgeltfortzahlung inkl variable Bestandteile: Ausfallsprinzip erfordert die Fortzahlung von Überstundenpauschalen, Zulagen, Provisionen und Beteiligungen — in der Abrechnung als Pseudo-Bestandteile fortführen; Wegfall der Bezugsgrundlagen (zB keine Überstunden mehr) muss dokumentiert reduzierbar sein (⚠ Einzelfall- Berechnung, keine Standardautomatik).
  • Fingierte Karriere: Die Anpassung an eine Vergleichsperson ist eine arbeitsrechtliche Einzelfallbetrachtung — keine Automatik; Stufenaufstiege ggf über manuelle Entgeltgruppen-Anpassungen (hr.rule.parameter), dokumentiert mit Vergleichsbasis.
  • Rückforderung: Überzahlungen aus privilegierungs­widrigen Zulagen über die Odoo-Überzahlungslogik stornieren; 3-Jahres-Verjährung beachten; SV-BG korrigieren (Beitragsgrundlage entfällt rückwirkend).
  • Urlaub/Urlaubsersatzleistung: Freigestellte scheiden mit regulärer Urlaubsablöse aus (→ lb-url-16); Entgeltbasis dafür ist das fortgezahlte Entgelt.

Verweise

  • KB-intern: lb-brt-12 (Betriebsratsmitglied - Grundsätze der Mandatsausübung) · lb-brt-17 (Bildungsfreistellung von Betriebsratsmitgliedern) · lb-brt-23 (Freizeitgewährung für Betriebsratsmitglieder; Unterschiede bei der Entgeltfortzahlung) · lb-url-16 (Urlaubsersatzleistung - Arbeitsrecht)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md (Betriebsverfassungsrecht als Rahmen, unabhängig vom GemBG-Regime)