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lb-kar-03 7 Karenz - Anrechnung als Dienstzeit Lexis Briefings Personalrecht Schwangerschaft & Elternkarenz karenz Sabara 2026-07
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MSchG § 15
MSchG § 15c
MSchG § 15f
VKG § 1a
VKG § 7c
VKG § 7d
UrlG § 4
karenz
dienstzeit
anrechnung
urlaubsaliquotierung
urlaubsverjahrung
verjahrungshemmung
lb-kar-01
lb-kar-04
lb-ent-05
lb-url-05
lb-url-11
lb-pap-02
lb-msf-01
lb-msf-02

Karenz Anrechnung als Dienstzeit

Lexis Briefings Personalrecht, Sabara, Stand Juli 2026 (lb-kar-03).

Zusammenfassung

  • Geburten ab 1. 8. 2019: Karenzzeiten sind für dienstzeitabhängige Ansprüche (Entgeltfortzahlung, Urlaubsanspruch, Jubiläumsgelder, kollektivvertragliche Gehaltsvorrückungen etc.) in vollem Umfang bis zur maximalen Karenzdauer anzurechnen (§ 15f Abs 1 MSchG; maximale Dauer gem. § 15 Abs 1 und § 15c Abs 2 Z 3 und Abs 3 MSchG) — dh in jenem Umfang, in dem sie tatsächlich in Anspruch genommen wurden; darüber hinausgehende freiwillige Karenzen zählen nicht.
  • Geburten bis 31. 7. 2019 (alte Rechtslage): Karenzzeiten werden für dienstzeitabhängige Ansprüche grundsätzlich nicht mitgerechnet; jede Schutzfrist (vor und nach der Geburt) zählt. Drei gesetzliche Ausnahmen: Die erste Karenz im Dienstverhältnis wird — insgesamt max. 10 Monate — angerechnet für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und das Urlaubsausmaß. Gänzlich außer Betracht bleibt sie etwa bei der Abfertigung Alt, dem Jubiläumsgeld und den Sonderzahlungen. KV kann Günstigeres bestimmen (Beispiel KV-Handel 2019: Anrechnung bis 24 Monate auch für das Jubiläumsgeld).
  • Keine Vordienstzeitenwirkung: Karenz zählt über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus nicht als Vordienstzeit, insbesondere nicht für die kollektivvertragliche Einstufung. § 7c VKG verweist hinsichtlich der Anrechnung auf § 15f MSchG; die Freistellung des Vaters nach § 1a VKG (Papamonat) ist auf sämtliche dienstzeitabhängige Ansprüche anzurechnen (§ 1a Abs 7 VKG iVm § 15f MSchG).
  • Ablaufhemmung: Laufende gesetzliche, kollektivvertragliche und vertragliche Verjährungs- und Verfallfristen für Ansprüche, die zu Karenzbeginn (bzw. Papamonatsbeginn) bereits erworben wurden, bleiben bis zwei Wochen nach Ende der Karenz gehemmt (§ 15f Abs 1a MSchG, § 7d VKG; Geburten ab 1. 11. 2023).
  • Urlaubsverjährung: Die zweijährige Urlaubsverjährung ab Ende des Urlaubsjahres verlängert sich um den Zeitraum der Karenz (§ 4 Abs 5 UrlG) — Beispiel der Quelle: Karenz bis zum 2. Geburtstag ≈ 22 Monate Verlängerung.
  • Urlaubsaliquotierung (§ 15f Abs 2 MSchG): Fällt Karenz ins Urlaubsjahr, gebührt nur der aliquote Urlaub (30 WT/25 AT : 365/366 × Kalendertage nach Karenzabzug); Teilarbeitstage sind bei Konsumierung auf ganze Arbeits-/Werktage aufzurunden. Keine Aliquotierung, wenn der Urlaub vor der Schutzfrist konsumiert oder — vor der Geburt vereinbart — zwischen Schutzfrist und Karenz verbraucht wird; Urlaub zwischen Schutzfrist und Karenz verschiebt den Karenzbeginn nach hinten und zählt als Dienstzeit; die SV-Abmeldung („Ende Entgelt") ist erst mit Ende des Urlaubs zu erstatten. Schutzfristen kürzen das Urlaubsausmaß nicht. Aliquotiert wird erst, wenn Karenzantritt fix ist (bloße Absichtserklärung genügt nicht; 8 ObA 151/01s).

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)

Wert / Frist Detail
Stichtag neue Rechtslage Geburten ab 1. 8. 2019: volle Anrechnung bis max. Karenzdauer (§ 15f Abs 1 MSchG)
Alte Rechtslage Geburten bis 31. 7. 2019: keine Anrechnung; erste Karenz max. 10 Monate für Kündigungsfrist, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaubsausmaß
Ablaufhemmung Verjährungs-/Verfallfristen gehemmt bis 2 Wochen nach Karenzende (§ 15f Abs 1a MSchG, § 7d VKG; Geburten ab 1. 11. 2023)
Urlaubsverjährung verlängert sich um die Karenzdauer (§ 4 Abs 5 UrlG)
Aliquotformel Urlaub 30 WT (25 AT) : 365 (366) KT × KT des Urlaubsjahres nach Abzug der Karenz; Aufrundung auf ganze Arbeits-/Werktage
Rückforderung mehr verbrauchter als aliquoter Urlaub ist nicht rückforderbar
Papamonat § 1a Abs 7 VKG iVm § 15f MSchG: Anrechnung auf alle dienstzeitabhängigen Ansprüche

Rechtsgrundlagen

  • § 15f Abs 1, Abs 1a und Abs 2 MSchG — Anrechnung, Ablaufhemmung, Aliquotierung; § 15 Abs 1, § 15c Abs 2 Z 3 und Abs 3 MSchG als Anrechnungsgrenze (maximale Karenzdauer).
  • §§ 1a, 7c, 7d VKG — korrespondierende Väterregelungen (Papamonat, Verweis auf § 15f MSchG, Ablaufhemmung).
  • § 4 Abs 5 UrlG — Karenz verlängert die Urlaubsverjährung; die Urlaubsverlängerungstatbestände des UrlG im Detail → lb-url-11.
  • Kollektivvertragliche Abweichungen (Günstigerkeit) sind laut Quelle stets zu prüfen — ⚠ KV-Anrechnungsregeln je Branche vor Implementierung erheben.

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Besoldungsdienstalter/Vorrückungen: Karenz als dienstzeitzählende Abwesenheit führen — im Privatprodukt treibt sie kollektivvertragliche Vorrückungen (Stichtag 1. 8. 2019 je Kind), in der GemBG-Schiene das Besoldungsdienstalter (dort aber nach Bgld. MVKG/GemBG, nicht MSchG).
  • Verjährungs-/Verfallfristen als Terminobjekte: die Ablaufhemmung (§ 15f Abs 1a) verlangt, dass Fristen-Uhren für Entgeltansprüche während der Karenz anhalten und zwei Wochen nach Karenzende wieder laufen (→ lb-ent-05).
  • Urlaubsaliquotierung in die Urlaubsberechnung: aliquoter Anspruch je Urlaubsjahr mit Karenz, Aufrundungsregel, Karenzverlängerung der Urlaubsverjährung; „fixer Karenzbeginn" als Trigger für die Aliquotierung.
  • Sequenz Schutzfrist → Urlaub → Karenz im Work-Entry-Kalender abbilden: SV-Abmeldung („Ende Entgelt") erst mit Ende des zwischengeschalteten Urlaubs; Karenzbeginn verschiebt sich entsprechend.
  • Stichtagslogik (1. 8. 2019 / 1. 11. 2023) als datumsbasierte Regel- Parameter, nicht als Code.

Verweise

  • KB-intern: lb-kar-01 (Abfertigung Alt: Anrechnung/Biennalsprünge) · lb-kar-04 (maximale Karenzdauer) · lb-ent-05 (Verjährung und Verfall) · lb-url-05 (Urlaubsanspruch und -ausmaß) · lb-url-11 (Urlaubsverjährung) · lb-pap-02 (Papamonat) · lb-msf-01, lb-msf-02 (Schutzfristen vor/nach der Geburt)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md (Privatwirtschaft); GemBG-Schiene: Besoldungsdienstalter nach GemBG §§ 132 ff., Karenz nach § 106 GemBG idVm Bgld. MVKG (personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Bgld.md).
  • Hinweis: Quellenverweise auf Checkliste „Anrechnung Karenz", KV-Übersicht und Beispiel „Urlaubsaliquotierung" — Arbeitshilfen des Werks, im Export nicht enthalten.