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lb-kar-06 7 Karenzverlängerung durch unbezahlten Urlaub Lexis Briefings Personalrecht Schwangerschaft & Elternkarenz karenz Sabara 2026-07
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.lexis360/Lexis360_karenzverlangerung_durch_unbezahlten_urlaub.pdf .lexis360/md/karenzverlangerung_durch_unbezahlten_urlaub.md
MSchG § 15
VKG § 7
GlBG § 5a
GlBG § 12
karenz
unbezahlter-urlaub
karenzverlangerung
kundigungsschutz
diskriminierung
kundigungsfenster
lb-url-03
lb-kar-04
lb-kar-05
lb-elt-05
lb-son-01
lb-kbg-04
lb-glb-02
lb-glb-07

Karenzverlängerung durch unbezahlten Urlaub

Lexis Briefings Personalrecht, Sabara, Stand Juli 2026 (lb-kar-06).

Zusammenfassung

  • Natur des Verlängerungszeitraums: Die über die gesetzliche Höchstdauer (Geburten ab 1. 11. 2023: 22. bzw. 24. Lebensmonat) hinausgehende „Karenzverlängerung" ist keine Karenz, sondern unbezahlter Urlaub. Der Arbeitgeber muss dem Wunsch nicht zustimmen (und umgekehrt); in der Praxis motiviert oft ein längerer Kinderbetreuungsgeld-Bezug.
  • Vereinbarungstaktik des Quelltexts: Schriftform; ausdrücklich festhalten, dass nicht die gesetzliche Karenz verlängert, sondern unbezahlter Urlaub vereinbart wird (sonst droht die Deutung eines Kündigungsverzichts); festhalten, dass die Verlängerung im Interesse des Arbeitnehmers erfolgt und daher bei Urlaubsanspruch und Abfertigung Alt außer Ansatz bleibt; für die Dauer gebühren keine Sonderzahlungen (sofern nichts anderes vereinbart/KV).
  • Kein gesetzlicher Kündigungsschutz im Verlängerungszeitraum: Der Schutz nach § 15 Abs 4 MSchG/§ 7 Abs 1 VKG endet 28 Tage nach Ende der gesetzlichen Karenz und gilt gerade nicht für die anschließende vereinbarte Karenzierung. Seine vertragliche Weitergeltung kann nicht vereinbart werden (Rsp: die gerichtliche Zuständigkeit des MSchG/VKG ist nicht disponibel, 8 ObA 2/09s) — möglich ist nur ein ausdrücklicher Kündigungsverzicht des Arbeitgebers. Ohne solchen kann nach den 28 Tagen unter Wahrung der Fristen/Termine gekündigt werden; die Zustimmung zur Verlängerung nimmt dem Arbeitgeber das Kündigungsrecht nicht.
  • Diskriminierungsrisiko: Seit 1. 11. 2023 erfasst § 5a GlBG auch Benachteiligungen wegen Elternkarenz, Elternteilzeit oder Papamonat; die Rechtsfolgen des § 12 GlBG (insbesondere Anfechtung der Kündigung) gelten. Der Arbeitgeber sollte bei Kündigung im Verlängerungszeitraum andere Gründe plausibel machen können.
  • „Kündigungsfenster": Beispiel des Quelltexts (6-monatige Verlängerung): Monat 1 durch die 28-Tage-Nachwirkung blockiert, Monate 36 ggf. durch einen neuen Elternteilzeit-Kündigungsschutz (beginnt mit der Bekanntgabe, frühestens 4 Monate vor ETZ-Antritt) — übrig bleibt nur Monat 2. Höchstgerichtliche Judikatur zu Kündigungen in genau dieser Phase fehlt noch (Motivkündigung/geschlechtsbezogene Diskriminierung).
  • Anrechnungsfolgen: Erfolgt die Verlängerung im Interesse des Arbeitnehmers (idR bei fortdauerndem KBG-Bezug), verkürzt sie den Urlaubsanspruch. Bei der Abfertigung Alt kann Nichtanrechnung vereinbart werden — ohne Vereinbarung wird die Zeit angerechnet (8 ObA 47/05b). Sonderzahlungen: kein Anspruch für Zeiten ohne Entgeltanspruch (8 ObA 2059/96v). Wird das Dienstverhältnis nicht beendet, nimmt es nach dem unbezahlten Urlaub wieder auf.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)

Wert / Frist Detail
Rechtsnatur Verlängerung über die gesetzliche Höchstdauer = unbezahlter Urlaub, nicht Karenz
Schutzende 28 Tage nach Ende der gesetzlichen Karenz (§ 15 Abs 4 MSchG, § 7 Abs 1 VKG) — danach Kündigung möglich
Verträgliche Schutzverlängerung unzulässig (8 ObA 2/09s); nur ausdrücklicher Kündigungsverzicht des AG wirksam
Neuer Schutz ETZ-Antrag in der Verlängerung → Kündigungsschutz ab Bekanntgabe, frühestens 4 Monate vor ETZ-Antritt
Urlaubsanspruch verkürzt, wenn Verlängerung im Interesse des AN (idR KBG-Bezug); Vereinbarung empfohlen
Abfertigung Alt Anrechnung der Verlängerung, außer Nichtanrechnung ausdrücklich vereinbart
Sonderzahlungen kein Anspruch für Entgelt-lose Zeiten (KV/vereinbart Abweichendes möglich)
Diskriminierung § 5a GlBG (ab 1. 11. 2023): Karenz/ETZ/Papamonat als Diskriminierungsgrund; Folgen § 12 GlBG

Rechtsgrundlagen

  • § 15 Abs 4 MSchG / § 7 Abs 1 VKG — Ende des Kündigungs- und Entlassungsschutzes vier Wochen nach der Karenz; Anwendbarkeit auf die vereinbarte Karenzierung verneint (8 ObA 2/09s).
  • § 5a GlBG iVm § 12 GlBG — Diskriminierung wegen Elternkarenz, Elternteilzeit, Papamonat; Anfechtungsrechte (→ lb-glb-02, lb-glb-07).
  • Judikatur zur Anrechnung: 9 ObA 67/05a (Urlaubsverkürzung), 8 ObA 47/05b (Abfertigung Alt), 8 ObA 2059/96v (Sonderzahlungen).

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Eigener Abwesenheitstyp „unbezahlter Urlaub (Karenzverlängerung)": unbezahlt, ohne SV-Entgelt (Abmeldung „Ende Entgelt" wie bei Karenz), aber ohne gesetzliches Kündigungsschutz-Flag — die Schutzlogik der gesetzlichen Karenz darf nicht automatisch weiterlaufen.
  • Vereinbarungs-Flags je Zeitraum: „im Interesse des AN" (→ Urlaubsaliquotierung), „Abfertigung Alt nicht angerechnet" (→ Dienstzeit- Berechnung), „keine Sonderzahlungen" — die Abrechnungsregeln lesen diese Attribute, nicht den Abwesenheitstyp allein.
  • 28-Tage-Fenster und ETZ-Antragsfenster (frühestens 4 Monate vor Antritt) als Termine am Dienstverhältnis → Kündigungs-Sperrlogik und Hinweise für die Personalverwaltung (→ lb-kar-05, lb-elt-05).
  • Kinderbetreuungsgeld-Bezug als typisches Motiv dokumentieren, aber nicht abrechnungsrelevant (Leistung des Versicherungsträgers, kein Arbeitgeber-Entgeltbestandteil).

Verweise

  • KB-intern: lb-url-03 (unbezahlter Urlaub) · lb-kar-04 (gesetzliche Höchstdauer) · lb-kar-05 (Kündigungs-/Entlassungsschutz, Nachwirkung 28 Tage) · lb-elt-05 (Kündigungsschutz bei Elternteilzeit; neues Schutzfenster) · lb-son-01 (Aliquotierung der Sonderzahlungen) · lb-kbg-04 (Kinderbetreuungsgeld, Bezugsdauer) · lb-glb-02 (Diskriminierung) · lb-glb-07 (Rechtsfolgen Verletzung Gleichbehandlungsgebot)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md; GemBG-Schiene: Karenzverlängerung von Gemeindebediensteten gegen § 106 GemBG idVm Bgld. MVKG und Urlaubs-/Sonderzahlungsregime des GemBG prüfen (personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Bgld.md).
  • Hinweis: Quellenverweis auf Arbeitshilfe „Muster Vereinbarung Karenzverlängerung" — im Export nicht enthalten.