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| lb-brt-27 | 8 | Kündigungsanfechtung | Lexis Briefings Personalrecht | Betriebsrat & Betriebsvereinbarungen | betriebsrat | Sabara | 2026-07 |
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Kündigungsanfechtung
Lexis Briefings Personalrecht, Sabara, Stand Juli 2026 (lb-brt-27).
Zusammenfassung
- Anfechtungsgründe: Eine rechtswirksame Kündigung kann angefochten werden, wenn sie aus einem verpönten Motiv erfolgt ist (§ 105 Abs 3 Z 1 ArbVG) oder sozial ungerechtfertigt ist und der gekündigte Arbeitnehmer bereits sechs Monate im Betrieb oder Unternehmen beschäftigt ist (§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG).
- Wartezeit: In die 6-monatige Wartezeit zählen nur Zeiten, in denen der Arbeitnehmer als Arbeitnehmer iSd § 36 Abs 1 ArbVG beschäftigt war; für vertretungsbefugte Organmitglieder und leitende Angestellte iSd § 36 Abs 2 ArbVG beginnt die Wartezeit mit dem Wegfall der Ausnahmestellung neu zu laufen.
- Klageart: Die Anfechtungsklage ist eine rechtsgestaltende Klage auf rückwirkende Unwirksamerklärung der Kündigung mit dem Ziel der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses; Kläger sind der Betriebsrat bzw der Arbeitnehmer, Beklagter der Betriebsinhaber. Anfechtbar ist nur eine rechtswirksame Kündigung (Vorverfahren eingehalten, Betriebsrat zeitgerecht verständigt, einwöchige Stellungnahmefrist abgewartet, Kündigungsfristen/-termine eingehalten).
- Wirkungsdynamik: Die Klage wirkt vorerst nicht auf das Arbeitsverhältnis — es endet mit dem Kündigungstermin und ist endabzurechnen. Bei Erfolg lebt es wieder auf: Entgeltnachzahlung mit Anrechnung dessen, was der Arbeitnehmer zwischenzeitlich verdient hat oder absichtlich zu verdienen versäumt hat (Anrechnung des Alternativeinkommens nur bei zumutbarer Ersatzbeschäftigung); Fälligkeit im Regelfall mit Rechtskraft des stattgebenden Urteils. Bei Misserfolg bleibt es bei der Kündigung.
- Stellungnahme steuert die Anfechtungsbefugnis (Widerspruch, Zustimmung, keine
Stellungnahme — wer, in welcher Frist, aus welchen Gründen):
- Widerspruch: Der Betriebsrat kann binnen einer Woche nach Verständigung vom Ausspruch anfechten, allerdings nur über Verlangen des Arbeitnehmers (Verlangen muss nicht formell sein, aus Verhalten erkennbar; bloßer Wunsch nach Gründen genügt nicht). Kommt er dem Verlangen nicht nach, kann der Arbeitnehmer innerhalb weiterer zwei Wochen selbst anfechten — insgesamt 21 Tage ab Ausspruch. Gründe: Motiv und Sozialwidrigkeit; Sozialvergleich möglich.
- Keine Stellungnahme (auch unklare Formulierung): der Arbeitnehmer kann binnen zwei Wochen nach Zugang der Kündigung anfechten; Gründe: Motiv und Sozialwidrigkeit; kein Sozialvergleich.
- Zustimmung (innerhalb der einwöchigen Stellungnahmefrist, Zweidrittelmehrheit): der Arbeitnehmer kann binnen zwei Wochen nach Zugang nur wegen eines verpönten Motivs anfechten — die Zustimmung versperrt die Anfechtung wegen Sozialwidrigkeit (Sperrrecht); kein Sozialvergleich.
- Sozialvergleich (§ 105 Abs 3c ArbVG): Bei Widerspruch gegen eine Kündigung aus betrieblichen Gründen ist sie sozial ungerechtfertigt, wenn der Vergleich sozialer Gesichtspunkte für den Gekündigten eine größere soziale Härte ergibt als für andere Arbeitnehmer desselben Betriebs und derselben Tätigkeitssparte, deren Arbeit er zu leisten fähig und willens ist. Vergleichspersonen sind namhaft zu machen und die maßgeblichen Umstände je Vergleichsperson zu konkretisieren. Vergleichspersonen mit besonderem Kündigungsschutz (zB Elternkarenz, Betriebsratstätigkeit) müssen nicht geprüft werden — ihr Schutz hat Vorrang.
- Fristbeginn (§ 105 Abs 4 ArbVG): Die Anfechtungsfrist läuft erst ab Verständigung des Anfechtenden vom Ausspruch der Kündigung; die Frist des Betriebsrats beginnt frühestens mit dem Zugang der Kündigung an den Arbeitnehmer. Postenlauftage werden nicht eingerechnet — Aufgabe am letzten Tag zur Post genügt.
- Formalfehler-Schutz: Die fristgerechte Einbringung durch den Arbeitnehmer ist gem § 105 Abs 4a ArbVG auch bei einem örtlich unzuständigen Gericht rechtzeitig. Nimmt der Betriebsrat die Klage ohne Zustimmung des Arbeitnehmers zurück, tritt die Wirkung erst ein, wenn der verständigte Arbeitnehmer nicht binnen 14 Tagen in den Rechtsstreit eintritt.
- Betrieb ohne Betriebsrat: In einem betriebsratspflichtigen Betrieb (mind. 5 Arbeitnehmer) ohne Betriebsrat kann der Arbeitnehmer binnen zwei Wochen nach Zugang selbst anfechten (§ 107 ArbVG) — wegen Motivs und Sozialwidrigkeit, ohne Sozialvergleich.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Anfechtungsgründe | verpönte Motive (§ 105 Abs 3 Z 1) ODER Sozialwidrigkeit nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit (§ 105 Abs 3 Z 2) (Stand 2026-07) ✅ |
| Wartezeit | nur Zeiten als AN iSd § 36 Abs 1 ArbVG; bei Organmitgliedern/leitenden Angestellten (§ 36 Abs 2) Neubeginn mit Wegfall der Ausnahmestellung ✅ |
| Stellungnahmefrist Betriebsrat | 1 Woche ab Verständigung von der Kündigungsabsicht (→ lb-brt-31) |
| BR-Anfechtung bei Widerspruch | 1 Woche ab Verständigung vom Ausspruch, nur auf Verlangen des AN ✅ |
| AN-Anfechtung bei Widerspruch | weitere 2 Wochen nach BR-Frist → insgesamt 21 Tage ab Ausspruch ✅ |
| AN-Frist (keine Stellungnahme) | 2 Wochen ab Zugang der Kündigung (Maßgeblichkeit des Zugangs an den AN) ✅ |
| AN-Frist (Zustimmung) | 2 Wochen ab Zugang; nur verpönte Motive (Zweidrittelmehrheit; Sperrrecht gegen Sozialwidrigkeit) ✅ |
| Sozialvergleich | nur bei Widerspruch; § 105 Abs 3c: größere soziale Härte, gleicher Betrieb und Tätigkeitssparte; Vergleichspersonen namhaft machen ✅ |
| Fristbeginn | Verständigung vom Ausspruch; BR-Frist frühestens mit Zugang an den AN; Postenlauf nicht eingerechnet ✅ |
| Örtliche Unzuständigkeit | Klage dennoch fristwahrend (§ 105 Abs 4a) ✅ |
| Klagsrücknahme des BR | Wirkung erst, wenn AN nicht binnen 14 Tagen ab Verständigung eintritt (§ 105 Abs 4) ✅ |
| Betrieb ohne BR | AN-Anfechtung binnen 2 Wochen ab Zugang (§ 107 ArbVG); Betrieb mind. 5 AN; Motiv und Sozialwidrigkeit, kein Sozialvergleich ✅ |
| Entgeltnachzahlung | bei Erfolg; Anrechnung von Zwischenverdienst/absichtlich versäumtem Verdienst (nur bei zumutbarer Ersatzbeschäftigung); Fälligkeit idR mit Rechtskraft ✅ |
Rechtsgrundlagen
- § 105 Abs 3 Z 1, Z 2 ArbVG (Anfechtungsgründe Motivkündigung/Sozialwidrigkeit mit 6-monatiger Wartezeit) — zitiert ✅
- § 105 Abs 3c ArbVG (Sozialvergleich, größere soziale Härte) — zitiert ✅
- § 105 Abs 4 ArbVG (Fristbeginn durch Verständigung; Eintrittsfrist 14 Tage bei Klagsrücknahme) — zitiert ✅
- § 105 Abs 4a ArbVG (fristwahrende Einbringung beim örtlich unzuständigen Gericht) — zitiert ✅
- § 36 Abs 1, Abs 2 ArbVG (arbeitnehmerbegriffliche Grenzen der Wartezeit) — zitiert ✅
- § 107 ArbVG (Anfechtung im betriebsratspflichtigen Betrieb ohne Betriebsrat) — zitiert ✅
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Endabrechnung trotz Anfechtung: Das Dienstverhältnis endet zunächst zum
Kündigungstermin und ist regulär endabzurechnen — Odoo 19:
hr.contractclose, final Payslip, Abmeldung im Meldewesen auch laufendem Anfechtungsprozess. - Bei Erfolg der Anfechtung: Vertrag wieder öffnen (state zurück auf running), retroaktive Entgeltnachzahlung mit Anrechnung des Zwischenverdienstes als Eingabezeilen/Belastungen am Payslip; SV-Beitragsgrundlagen nachbeziehen; Meldewesen: Storno/Neumeldung; Urlaubs- und Abfertigungsansprüche fortgeführt — Fälligkeit der Nachzahlung im Regelfall mit Rechtskraft als Zahlungsdatum führen.
- Fristencockpit: Die gestuften Fristen (1 Woche BR, +2 Wochen AN, 21 Tage gesamt; 14 Tage Eintritt) als Aktivitäten/Aufgaben am Kündigungsobjekt abbicken, sonst verliert der Prozess den Anschluss.
- Die 6-monatige Wartezeit (nur § 36-ArbVG-Zeiten) ist keine Abrechnungsregel, aber für HR-Reports (Anfechtungsrisiko) auswertbar.
Verweise
- KB-intern: lb-bnd-38 (Besonderer Kündigungsschutz) · lb-bnd-43 (Motivkündigung) · lb-bnd-44 (Sozialwidrige Kündigung) · lb-brt-31 (Stellungnahme des Betriebsrates zur Kündigung) · lb-brt-34 (Verständigung des Betriebsrates vor Kündigungsausspruch)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md - Hinweis: Die Verweisstellen „s: Motivkündigung" und „s: Sozialwidrige Kündigung" sind im Export ohne Ziele, aber mit Titeln übernommen; die Überschrift „Zusamenfassung" im Quelltext ist Export-Typo („Zusammenfassung").