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kv-kvt-348 1 Kollektivvertrag Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw Vorarlberg, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2025 WKO.at Kollektivvertrag Kollektivvertrag kollektivvertraege WKO 2025-01
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kollektivvertrag
kollektivvertrag
jahr-2025

Kollektivvertrag Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw Vorarlberg, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2025

WKO.at Kollektivvertrag, WKO, Stand 2025-01 (kv-kvt-348). Quelle: https://www.wko.at/kollektivvertrag/kv-personenbefoerderungsgewerbe-vorarlberg-2025

Geltungsbereich (WKO-Angaben)

Merkmal Angabe
Räumlicher Geltungsbereich Vorarlberg
Geltungsdauer unbefristet

Landeskollektivvertrag für das

Personenbeförderungsgewerbe mit PKW

abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Vorarlberg, Sparte Transport und Verkehr, Fachgruppe für Personenbeförderungsgewerbe mit PKW-Taxi, 6800 Feldkirch, Wichnergasse 9 einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft vida, 6800 Feldkirch, Widnau 2, andererseits zur Regelung von Tages- und Nächtigungsgeldern gem. § 3 Abs. 1 Z 16b EstG

Gültig ab 1.1.2025

Redaktionelle Anmerkungen: Die einzelnen Bundesländer können mit Landeskollektivvertrag Tagesgelder im Sinne des § 3 Absatz 1 Ziffer 16b EStG festlegen. Mit Wirksamkeit dieses Kollektivvertrages treten alle bisherigen, auf Landesebene bestehenden Regelungen über Tagesgelder außer Kraft.

Allgemeine Bestimmungen

I. Geltungsbereich

Dieser Kollektivvertrag tritt mit 01.01.2025 in Kraft.

Dieser Kollektivvertrag gilt:

  1. Räumlich: für das Bundesland Vorarlberg

  2. Fachlich: für alle Betriebe, welche gewerbsmäßig das Taxigewerbe ausüben und Mitglied des Fachverbandes für die Personenbeförderungsgewerbe mit PKW sind.

  3. Persönlich:

  1. für alle Arbeiterinnen und Arbeiter, die bei einem Arbeitgeber nach Ziffer 2 beschäftigt sind.
  2. Für jene Bedienstete, denen vertraglich das Angestelltenverhältnis zuerkannt worden ist und die nicht als kaufmännische Angestellte anzusehen sind. Für diese Arbeitnehmer:innengruppe gelten die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages nur insofern, als die Bestimmungen des Angestelltengesetzes nicht günstigere Regelungen vorsehen.

II. Geltungsdauer

Der Kollektivvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendermonats, mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden. Die Vertragspartner verpflichten sich, während der Kündigungsfrist Verhandlungen zwecks Erneuerung des Kollektivvertrages aufzunehmen.

III. Tagesgelder

Als Abgeltung für den erhöhten Lebensaufwand bei Fahrtätigkeit oder Dienstleistungen außerhalb des Dienstortes werden Tagesgelder gewährt.

Hierbei meint in Folge der Begriff der Fahrtätigkeit, eine berufliche Tätigkeit von ArbeitnehmerInnen welche ihre Arbeitsstätte in einem Fahrzeug haben und umfasst gleichzeitig auch Wartezeiten.

Als Dienstort gilt jener Ort (Anschrift), an dem der Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet ist. Der Dienstort beschränkt sich demnach ausschließlich auf die Standortadresse des Gewerbetreibenden und ausdrücklich nicht auf die Standortgemeinde.

  1. Tagesgeld Inland und Ausland

  2. Die Höhe des Tagesgeldes kann durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Wird keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen bzw. besteht mangels eines Betriebsrates keine Möglichkeit, eine Betriebsvereinbarung abzuschließen, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Tagesgeld in Höhe von 30,00 Euro pro Kalendertag bei Fahrtätigkeiten oder Dienstleistungen außerhalb des Dienstortes im In- sowie im Ausland.

  3. Dauert die Fahrtätigkeit oder die Abwesenheit vom Dienstort mehr als 3 Stunden, gebührt für jede angefangene Stunde 1/12 des Tagesgeldes; bis drei Stunden Fahrtätigkeit im In- sowie im Ausland oder Abwesenheit vom Dienstort gebührt kein Tagesgeld.

  4. Als Abgeltung für den erhöhten Lebensaufwand bei Dienstleistungen (Fahrtätigkeit) außerhalb des Dienstortes (Betriebsstätte, Werksgelände, Lager) werden Tagesgelder gewährt. Als Dienstort (Betriebsstätte, Werksgelände, Lager) gilt jener Ort (Anschrift), an dem der Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet ist.

  5. Etwaige bestehende, für die Arbeitnehmer:innen günstigere Betriebsvereinbarungen zum Thema Tagesgeldes sind von diesem Kollektivvertrag nicht berührt.

  6. Für jeden Kalendertag gebührt maximal 1 Tagessatz.

  7. Tages- und Nächtigungsgeld Ausland Für jeden Kalendertag des Aufenthaltes im Ausland hat der Dienstnehmer Anspruch auf Tages- und Nächtigungsgelder.

FACHGRUPPE PERSONENBEFÖRDERUNGSGEWERBE MIT PKW TAXI (gem. Beschluss des Fachgruppenausschusses vom 18.11.2024)

KommR. Bernhard Drexel

Fachgruppenobmann

Matthias Mayr, BA

Fachgruppengeschäftsführer

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT VIDA VORARLBERG

Reinhard Stemmer

Landesvorsitzender

Gerhard Furtner

Landesgeschäftsführer

Feldkirch, 27.11.2024