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kv-kvt-448 1 Lohnordnung Glaser, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2026 WKO.at Kollektivvertrag Lohnordnung kollektivvertraege WKO 2026-05
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kollektivvertrag
lohnordnung
jahr-2026

Lohnordnung Glaser, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2026

WKO.at Kollektivvertrag, WKO, Stand 2026-05 (kv-kvt-448). Quelle: https://www.wko.at/kollektivvertrag/lohnordnung-glaser-2026

Geltungsbereich (WKO-Angaben)

Merkmal Angabe
Räumlicher Geltungsbereich Österreichweit
Persönlicher Geltungsbereich Arbeiter
Geltungsdauer gültig ab 1.5.2026

Anhang gemäß § 4 RKV

A. Lohnordnung bundeseinheitlich (ausgenommen Hohlglasveredler)

Kollektivvertragslöhne

Stundenlohn ab 1. Mai 2026 in Euro
nach dem 3. Gesellen- und Gehilfenjahr 17,54
im 3. Gesellen- und Gehilfenjahr 16,06
im 1. und 2. Gesellen- und Gehilfenjahr 14,83
qualifizierte Hilfsarbeiter 15,39
Hilfsarbeiter 14,11

Lehrlingseinkommen siehe C.

Zulagen für das Burgenland Für die Dauer der Arbeiten auf Glasdächern (Zierlichten, Glashäusern, Gerüsten und in Gondeln) wird eine Zulage von 0,61 pro Stunde gewährt.

Zuschläge für Oberösterreich Für Dacharbeiten (Zierlichten, Glashäuser, Gerüste, Gondeln) 0,88 Für Bleiglas-(Kunstglas)-Arbeiten und Glasarbeiten mit Klebstoffen in geschlossenen Räumen 0,88

Zulagen für Salzburg An Vorarbeiter und besonders qualifizierte Arbeiter können Leistungszulagen bis zu 15 % zu den vorstehenden Stundenlöhnen gewährt werden. Die Festsetzung dieser Zulagen erfolgt durch den Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat. Bei Leitergerüst-, Dacharbeiten und Arbeiten in Gondeln gebührt eine Zulage von 0,93 pro Stunde.

Zulagen für die Steiermark Dachzulage Für Dacharbeiten (Zierlichten, Glashäuser, Gerüstarbeiten und Arbeiten in Gondeln) erhält der Glasergeselle für die tatsächlich geleistete Arbeitsstunde einen Zuschlag von 1,05

Marmorglaszulage Die Marmorglaszulage beträgt pro Stunde 1,15 Diese Zulage erhält nur der Glasergehilfe bei Verlegungsarbeiten in Kitt für die tatsächlich geleistete Verlegungsarbeit.

Zulagen für Tirol und Wien a) Für Arbeiten auf Glasdächern, Zierlichten an Glashäusern, auf Gerüsten und in Gondeln ab 4 m Höhe 1,05

b) Bleiverglasung und Glasarbeiten mit Klebstoffen in geschlossen Räumen 1,05

c) Marmorglasverlegung mit Klebstoffen 1,15

Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.

B. Lohnordnung für die Hohlglasveredler (bundeseinheitlich)

Kollektivvertragslöhne

Stundenlohn ab 1. Mai 2026 in Euro
nach dem 3. Gehilfenjahr 17,29
im 2. und 3. Gehilfenjahr 15,74
im 1. Gehilfenjahr 14,16
qualifizierte Hilfsarbeiter nach dreijähriger Verwendung im Beruf 15,15
sonstige Hilfsarbeiter 14,16

Lehrlingseinkommen siehe C.

Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.

C. Lehrlingseinkommen

Lehrlingseinkommen im Stundenlohn ab 1. Mai 2026 in Euro
im 1. Lehrjahr 5,70
im 2. Lehrjahr 7,40
im 3. Lehrjahr 11,10
im 4. Lehrjahr 12,90

Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.

Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Lehre beginnen, erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.

Artikel III Praktikanten

a) Pflichtpraktikanten

, das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten, erhalten eine Entlohnung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 1. Lehrjahr.

b) Ferialarbeitnehmer, das sind solche, die nicht unter lit. a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, erhalten eine Entlohnung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 2. Lehrjahr.

Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs sowie des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Gewerkschaft Bau-Holz ist ausgeschlossen.