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kv-kvt-475 1 Lohnordnung kohlensäurehaltige Getränkeerzeugung, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2026 WKO.at Kollektivvertrag Lohnordnung kollektivvertraege WKO 2026-01
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kollektivvertrag
lohnordnung
jahr-2026

Lohnordnung kohlensäurehaltige Getränkeerzeugung, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2026

WKO.at Kollektivvertrag, WKO, Stand 2026-01 (kv-kvt-475). Quelle: https://www.wko.at/kollektivvertrag/lohnordnung-kohlensaeurehaltige-getraenkeerzeugung-2026

Geltungsbereich (WKO-Angaben)

Merkmal Angabe
Räumlicher Geltungsbereich Burgenland,
Kärnten,
Niederösterreich,
Oberösterreich,
Steiermark,
Tirol,
Vorarlberg,
Wien
Geltungsdauer ab 1.1.2026

Lohnvertrag

abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe, 1045 Wien, Wieder Hauptstraße 63, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1, andererseits.

I. Geltungsbereich

a) Räumlich: Für die Bundesländer Wien, Niederösterreich, Burgenland, Oberösterreich, Steiermark, Kärnten, Tirol und Vorarlberg.

b) Fachlich: Für alle der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe angehörenden Betriebe in den unter a) genannten Bundesländern, welche die Herstellung von kohlensäurehaltigen Getränken betreiben. Für Betriebe, die auch anderen Erzeugungssparten angehören, ist der Lohnvertrag nur dann anzuwenden, wenn die Erzeugung kohlensäurehaltiger Getränke jahresumsatzmäßig überwiegt.

c) Persönlich: Für alle in den unter Punkt b) genannten Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen.

II. Lohnsätze

Die nachstehend angeführten Monatslöhne wurden auf Basis einer 38,5-stündigen Arbeitswoche abgeschlossen. Der Stundenlohn ist der durch 167 geteilte Monatslohn.

Lohngruppen Stundenlohn in Euro Monatslohn in Euro
1. Facharbeiter(in) 17,32 2.892,00
2. Kraftfahrer(in), Fahrverkäufer(in) 14,72 2.458,00
3. Füller(in), Siruper(in) 14,39 2.403,00
4. Angelernte Arbeitnehmer(in) (z.B. Stapelfahrer(in), Mitfahrer(in) nach 1 Jahr) 14,21 2.373,00
5. Arbeitnehmer(in) 13,56 2.265,00

III. Überstundenpauschale

Soweit vereinbart erhalten Kraftfahrer(in) und Mitfahrer(in) ein wöchentliches Pauschale von 5 Überstunden (Grundvergütung plus Zuschlag). Das allenfalls an das Fahrpersonal gewährte Überstundenpauschale ist in die Berechnung der Sonderzahlungen (Urlaubszuschuß, Weihnachtsremuneration) einzubeziehen.

IV. Zehrgelde

Für das Fahrpersonal (Kraftfahrer(in), Mitfahrer(in), Fahrverkäufer(in), Servicepersonal für technische Verkaufshilfen) ist als Abgeltung für entsprechenden Mehraufwand bei einer ununterbrochenen betriebsbedingten Abwesenheit von der Betriebsstätte von mindestens 6 Stunden ein Zehrgeld in der Höhe von € 22,62 pro Tag zu gewähren.

V. Dienstalterszulage

Den mehr als 3 Jahre ohne Unterbrechung im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern ist eine Dienstalterszulage zu gewähren. Diese Dienstalterszulage ist mit Ausnahme von Zulagen und Zuschlägen bei der Berechnung aller übrigen Entgeltarten zu berücksichtigen. Die Höhe der Dienstalterszulage wird wie folgt festgelegt:

Zulage zum kollektivvertraglichen Stunden- bzw. Monatsgrundlohn:

auf Basis
Stundengrundlohn in Euro Monatsgrundlohn in Euro
Nach dem vollendeten 3. Dienstjahr 0,25 42,26
Nach dem vollendeten 5. Dienstjahr 0,28 47,54
Nach dem vollendeten 10. Dienstjahr 0,34 56,00
Nach dem vollendeten 15. Dienstjahr 0,38 62,86
Nach dem vollendeten 20. Dienstjahr 0,41 68,67
Nach dem vollendeten 25. Dienstjahr 0,44 73,43

Betriebliche Regelungen, die den Charakter einer Dienstalterszulage haben, sind auf die gegenständliche Vereinbarung anzurechnen.

VI. Lehrlingseinkommen

Das Lehrlingseinkommen beträgt:

Das Lehrlingseinkommen beträgt:
im 1. Lehrjahr € 867,60
im 2. Lehrjahr € 1.156,80
im 3. Lehrjahr € 1.735,20

VII. Verkaufsprovisionen

Die bestehenden Verkaufsprovisionen bleiben unverändert.

VIII. Überzahlungen

Die euromäßige Überzahlung bleibt in voller Höhe aufrecht. Für Tirol, Vorarlberg, Kärnten und Steiermark gilt: Die euromäßige Überzahlung wird empfohlen.

IX. Begünstigungsklausel

Dieser Lohnvertrag darf nicht zum Anlass genommen werden, günstigere betriebliche Vereinbarungen herabzusetzen. Der Lohnvertrag kann jeweils unter Einhaltung einer 4-wöchigen Kündigungsfrist gekündigt werden.

X. Geltungsbeginn

Der neue Lohnvertrag tritt mit 1.1.2026 in Kraft. Gleichzeitig wird der Lohnvertrag vom 12.12.2024 außer Kraft gesetzt.

Wien, 11.12.2025

BUNDESINNUNG DER LEBENSMITTELGEWERBE

Bundesinnungsmeister:

VP KommR Mst. Leo Jindrak

Innungsmeisterin:

Mag. Elke Riemenschneider

BI-Geschäftsführerin:

DI Anka Lorencz

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT PRO-GE

Bundesgeschäftsführer:

Reinhold Binder

Bundesgeschäftsführer:

Peter Schleinbach

Fachexperte: Paul Hasenöhrl