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kv-kvt-479 1 Lohnordnung Konditoren Niederösterreich, Arbeiter/innen, gültig ab 1.6.2026 WKO.at Kollektivvertrag Lohnordnung kollektivvertraege WKO 2026-06
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kollektivvertrag
lohnordnung
jahr-2026

Lohnordnung Konditoren Niederösterreich, Arbeiter/innen, gültig ab 1.6.2026

WKO.at Kollektivvertrag, WKO, Stand 2026-06 (kv-kvt-479). Quelle: https://www.wko.at/kollektivvertrag/lohnordnung-konditoren-niederoesterreich-2026

Geltungsbereich (WKO-Angaben)

Merkmal Angabe
Räumlicher Geltungsbereich Niederösterreich
Persönlicher Geltungsbereich Arbeiter
Geltungsdauer ab 1.6.2026

Zusatzkollektivvertrag

Lohnvertrag abgeschlossen zwischen der Landesinnung der Lebensmittelgewerbe, Berufszweig der Konditoren (Zuckerbäcker) Niederösterreich, 3100 St. Pölten, Wirtschaftskammer-Platz 1 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.

I. Geltungsbereich

Dieser Kollektivvertrag gilt:

a) Räumlich: Für das Bundesland Niederösterreich

b) Fachlich: Für alle Mitgliedsbetriebe der Landesinnung der Lebensmittelgewerbe Niederösterreich, die den Berufszweigen der Konditoren, Erzeugung von Lebzelten, kandierten und getunkten Früchten, Erzeugung von Speiseeis, Chocolatier und Patissier angehören.

c) Persönlich: Für alle in diesen Betrieben beschäftigten Dienstnehmer, einschließlich der Lehrlinge, mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge.

II. Wirksamkeit

Dieser Kollektivvertrag (Lohnvertrag) tritt mit 1. Juni 2026 in Kraft und gilt bis 31. Mai 2027. Mit Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages tritt für dessen Geltungsbereich der bisher geltende Lohnvertrag vom 12. Mai 2025 außer Kraft.

III. Lohnsätze

Der Teilungsfaktor beträgt bei Monatslöhnen 1/167. Dieser Faktor ist auch bei der Berechnung der Stundenlöhne und Zuschläge bei Überzahlungen (über KV) anzuwenden. Monatslohn : 167 = Stundenlohn

Die nachfolgend angeführten Verwendungsgruppen sind für weibliche und männliche Arbeitnehmer gültig.

Lohnkategorie Monatslohn in Euro
1. Abteilungsleiterin oder Konditorin mit Meisterprüfung 2.473,00
2. Konditorin nach dem vierten Gesellenjahr 2.460,00
a) zweites bis viertes Gesellenjahr 2.156,00
b) im ersten Gesellenjahr 1.968.00
c) Gesellinnen während der Behaltepflicht 1.943,00
3. Professionisten, Heizer, Kraftfahrer 2.174,00
4. Qualifizierte Arbeiterinnen, Ausführer, Portiere, Wächter, Waffel- und Tütenbäckerinnen 2.020,00
5. Arbeiterinnen bis zu einer 2-jährigen Beschäftigung im Betrieb, Reinigungskräfte 1.943,00
6. Arbeiterinnen bis 4 Monate im Betrieb (ausgen. Lohnkategorie 2) 1.943,00
7. Serviererinnen und Ladnerinnen
a) im 1. Jahr der Praxis 1.943,00
b) nach dem 1. Jahr der Praxis 1.943,00

Lehrlingseinkommen

Lehrjahr Lehrlingseinkommen pro Monat
1. Lehrjahr 603,00 Euro
2. Lehrjahr 804,00 Euro
3. Lehrjahr 1.006,00 Euro

IV. Tiefkühlzulage

DienstnehmerInnen, die vom Dienstgeber mit der Beschickung und Entleerung begehbarer Tiefkühlanlagen betraut und hierbei unmittelbar beschäftigt sind, erhalten eine Erschwerniszulage, wenn der Aufenthalt in diesen innerhalb eines Arbeitstages mehr als 1 1/2 Stunden beträgt. Die Höhe der Erschwerniszulage beträgt täglich € 11,00.

V. Begünstigungsklausel

Es wird empfohlen, bei Überzahlungen die kollektivvertragliche Euroerhöhung an die Arbeitnehmer weiterzugeben.

St. Pölten, 8. Juni 2026

LANDESINNUNG NIEDERÖSTERREICH DER LEBENSMITTELGEWERBE BERUFSZWEIG DER KONDITOREN (ZUCKERBÄCKER)

Christian Heiss Innungsmeister

Mag. Thomas Hagmann Innungsmeister

Mag. Heinrich Schmid Innungsgeschäftsführer

Österreichischer Gewerkschaftsbund GEWERKSCHAFT PRO-GE

Reinhold Binder Bundesvorsitzender

Patrick Stockreiter Sekretär

Peter Schleinbach Bundesgeschäftsführer