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kv-kvt-492 1 Lohnordnung Maler, Lackierer, Schilderhersteller, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2026 WKO.at Kollektivvertrag Lohnordnung kollektivvertraege WKO 2026-05
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kollektivvertrag
lohnordnung
jahr-2026

Lohnordnung Maler, Lackierer, Schilderhersteller, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2026

WKO.at Kollektivvertrag, WKO, Stand 2026-05 (kv-kvt-492). Quelle: https://www.wko.at/kollektivvertrag/lohnordnung-maler-lackierer-schilderhersteller-2026

Geltungsbereich (WKO-Angaben)

Merkmal Angabe
Räumlicher Geltungsbereich Österreichweit
Persönlicher Geltungsbereich Arbeiter
Geltungsdauer gültig ab 1.5.2026

Beilage gemäß V. / RKV

I. Kollektivvertragslöhne

Stundenlohn ab 1. Mai 2026 in Euro
Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung nach dem 3. Verwendungsjahr, die in ihrem erlernten Beruf verwendet werden 16,81
Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung ab dem 1. Verwendungsjahr, die in ihrem erlernten Beruf verwendet werden 15,30
Qualifizierter Arbeitnehmer nach dem 3. Verwendungsjahr im Betrieb; Facharbeiter mit abgeschlossener dreijähriger Lehrzeit ohne Lehrabschlussprüfung, die in ihrem erlernten Beruf verwendet werden 15,12
Qualifizierter Arbeitnehmer ab dem 1. Verwendungsjahr im Betrieb *) 14,09
Helfer 13,53

*) darunter fallen auch jene Arbeitnehmer, die eine Qualifizierungsmaßnahme nach dem BAG erfolgreich absolviert haben.

II.

Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß. Die Spannengarantieklausel gilt nicht für Tirol und Vorarlberg.

III. Lehrlingseinkommen (pro Monat)

Lehrlingseinkommen nach Lehrjahr ab 1. Mai 2026 in Euro
im 1. Lehrjahr 910,00
im 2. Lehrjahr 1.090,00
im 3. Lehrjahr 1.370,00
im 4. Lehrjahr 1.650,00

Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.

Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Lehre beginnen, erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.