Files
pv-agent/wissensbasis/dokumente/kv_lohnordnung-teigwarenerzeugung-arbeiter-2026.md

2.8 KiB
Raw Permalink Blame History

id, batch, title, work, chapter, topic, author, stand, source, legal_bases, tags, cross_refs
id batch title work chapter topic author stand source legal_bases tags cross_refs
kv-kvt-532 1 Lohnordnung Teigwarenerzeugung, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2026 WKO.at Kollektivvertrag Lohnordnung kollektivvertraege WKO 2026-01
html
.firecrawl/kv-portal/wko-kv/docs/lohnordnung-teigwarenerzeugung-arbeiter-2026.html
kollektivvertrag
lohnordnung
jahr-2026

Lohnordnung Teigwarenerzeugung, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2026

WKO.at Kollektivvertrag, WKO, Stand 2026-01 (kv-kvt-532). Quelle: https://www.wko.at/kollektivvertrag/lohnordnung-teigwarenerzeugung-arbeiter-2026

Geltungsbereich (WKO-Angaben)

Merkmal Angabe
Räumlicher Geltungsbereich Österreichweit
Geltungsdauer ab 1.1.2026

Lohnvertrag

abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.

I. Geltungsbereich

1.) Räumlich: Für das gesamte Bundesgebiet.

2.) Fachlich: Für alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe die Gewerbeberechtigungen für die Erzeugung von Teigwaren besitzen.

3.) Persönlich: Für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes. Wenn ein Betrieb auf Grund seiner verschiedenen Gewerbeberechtigungen gleichzeitig mehreren verschiedenen Lohnverträgen unterliegen würde, dann ist jener Lohnvertrag anzuwenden, welche dem jahresumsatzmäßig überwiegend ausgeübten Erzeugungszweig entspricht.

II. Lohnsätze

Die nachstehend angeführten Löhne gelten unter Zugrundelegung einer 40-stündigen Wochenarbeitszeit für alle ArbeitnehmerInnen. Der Stundenlohn ist Monatslohn : 173.

Lohngruppen Monatslohn in Euro
1.) KraftfahrerIn, TeigmischerIn, TrocknerIn, MaschinistIn, PresserIn 2.280,00
2.) Qualifizierte ArbeitnehmerIn, MitfahrerIn 1.987,50
3.) Sonstige ArbeitnehmerIn bei einer Betriebszugehörigkeit über 3 Monate *) 1.947,00
4.) Sonstige ArbeitnehmerIn bei einer Betriebszugehörigkeit bis zu 3 Monaten *) 1.947,00

*) für die Einstufung in die Lohngruppe 3.) sind vergleichbare Vordienstzeiten in der Teigwarenerzeugung zu berücksichtigen.

III. Geltungsbeginn

Die angeführten Lohnsätze treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

Wien, 30. Jänner 2026

BUNDESINNUNG DER LEBENSMITTELGEWERBE

Bundesinnungsmeister:

VP KommR Mst. Leo Jindrak

Innungsmeisterin:

Mag. Elke Riemenschneider

Bundesinnungs- geschäftsführerin:

DI Anka Lorencz

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT PRO-GE

Bundesvorsitzender:

Reinhold Binder

Bundesgeschäftsführer:

Peter Schleinbach

Branchensekretär:

Patrick Stockreiter