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| lb-naz-04 | 4 | Nachzahlungen - Sozialversicherung | Lexis Briefings Personalrecht | Entgelt: Anspruch & Abrechnung | nachzahlungen | Sicher/Haas | 2026-06 |
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Nachzahlungen – Sozialversicherung
Lexis Briefings Personalrecht, Sicher/Haas, Stand Juni 2026 (lb-naz-04).
Zusammenfassung
- Anspruchsprinzip: Anders als in der Lohnsteuer gibt es in der SV keine Sonderbesteuerungsregeln — maßgeblich ist, wann der Anspruch auf das Entgelt arbeitsrechtlich entstanden wäre: Beitragspflichtige Nachzahlungen sind immer jenem Beitragsmonat zuzuordnen, in dem die Abgeltung fällig gewesen wäre, und zwar mit Beitragssätzen und Höchstbeitragsgrundlage des Zielmonats. Das gilt auch, wenn das Arbeitsverhältnis inzwischen beendet wurde (Aufrollung immer); beitragsfreie Bezüge (z. B. Reisekosten) werden nicht aufgerollt, und es ist zwischen laufendem Entgelt und Sonderzahlungen zu differenzieren (abweichende Beitragssätze).
- Meldeverfahren: Im Selbstabrechnungs-/Lohnsummenverfahren (Beitragszeiträume bis 31. 12. 2018) ist die Beitragsnachweisung für den Anspruchsmonat per „Nachtrag"/„Berichtigung" zu korrigieren und ein bereits abgegebener Beitragsgrundlagennachweis durch Storno und Neumeldung richtigzustellen (keine bloße Differenzmeldung); im Vorschreibungs-/Lohnstufenverfahren sind Änderungs- bzw. Sonderzahlungsmeldungen abzugeben. Ab 2019: die gemeldete monatliche Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) ist zu stornieren und neu zu übermitteln.
- Praxis-Werkaround: Weil Lohnprogramme Aufrollungen über Kalenderjahre oft nicht automatisiert können, rechnet die Praxis lt. Quelle mit eigens programmierten Lohnarten — manuell eingegebener Dienstnehmerbeitrag (Abzugslohnart, reduziert Netto-Auszahlung und Lohnsteuer-Bemessungsgrundlage) und Dienstgeberbeitrag (in tatsächlicher Höhe oder als Prozentsatz einer Beitragsgrundlage) — samt Verbuchung in den Buchungsbeleg.
- Folgen einer Nachzahlung: Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze kann überschritten werden (Wechsel von der Teil- in die Vollversicherung möglich!); Einfluss auf Arbeits-/Entgeltbestätigungen und die Höhe der Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderung.
- Abzugsrecht für DN-Beiträge: Der Arbeitgeber verliert das Recht, den Arbeitnehmeranteil von der Nachzahlung abzuziehen, nicht — auch nicht bei rückliegenden Zeiträumen von mehr als einem Kalendermonat (OGH 8 ObA 63/01z). Die Einschränkung des § 60 Abs 1 Satz 2 und 3 ASVG (Verlust des Abzugsrechts, Ratenregelung) betrifft nur die nachträgliche Belastung laufenden Entgelts, wenn bei früheren Zahlungen der Abzug unterblieben ist.
- Rechenbeispiel der Quelle (Biennalsprung, B002, Selbstabrechnung;
Bruttomonatsgehalt € 2.500,–): Nachzahlung € 100,–/Monat ab September
2025 → Monate September bis Dezember 2025 aufrollen (laufend € 400,–
- Sonderzahlung € 100,–) und Jänner 2026 (€ 100,–). Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage 2025 (€ 6.450,–) wird nicht überschritten; DN-Beiträge 2025: laufend 18,07 % → € 72,28, Sonderzahlung 17,07 % → € 17,07 (Summe € 89,35,–); DG-Anteile 20,98 % → € 83,92 bzw. 20,48 % → € 20,48; Jänner 2026: DN 18,07 % → € 18,07, DG 20,98 % → € 20,98. mBGM je betroffenem Monat stornieren und neu übermitteln.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-06)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Zuordnungsregel | Beitragsmonat der arbeitsrechtlichen Anspruchsentstehung; Beitragssätze und Höchstbeitragsgrundlage des Zielmonats ✅ |
| Aufrollung | beitragspflichtige Nachzahlungen immer aufrollen (auch nach Beendigung); beitragsfreie Bezüge nicht ✅ |
| Beispiel-Beitragssätze (lt. Quelle) | laufend: DN 18,07 % / DG 20,98 % (für 2025 und 2026 im Beispiel gleich); Sonderzahlung 2025: DN 17,07 % / DG 20,48 % — ⚠ Beispielwerte nur aus dem Quelltext, vor Implementierung gegen die SV-Werteverordnung verifizieren |
| Höchstbeitragsgrundlage im Beispiel | monatliche HG 2025: € 6.450,– (wird im Beispiel nicht überschritten) |
| DN-Beiträge 2025 im Beispiel | € 72,28 (laufend) + € 17,07 (SZ) = € 89,35; DG-Anteile € 83,92 + € 20,48 |
| mBGM-Korrektur (ab 2019) | Storno + neue mBGM je betroffenem Beitragsmonat ✅ |
| BGN-Korrektur (bis 2018) | Storno + Neumeldung, keine bloße Differenzmeldung ✅ |
| Geringfügigkeitsfolge | Nachzahlung kann die Geringfügigkeitsgrenze übersteigen → Teil- in Vollversicherung möglich |
| DN-Abzugsrecht | bleibt für die Nachzahlung bestehen, auch über mehr als einen Kalendermonat zurück (OGH 8 ObA 63/01z) ✅ |
Rechtsgrundlagen
- ASVG: § 60 Abs 1 Satz 2 und 3 (Grenzen des Abzugsrechts — nach der zitierten Rechtsprechung nur für nachträgliche Belastung laufenden Entgelts) sowie das Anspruchsprinzip (ohne §-Nennung in der Quelle — ⚠ Detailnorm, insb. zur BG-Ermittlung, am RIS verifizieren).
- Das Meldeverfahren (Nachtrag/Berichtigung, Storno + Neumeldung, mBGM) ist im Quelltext als Verfahrenspraxis beschrieben (→ lb-lvr-05).
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Echte Rückrechnung statt Lohnarten-Werkaround: Die Quelle
beschreibt manuelle DN-/DG-Lohnarten als Notlösung inadäquater
Lohnprogramme — Ziel in Odoo 19 ist der Korrektur-Payslip je
aufzurollendem Beitragsmonat mit den historischen Beitragssätzen und
Höchstbeitragsgrundlagen (versionierte SV-Parameter, analog
hr.rule.parameter), getrennt nach laufendem Entgelt und Sonderzahlung. - DN-Abzug mitführen: Der SV-Dienstnehmeranteil ist aus der Nachzahlung abzuziehen (reduziert Netto und Lohnsteuer-BMG des Korrekturlaufs); das Abzugsrecht aus der Nachzahlung bleibt erhalten (→ lb-gpl-05).
- Geringfügigkeitsprüfung je Zielmonat: Die Aufrollung kann den Versicherungsstatus ändern (Teil- → Vollversicherung) — der Korrekturlauf muss Geringfügigkeitsgrenzen des Zielmonats auswerten und Status-/Meldungsfolgen auslösen.
- mBGM-Storno/Neumeldung als integrierter Schritt je betroffenem Monat in den Meldewesen-Workflow einbauen (→ lb-lvr-05), inkl. der Folgen für Arbeits-/Entgeltbestätigungen.
Verweise
- KB-intern: lb-naz-01 (Begriff/Abgrenzung) · lb-naz-02 (Lohnnebenkosten/BV-Beiträge) · lb-naz-03 (Lohnsteuer — dort Aufrollung nur laufende Lohnsteuer) · lb-lvr-05 (Beitragsgrundlagennachweis/mBGM) · lb-lvr-07 (Aufrollung, lohnsteuerliche Sicht) · lb-gpl-05 (Regress/Abzugsrecht § 60 ASVG)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md