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| lb-pap-02 | 7 | Papamonat | Lexis Briefings Personalrecht | Schwangerschaft & Elternkarenz | familienzeit | Sabara | 2026-07 |
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Papamonat
Lexis Briefings Personalrecht, Sabara, Stand Juli 2026 (lb-pap-02).
Zusammenfassung
- § 1a VKG gibt dem Vater (Arbeitnehmer) einen gesetzlichen Anspruch auf Freistellung von einem Monat zum Zwecke der Kinderbetreuung — unbeschadet eines Karenzanspruchs — für den Zeitraum von der Geburt des Kindes bis zum Ablauf des Beschäftigungsverbots der Mutter nach § 5 Abs 1 MSchG (bzw. des fiktiven Beschäftigungsverbots, wenn die Mutter nicht unselbstständig erwerbstätig ist), sofern er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt.
- Die Freistellung ist ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung; die finanzielle Unterstützung ist der Familienzeitbonus (FamZeitbG, lb-pap-01). Rahmenbedingungen und Voraussetzungen von § 1a VKG und FamZeitbG decken sich nicht in allen Punkten.
- Zeitrahmen: Hat die Mutter keinen Karenzanspruch, endet die Inanspruchnahme spätestens mit Ablauf von acht Wochen nach der Geburt (bzw. zwölf Wochen bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten). Die Freistellung beginnt frühestens mit dem auf die Geburt folgenden Kalendertag; sonstige gesetzliche, kollektivvertragliche oder einzelvertragliche Dienstfreistellungsansprüche anlässlich der Geburt werden nicht angerechnet (§ 1a Abs 4 VKG).
- Die Freistellung ist keine Karenz nach dem VKG und nicht auf eine solche anzurechnen; auf dienstzeitabhängige Ansprüche ist sie aber anzurechnen (§ 1a Abs 7 VKG iVm § 15f MSchG, lb-kar-03).
- Verfahren: Vorankündigung an den Arbeitgeber spätestens drei Monate vor dem errechneten Geburtstermin mit Bekanntgabe des Termins und des voraussichtlichen Beginns (§ 1a Abs 3 VKG); nach der Geburt unverzügliche Verständigung und Bekanntgabe des Antrittszeitpunkts spätestens eine Woche nach der Geburt (auch bei Frühgeburten). Unbeschadet der Fristen kann eine Freistellung (auch) vereinbart werden.
- Verhinderungskarenz (§ 6 VKG): Bei Verhinderung der Mutter kann der Vater auch dann Verhinderungskarenz anschließen, wenn die Verhinderung schon während der Freistellung eingetreten ist; dauert sie an, ist die Verhinderungskarenz sofort nach Freistellungsende anzutreten (§ 1a Abs 5 VKG). Fällt der gemeinsame Haushalt weg, ist das unverzüglich bekanntzugeben; der Arbeitgeber kann die Dienstaufnahme verlangen (§ 1a Abs 7 iVm § 2 Abs 7 und 8 VKG).
- Offene Detailfrage ⚠/❓: Ob der Freistellungsanspruch schon ab dem Tag nach der Geburt besteht, wenn das Kind noch im Krankenhaus ist (das VKG kennt — anders als § 2 Abs 3 FamZeitbG — keine Haushalts-Definition); Literaturstreit (Hitz ARD 6660/4/2019 vs. Reissner ASoK 2019, 282 ff).
- Kündigungs- und Entlassungsschutz (§ 1a Abs 6 VKG): beginnt mit der Vorankündigung oder späteren Vereinbarung, frühestens vier Monate vor dem errechneten Geburtstermin; bei Frühgeburten mit Meldung des Antrittszeitpunkts; endet vier Wochen nach dem Ende der Freistellung. Entlassung nur mit gerichtlicher Zustimmung aus den Gründen des § 12 Abs 2 MSchG (Tätlichkeiten, erhebliche Ehrverletzungen, gerichtlich strafbare Handlungen ausnahmsweise auch nachträglich). Anzuwenden sind weiters die MSchG-Bestimmungen zu Kündigungsgründen (§ 10 Abs 3 und 5), einvernehmlicher Auflösung (§ 10 Abs 7), § 13 MSchG sowie für Heimarbeiter § 31 Abs 3 und § 7 Abs 2 MSchG.
- Kollektivvertragliche „Familienzeit"-Ansprüche (am FamZeitbG orientiert) werden durch den gesetzlichen Anspruch nicht verbraucht — Doppelkonsum ist dem Wortlaut nach möglich (Gesetzesmaterialien IA 576/A 26. GP schweigen; Literatur: Hitz) ⚠.
- Diskriminierung wegen Papamonats (§ 1a VKG) ist seit 1. 11. 2023 über § 5a Z 1 GlBG der Geschlechterdiskriminierung gleichgestellt; Rechtsfolgen nach § 12 GlBG; Gleichbehandlungsanwaltschaft/-kommission zuständig.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Dauer der Freistellung | ein Monat |
| Zeitrahmen | Geburt bis Ablauf des (fiktiven) Beschäftigungsverbots der Mutter (§ 5 Abs 1 MSchG); ohne Karenzanspruch der Mutter max. 8 Wochen (12 Wochen bei Früh-, Mehrlings-, Kaiserschnittgeburten) |
| Beginn | frühestens der auf die Geburt folgende Kalendertag |
| Vorankündigung | spätestens 3 Monate vor errechnetem Geburtstermin (Termin + voraussichtlicher Beginn) |
| Bekanntgabe Antritt | unverzüglich nach Geburt, spätestens 1 Woche nach der Geburt (auch bei Frühgeburt) |
| Entgelt | keine Entgeltfortzahlung während der Freistellung |
| Dienstzeit | anzurechnen auf dienstzeitabhängige Ansprüche (§ 1a Abs 7 VKG iVm § 15f MSchG); keine Karenz-Anrechnung |
| Kündigungs-/Entlassungsschutz | ab Vorankündigung/Vereinbarung, frühestens 4 Monate vor Termin; endet 4 Wochen nach Freistellungsende |
| Kolbezug mit KV-Ansprüchen | kollektivvertragliche Freistellungen bleiben unberührt (§ 1a Abs 4 VKG) ⚠ |
Rechtsgrundlagen
- VKG: § 1a (Abs 3 Vorankündigung, Abs 4 Anrechnungsausschluss, Abs 5 Verhinderungskarenz, Abs 6 Kündigungsschutz, Abs 7 Haushalts- Wegfall/Dienstzeit), § 2 Abs 7 und 8, § 6 (Verhinderungskarenz).
- MSchG: § 5 Abs 1 (Beschäftigungsverbot der Mutter als Zeitrahmen), § 7 Abs 2, § 10 Abs 3 und 5 (Kündigungsgründe), § 10 Abs 7 (einvernehmliche Auflösung), § 12 Abs 2 (Entlassungsgründe), § 13, § 15f (Dienstzeitanrechnung), § 31 Abs 3 (Heimarbeiter).
- GlBG: § 5a Z 1, § 12 (Diskriminierungsschutz, Rechtsfolgen; Anwendbarkeit ab 1. 11. 2023).
- Literaturstreit zum Haushaltserfordernis bei Spitalsaufenthalt: Hitz (ARD 6660/4/2019) vs. Reissner (ASoK 2019, 282 ff) ⚠/❓.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Der Papamonat ist ein unbezahlt-freistellender Zeitraum: keine Bezüge im Monat der Freistellung — Entgeltfortzahlung ausdrücklich ausgeschlossen; als Work-Entry-Sperre „Papamonat" (eigener Abwesenheitstyp, nicht Karenz) abbilden, damit keine Entgelt-/Wochengeld-Spuren entstehen.
- Dienstzeitanrechnung läuft weiter (§ 15f MSchG): Dienstzeit-, Dienstjahrszähler (z. B. für Besoldungsstufen/Karenzfolgen) nicht anhalten — Anknüpfung an die Anrechnungslogik der Karenz (lb-kar-03).
- Fristenkette als HR-Prozesspunkte: Vorankündigung (3 Monate vor Termin), Bekanntgabe des Antritts (1 Woche nach Geburt), Freistellungsfenster, allfällige Verhinderungskarenz (§ 6 VKG) direkt im Anschluss.
- Kündigungs-/Entlassungsschutz-Fenster (bis 4 Wochen nach Freistellungsende) muss Beendigungsprozesse sperren (lb-kar-05).
- Familienzeitbonus als parallel laufende staatliche Leistung (lb-pap-01): dort gilt die eigene Antrags-/SV-Logik (Ab-/Anmeldung), die vom arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruch unabhängig ist.
Verweise
- KB-intern: lb-pap-01 (Familienzeitbonus als finanzielle Unterstützung, abweichende Voraussetzungen); lb-msf-01 (Beschäftigungsverbot der Mutter nach der Geburt als Zeitrahmen); lb-kar-03 (Anrechnung als Dienstzeit, § 15f MSchG); lb-kar-04 (Abgrenzung zur Karenz); lb-kar-05 (Kündigungs-/Entlassungsschutz-Regime).
- Querbezüge: lb-glb-02 (Diskriminierung, GlBG § 5a Z 1).
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md. - Hinweis: PDF-Footer „Erstellt von … 10.9.2026" = Export-Artefakt, ignoriert; Muster-Schreiben-Links der Quelle nicht übernommen.