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| lb-prd-04 | 7 | Präsenzdienst und Zivildienst - Kündigungs- und Entlassungsschutz | Lexis Briefings Personalrecht | Dienstverhinderung | prasenzdienst | Vinzenz/Radauer | 2026-08 |
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Präsenzdienst und Zivildienst – Kündigungs- und Entlassungsschutz
Lexis Briefings Personalrecht, Vinzenz/Radauer, Stand August 2026 (lb-prd-04).
Zusammenfassung
- Anwendungsbereich: Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienstleistende genießen einen besonderen Bestandsschutz nach dem Arbeitsplatzsicherungsgesetz (APSG); Kern sind die Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts zur Beendigung und die Beschränkung auf bestimmte Kündigungs-/Entlassungsgründe.
- Beginn (§ 12 Abs 1 APSG): mit der Mitteilung des Einberufungsbefehls bzw. der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung oder Zustellung des Zuweisungsbescheids — der Eintritt hängt vom Willen des Arbeitnehmers ab; die Mitteilung ist formlos möglich (§ 5 Abs 1 APSG, Schriftlichkeit aus Beweisgründen empfohlen).
- Ende (§ 13 APSG): grundsätzlich ein Monat nach Beendigung des Dienstes; Ausnahmen: Dienst kürzer als 2 Monate → Schutz endet nach der halben Dienstzeit; Zeitsoldat ununterbrochen länger als 4 Jahre → Schutz endet mit Ablauf von 4 Jahren ab Antritt. Tagesbruchteile sind aufzurunden.
- Schutzmechanik: Kündigung (§ 12 Abs 3 APSG) und Entlassung nur mit vorheriger Gerichtszustimmung; Zustimmungsgründe für die Kündigung (§ 14 APSG): Betriebsstilllegung/-einschränkung ohne zumutbare Weiterbeschäftigung, dauerhafte Arbeitsunfähigkeit nach Erkrankung/ Unglücksfall, Einverständnis des Arbeitnehmers nach Rechtsbelehrung in der Tagsatzung. Entlassung (§ 15 APSG): sechs Gründe (Täuschung, gröbliche Pflichtverletzung, Untreue/Vorteilsnahme, Geheimnisverrat/unbefugtes Nebengeschäft, Tätlichkeiten/Ehrverletzungen, vorsätzliche strafbare Handlungen > 1 Jahr Freiheitsstrafe bzw. Bereicherungsvorsatz). Betriebsrat bei Klageeinbringung zu verständigen, Beendigung unverzüglich nach Entscheidung.
- Einvernehmliche Auflösung während der Schutzfrist nur schriftlich gültig und mit Bestätigung einer Rechtsbelehrung durch Gericht oder gesetzliche Interessenvertretung in engem zeitlichem Zusammenhang (§ 16 APSG).
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08)
| Frist / Wert | Detail |
|---|---|
| Beginn des Schutzes | Mitteilung des Einberufungsbefehls an den Arbeitgeber, allgemeine Bekanntmachung oder Zustellung des Zuweisungsbescheids (§ 12 Abs 1 APSG) |
| Regelende des Schutzes | 1 Monat nach Beendigung des Dienstes (§ 13 APSG) |
| Kurzdienste < 2 Monate | Schutz endet nach der halben Dienstzeit nach Beendigung |
| Zeitsoldat > 4 Jahre (ununterbrochen) | Schutz endet nach 4 Jahren ab Antritt |
| Tagesbruchteile | auf ganze Tage aufzurunden |
| Kündigung ohne Kenntnis der Einberufung | binnen 14 Tagen nach Zustellung ausgesprochen → rechtsunwirksam, wenn der Arbeitnehmer binnen 3 Arbeitstagen nach Zugang der Beendigungserklärung seine Mitteilungspflicht erfüllt (§ 12 Abs 2 APSG) |
| Beispiel Milizübung | 1. 6.–30. 6. (30 Tage), Mitteilung am 17. 4. → Schutz 17. 4.–15. 7. (halbe Zeit = 15 Tage) |
| Beispiel Kündigung nach Rückkehr | Rückkehr 15. 8. aus 6-monatigem Präsenzdienst, Kündigungsfrist 2 Monate zum Monatsletzten → Kündigung frühestens 15. 9., Ende 30. 11. |
| Wegfall des Kündigungsgrundes | Fortsetzungsverlangen des Arbeitnehmers binnen 14 Tagen nach Verständigung/Kenntnis |
Rechtsgrundlagen
- §§ 12–16 APSG — Schutzfristen, Zustimmungsverfahren, Grundkataloge, einvernehmliche Auflösung; § 5 Abs 1 APSG (formlose Mitteilung).
- § 12 Abs 7 APSG: Für Arbeitnehmer, auf die die Kündigungs-/Entlassungsbestimmungen für Betriebsräte anzuwenden sind, gilt der APSG-Schutz nicht; ebenso nicht bei MSchG-/VKG-Schutz (dann gehen jene Regime vor; umgekehrt gilt für APSG-Geschützte nicht der allgemeine Kündigungsschutz des ArbVG).
- Die §§-Zitate stammen ausdrücklich aus dem Quelltext ✅; APSG = Arbeitsplatzsicherungsgesetz (vom Briefing selbst so benannt).
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Beendigungsschutz als HR-Sperre: Kündigungs-/Entlassungsprozesse während der Schutzfrist (inkl. Nachlauf von einem Monat) im System blockieren oder wenigstens mit Warnung versehen; Abrechnung darf nicht automatisch mit Dienstende enden.
- Fristenlogik: Ende des Schutzes je Dienstart berechnen (1 Monat / halbe Dienstzeit / 4-Jahres-Cap bei Zeitsoldaten) — als kalendergestützte Regel, nicht als fixer Wert.
- Prozessdokumentation: Gerichtszustimmung, Betriebsrats- Verständigung, Rechtsbelehrungs-Bestätigung (bei einvernehmlicher Auflösung) als Dokumente/Obligo am Mitarbeiter vermerken — keine Engine-Werte, aber Audit-Sicherheit für die Verrechnung.
- Abgrenzung zu anderen Schutzzuständen: MSchG/VKG-Bestandsschutz und Betriebsräte-Schutz haben Vorrang (→ lb-sch-06, lb-kar-05, lb-elt-05) — Schutzstatus des Mitarbeiters vor Beendigungsläufen prüfen.
Verweise
- KB-intern: lb-prd-01 (Allgemeines) · lb-prd-02 (Anrechnung) · lb-prd-03 (Auswirkungen) · lb-prd-05 (SV-Recht) · lb-prd-06 (Steuerrecht) · lb-sch-06 (Schwangerschaft — Kündigung und Entlassung) · lb-kar-05 (Karenz — Kündigungs- und Entlassungsschutz) · lb-elt-05 (Elternteilzeit — Kündigungs- und Entlassungsschutz)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md - Hinweis: Die Breadcrumb-Verweise „Kündigungs- und Entlassungsschutz für Betriebsräte", „… während Schwangerschaft", „… während Karenz" und „… während Elternteilzeit" führen auf Briefings außerhalb dieses Eintrags; das Betriebsräte-Briefing ist mit Batch 8 im Korpus (lb-brt-13, Betriebsratsmitglied — Kündigungs- und Entlassungsschutz) — daher lb-brt-13 dazu lb-sch-06, lb-kar-05 und lb-elt-05 als cross_refs aufgenommen.