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| ris-leh-01 | 1 | APflG – Ausbildungspflichtgesetz | RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes | Arbeitsrecht (Lehrverhältnis) | lehrlinge | RIS (Bundeskanzleramt) | 2026-09 |
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APflG – Ausbildungspflichtgesetz
RIS-Gesetzesnummer: 20009604 · Gesamte Rechtsvorschrift: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20009604 Nachfolgend nur die in der Lexis360-Wissensdatenbank zitierten Paragraphen (tagesaktuelle Fassung, Stand: Abrufdatum 2026-09-13).
Wissensbasis: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Stand 2026-09 (ris-leh-01).
§ 3 APflG
Geltungsbereich
Absatz 1: "Die Ausbildungspflicht betrifft Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die die allgemeine Schulpflicht erfüllt haben und sich nicht nur vorübergehend in Österreich aufhalten."
Absatz 2: Das Gesetz erstreckt sich auch auf Jugendliche unter 18 Jahren, die sich gemäß einer Verordnung nach § 62 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 im Bundesgebiet aufhalten.
Fundstelle: BGBl. I Nr. 62/2016, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2024 Inkrafttretensdatum: 01.07.2024 Dokumentnummer: NOR40262640
Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20009604&Paragraf=3
§ 4 APflG
Ausbildungspflicht
(1) Die Erziehungsberechtigten müssen sicherstellen, dass Jugendliche nach erfüllter Schulpflicht bis 18 Jahren an Bildungs- oder Ausbildungsmaßnahmen teilnehmen. Die Pflicht endet früher bei erfolgreichem Abschluss einer mindestens zweijährigen mittleren Schule, Lehrausbildung, Gesundheitsausbildung (mind. 2500 Std.) oder Teilqualifizierung.
(2) Erfüllung möglich durch:
- Lehr- oder Ausbildungsvertrag (BAG/LFBAG)
- Gesundheitsberufliche Ausbildung
- Weiterführende Schulen
- Vorbereitungskurse oder Berufsausbildungsmaßnahmen
- Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen
- Maßnahmen für Jugendliche mit Assistenzbedarf
- Zulässige Beschäftigung gemäß Abs. 3
(3) Maßnahmen/Beschäftigung nach Abs. 2 Ziffern 5-7 erfordern Kompatibilität mit einem Perspektiven- oder Betreuungsplan vom AMS oder SMS.
(4) Ausbildungspausen bis drei Monate pro Jahr oder Wartezeiten ohne verfügbare Maßnahmen gelten nicht als Pflichtverletzung.
Fundstelle: BGBl. I Nr. 62/2016, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2023 Inkrafttretensdatum: 01.01.2024
Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20009604&Paragraf=4
§ 5 APflG
Arbeitsverhältnisse
Absatz 1: "Außerhalb ausbildungsfreier Zeiträume nach § 4 Abs. 4 erfüllen Jugendliche, die keine Schule besuchen, die Ausbildungspflicht mit einem Arbeitsverhältnis nur dann, wenn die im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses ausgeübte Beschäftigung von einem aktuellen Perspektiven- oder Betreuungsplan umfasst ist."
Absatz 2: Regelung zur SMS-Prüfung der Beschäftigung anhand von Sozialversicherungsanmeldungen und Daten des Dachverbands; Verpflichtung zur Einladung zu Beratungsgesprächen für Jugendliche und deren Erziehungsberechtigte zur Erstellung eines aktuellen Plans; schriftliche Einladung mit Hinweis auf Verpflichtung und mögliche Verletzung der Ausbildungspflicht bei Nichterscheinen oder fehlender Vereinbarkeit.
Absatz 3: Verletzung liegt vor bei wiederholtem Nichterscheinen zum Beratungsgespräch oder wenn die Beschäftigung nicht mit dem erstellten Plan vereinbar ist.
Absatz 4: Das SMS teilt das Vorliegen dieser Voraussetzungen allen Beteiligten schriftlich mit.
Fundstelle: BGBl. I Nr. 62/2016, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018 Inkrafttretensdatum: 01.01.2020
Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20009604&Paragraf=5
§ 6 APflG
Auswirkungen der Verletzung der Ausbildungspflicht auf den Arbeitsvertrag
Jugendliche, deren Beschäftigung die Ausbildungspflicht verletzt, haben "das Recht, das Arbeitsverhältnis vorzeitig ohne Einhaltung gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Kündigungsfristen und –termine zu beenden". Andere Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag bleiben davon unberührt.
Fundstelle: BGBl. I Nr. 62/2016 Inkrafttretensdatum: 01.08.2016
Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20009604&Paragraf=6
§ 7 APflG
Ruhen der Ausbildungspflicht
Die Ausbildungspflicht ruht insbesondere für Zeiträume, in denen Jugendliche
-
Kinderbetreuungsgeld beziehen;
-
an einem Freiwilligen Sozialjahr, einem Freiwilligen Umweltjahr, einem Gedenk-, Friedens- und Sozialdienst im Ausland oder einem Freiwilligen Integrationsjahr nach den Abschnitten 2, 3, 4 und 4a des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, teilnehmen;
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(aufgehoben durch BGBl. I Nr. 174/2023)
-
einen Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst leisten oder
-
aus berücksichtigungswürdigen Gründen keine dem § 4 entsprechende Ausbildung absolvieren können.
Zuletzt geändert durch: BGBl. I Nr. 174/2023 Inkrafttretensdatum: 31.12.2023
Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20009604&Paragraf=7
§ 8 APflG
Zuständigkeit
Absatz 1: Das SMS hat erforderliche institutionelle Maßnahmen zur Umsetzung der Ausbildungspflicht zu setzen sowie Bürogeschäfte für Steuerungsgruppe und Beirat zu führen.
Absatz 2: Das SMS kann sich bei nicht hoheitlicher Aufgabenerfüllung Dritter (Dienstleister) bedienen.
Absatz 3: Das SMS stellt auf seiner Homepage die Liste von Berufs- und Ausbildungsmaßnahmen bereit, deren Absolvierung oder erfolgreicher Abschluss die Ausbildungspflicht erfüllt.
Absatz 4: Auf Antrag der Erziehungsberechtigten stellt das SMS mit Bescheid fest, ob eine Maßnahme oder Beschäftigung die Ausbildungspflicht erfüllt, insbesondere hinsichtlich verbesserter arbeitsmarktbezogener Chancen.
Absatz 5: Das SMS geht Hinweisen auf Verletzungen nach, veranlasst Überprüfung und erstattet Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde bei vorwerfbarer Verletzung.
Fundstelle: BGBl. I Nr. 62/2016, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2020 Inkrafttretensdatum: 01.01.2021
Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20009604&Paragraf=8
§ 13 APflG
Meldeverpflichtungen
(1) Erziehungsberechtigte müssen die Koordinierungsstelle benachrichtigen, wenn Jugendliche nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung einer Schulausbildung eine neue Bildungsmaßnahme beginnen. Die Meldung muss innerhalb von zwei Wochen erfolgen.
(2) Schulen, Lehrlingsstellen, AMS und andere Träger müssen Daten von Jugendlichen an die Bundesanstalt Statistik Österreich übermitteln, einschließlich Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Adresse, Ausbildungsbeginn und -ende. Die Übermittlung erfolgt unter Verwendung verschlüsselter Personenkennzeichen (vbPK-AS, vbPK-ZP).
(3) Die genannten Institutionen sind "zur Verarbeitung der im Abs. 2 genannten personenbezogenen Daten" gemäß Datenschutzgesetz 2000 ermächtigt.
(4) Datenübermittlung hat zu den Stichtagen 1. März, 10. Juni und 10. November jedes Jahres zu erfolgen (binnen sieben Werktagen). Schulen nutzen ein von der Bundesanstalt vorgegebenes Datenformat.
(5) Die Bundesanstalt Statistik Österreich übermittelt Daten von Jugendlichen ohne Anschlussmaßnahme dem SMS zur Kontaktaufnahme.
(6) AMS, SMS und Bildungseinrichtungen dürfen Daten direkt der zuständigen Koordinierungsstelle übermitteln.
(7) Die Bundesanstalt Statistik Österreich fungiert als Auftragsverarbeiter für das SMS.
Fundstelle: BGBl. I Nr. 62/2016, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2023 Inkrafttretensdatum: 01.01.2024
Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20009604&Paragraf=13
§ 14 APflG
Verfahren bei Nichterfüllung der Ausbildungspflicht
(1) "Die Jugendlichen und die Erziehungsberechtigten sind über ihre Verantwortung zur Erfüllung der Ausbildungspflicht aufzuklären. Wird die Ausbildungspflicht ohne Vorliegen eines zulässigen Ausnahmegrundes nicht erfüllt, hat eine Koordinierungsstelle dafür zu sorgen, dass eine geeignete Einrichtung mit den Jugendlichen und deren Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten Kontakt aufnimmt und die weitere Vorgangsweise abklärt."
(2) Detaillierte Regelung zur Erstellung von Perspektiven- und Betreuungsplänen für bestimmte Jugendliche, wobei das AMS oder SMS zuständig sind und mit verschiedenen Institutionen (Schulen, Lehrbetrieben, Lehrlingsstellen, Jugendeinrichtungen) zusammenarbeiten, um Optionen für Schulbesuch oder Lehre zu prüfen.
Fundstelle: BGBl. I Nr. 62/2016 Inkrafttretensdatum: 01.08.2016
Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20009604&Paragraf=14
§ 17 APflG
Verwaltungsstrafen bei Nichterfüllung der Ausbildungspflicht
Wer als Erziehungsberechtigte oder Erziehungsberechtigter die Ausbildungspflicht gemäß § 4 schuldhaft verletzt, wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von "€ 100 bis € 500, im Wiederholungsfall von € 200 bis € 1 000" belegt. Leichte Fahrlässigkeit ist ausgenommen. Die Bezirksverwaltungsbehörde informiert SMS und die Koordinierungsstelle auf Anfrage über Verfahrensstand und -ergebnis.
Fundstelle: BGBl. I Nr. 62/2016, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2023 Inkrafttretensdatum: 01.01.2024 Dokumentnummer: NOR40259133
Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20009604&Paragraf=17
Nicht auffindbar
- § 8b (Seite liefert HTTP 404, auch nach erneutem Versuch)