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| ris-beh-01 | 1 | Bundesbehindertengesetz (BBG) | RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes | Sozialrecht | behinderte | RIS (Bundeskanzleramt) | 2026-09 |
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Bundesbehindertengesetz (BBG)
Quelle: RIS (https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10008713), Gesetzesnummer 10008713. Tagesaktuelle Fassung, abgerufen am 2026-09-13. Enthalten sind ausschließlich die im Lexis360-Dokumentenbestand zitierten Paragraphen.
Wissensbasis: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Stand 2026-09 (ris-beh-01).
§ 42 BBG
(1) Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.