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lb-sac-21 2 Sachbezug Betriebskindergarten und Kinderbetreuungszuschuss Lexis Briefings Personalrecht Entgelt: Anspruch & Abrechnung sachbezuge Stögerer 2026-08
pdf text
.lexis360/Lexis360_sachbezug_betriebskindergarten_und_kinderbetreuung.pdf .lexis360/md/sachbezug_betriebskindergarten_und_kinderbetreuung.md
EStG § 3 Abs 1 Z 13
EStG § 34 Abs 9
EStG § 34 Abs 9 Z 4
ASVG § 49 Abs 3 Z 16
ASVG § 49 Abs 3 Z 11 lit d
ASVG § 49 Abs 9
FLAG 1967
Progressionsabgeltungsgesetz 2024
LStR 2002 Rz 77b77h
sachbezuge
betriebskindergarten
kinderbetreuungszuschuss
abgabenfreiheit
familienbeihilfe
lb-sac-12
lb-sac-19
lb-lvr-05

Sachbezug Betriebskindergarten und Kinderbetreuungszuschuss

Lexis Briefings Personalrecht, Stögerer, Stand August 2026 (lb-sac-21).

Zusammenfassung

  • Zwei Konstruktionen: (1) der Dienstgeber betreibt selbst einen (Betriebs-)Kindergarten; (2) er gewährt Zuschüsse (Geld/Gutscheine) zur Kinderbetreuung. Beide können lohnsteuer- und SV-frei sein — unter unterschiedlichen Voraussetzungen.
  • Eigener Betriebskindergarten: abgabenfrei, wenn die Betreuung allen Dienstnehmern oder einer nach sachlichen Gesichtspunkten differenzierten Gruppe angeboten wird (§ 49 Abs 3 Z 16 ASVG); mehrbetriebliche Kindergärten ebenso (§ 3 Abs 1 Z 13 lit a EStG). Seit 1. 1. 2024 (Progressionsabgeltungsgesetz 2024) ist nach § 3 Abs 1 Z 13 lit c EStG auch der vergünstigte/kostenlose Besuch elementarer Bildungseinrichtungen (Kindergarten, Kinderkrippen und vergleichbare Einrichtungen nach Landesrecht; nicht öffentliche Pflichtschulen) steuerfrei — und zwar auch dann, wenn betriebsfremde Kinder teilnehmen können; Arbeitnehmeranteil, Gebührenhöhe und Gewinn der Einrichtung sind unerheblich.
  • Verfügungsmacht: Voraussetzung ist die Verfügungsmacht des Arbeitgebers über die Einrichtung — auch über einen nicht wirtschaftlich zugehörigen Betreiber (zB Verein) oder angemietete Räumlichkeiten möglich. Bei bloßer Anmietung einzelner Plätze ist sie nicht erfüllt; dann kommt ggf. die Zuschuss-Befreiung (lit b) zur Anwendung.
  • Kinderbetreuungszuschuss: ab 1. 1. 2024 bis € 2.000 pro Kind und Kalenderjahr (bis 2023: € 1.000) steuer- und sozialabgabenfrei, wenn das Kind zu Beginn des Kalenderjahres das 14. Lebensjahr nicht vollendet hat (Altersgrenze ebenfalls seit 1. 1. 2024 angehoben) und dem Dienstnehmer selbst für das Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr der Kinderabsetzbetrag zusteht (§ 49 Abs 9 ASVG iVm § 3 Abs 1 Z 13 EStG). Steht der Kinderabsetzbetrag dem (Ehe-)Partner zu, entfällt die Befreiung. Betreuung durch öffentliche/private institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen oder pädagogisch qualifizierte Personen; haushaltszugehörige Angehörige sind ausgenommen.
  • Auszahlungsformen: direkt an Betreuungsperson oder -einrichtung; Gutscheine, die ausschließlich bei institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen einlösbar sind; seit 1. 1. 2024 auch (ganz/teilweiser) Kostenersatz der nachgewiesenen Kosten gegen Rechnung (Abwicklung wie beim Öffi-Ticket, → lb-sac-19). Direkte Geldauszahlung an den Dienstnehmer ist immer abgabenpflichtiger Arbeitslohn.
  • Formular L 35: Erklärung des Dienstnehmers (Sozialversicherungsnummer des Kindes; Angabe, ob und in welcher Höhe ein anderer Dienstgeber Zuschüsse leistet) zum Lohnkonto; Änderungen sind innerhalb eines Monats zu melden. Gewährung nur an alle Dienstnehmer oder Gruppen; Zuschüsse an freie Dienstnehmer sind nicht steuerbefreit.
  • Veranlagungseffekt: Der abgabenfreie Zuschuss kürzt die als außergewöhnliche Belastung absetzbaren Kinderbetreuungskosten (Höchstbetrag € 2.300, § 34 Abs 9 EStG): nur ungedeckte Differenzen wirken. Diese Absetzbarkeit war letztmalig bei der Veranlagung 2018 möglich; seit 1. 1. 2019 stattdessen Familienbonus Plus auf Antrag.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08)

Wert / Regel Detail
Zuschuss-Höchstbetrag € 2.000 pro Kind und Kalenderjahr (ab 1. 1. 2024; bis 2023: € 1.000)
Altersgrenze 14. Lebensjahr zu Beginn des Kalenderjahres (ab 1. 1. 2024)
Kinderabsetzbetrag dem Dienstnehmer selbst mehr als 6 Monate im Kalenderjahr zustehend; beim (Ehe-)Partner: keine Befreiung
Begünstigte Betreuung öffentliche/privat-institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung oder pädagogisch qualifizierte Person; haushaltszugehörige Angehörige ausgenommen
Auszahlungswege direkt an Betreuungsperson/-einrichtung · Gutscheine (nur institutionelle Einrichtungen) · Kostenersatz gegen Rechnung (ab 2024) — nie bar an den Dienstnehmer
Erklärung L 35 zum Lohnkonto; SV-Nummer des Kindes; Meldefrist für Änderungen: 1 Monat
Betriebskindergarten (eigener) allen Dienstnehmern oder sachlich abgegrenzter Gruppe; Verfügungsmacht erforderlich; lit c (ab 2024): auch betriebsfremde Kinder zulässig
Beispiel (Quelltext) € 1.200 für 4-jährige Tochter: ab 2024 gänzlich frei (bis 2023: € 1.000 frei, € 200 pflichtig); Zuschüsse für 10- und 13-jährige Kinder zur Gänze begünstigt
Außergewöhnliche Belastung Höchstbetrag € 2.300 p. a. (§ 34 Abs 9 EStG), nur für nicht zuschlussgedeckte Kosten; Absetzbarkeit letztmalig VJ 2018, seither Familienbonus Plus

Rechtsgrundlagen

  • § 3 Abs 1 Z 13 lit a, b, c EStG (mehrbetriebliche Kindergärten, Kinderbetreuungszuschuss, elementare Bildungseinrichtungen) ; lit c bzw. Anhebung von Höchstbetrag und Altersgrenze durch das Progressionsabgeltungsgesetz 2024 (BGBl I 153/2023) .
  • ASVG § 49 Abs 3 Z 16 (eigener Kindergarten), § 49 Abs 3 Z 11 lit d (Zuschuss) und § 49 Abs 9 (Voraussetzung Kinderabsetzbetrag) .
  • § 34 Abs 9 EStG und § 34 Abs 9 Z 4 EStG (außergewöhnliche Belastung € 2.300, Deckung durch den Zuschuss) — Norm gelöscht per BGBl I 2018/62; seither Familienbonus Plus (FLAG-1967-Umfeld, erstmals Veranlagung 2019) im Quelltext genannt.
  • LStR 2002 Rz 77b77h (Verfügungsmacht, freie Dienstnehmer, Kostenersatz) als Verwaltungsmeinung.

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Jahresgrenze € 2.000 je Kind: kindbezogene Verbrauchserfassung mit SV-Nummer des Kindes; laut L 35 anzurechnen, wenn weitere Arbeitgeber Zuschüsse leisten — Summenprüfung je Kind.
  • L 35 als Beleg zum Lohnkonto plus 1-Monats-Meldefrist bei Änderungen — Anknüpfung an die Dokumenten-/Fristenverwaltung.
  • Auszahlungsweg entscheidet: nur die benannten Formen bleiben frei; bar an den Dienstnehmer ist regulärer steuer-/beitragspflichtiger Arbeitslohn → Bezugsart mit Leistungsträger-/Auszahlungskennzeichnung.
  • Betriebskindergarten: kein Abrechnungsbestandteil, solange Gruppen- und Verfügungsmacht-Voraussetzungen erfüllt sind; Gruppenzuordnung wie bei Einrichtungen (vgl. lb-sac-12) dokumentieren.
  • Abgabenfreie Zuschussfälle ohne SV-/Lohnsteuer-Wirkung: keine BG-Wirkung, wohl aber Lohnkonto-Ablage der Nachweise (L 35, Rechnungen).

Verweise

  • KB-intern: lb-sac-12 (Einrichtungen und Anlagen — Systematik Gruppen-Erfordernis; dessen Quelltext verweist „S zum Thema auch unter Betriebskindergarten'") · lb-sac-19 (Werkverkehr/Öffi-Ticket — dortige Kostenersatz-Abwicklung als Vorbild für den Rechnungs-Kostenersatz ab 2024)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md (Bezugs-/Freistellungsregime General-AT)
  • Hinweis: Der Quelltext verweist (Fn 14) auf den Beitrag „Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis Formular und Inhalt“ — mit Batch 4 im Korpus: → lb-lvr-05. Eine Fundstelle („BGBl XY“) ist im Export unvollständig — nicht rekonstruiert; Export-Footer („Erstellt von …“, „Page n“) ignoriert.