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| lb-sac-07 | 2 | Sachbezug Betriebsveranstaltungen | Lexis Briefings Personalrecht | Entgelt: Anspruch & Abrechnung | sachbezuge | Kronberger | 2026-08 |
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Sachbezug Betriebsveranstaltungen
Lexis Briefings Personalrecht, Kronberger, Stand August 2026 (lb-sac-07).
Zusammenfassung
- Abgabenfreiheit: Die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (Betriebsausflüge, -feiern, kulturelle Veranstaltungen) ist je Arbeitnehmer bis € 365,– pro Kalenderjahr abgabenfrei — lohnsteuerfrei, sozialversicherungsfrei und lohnnebenkostenfrei. Zusätzlich sind Sachzuwendungen im Rahmen solcher Veranstaltungen bis € 186,– je Arbeitnehmer und Kalenderjahr abgabenfrei.
- Freibeträge, keine Freigrenzen: Übersteigen die Werte die Beträge, bleibt die Befreiung für den Grundbetrag; nur der übersteigende Teil ist zu verabgaben (Quellenbeispiel: Sachzuwendung € 300,– → € 186,– frei, € 114,– pflichtig; Stand 2026-08).
- Sachzuwendungen sind Sachbezüge aller Art, die keine individuelle Entlohnung darstellen dürfen; Barzahlungen sind stets steuer- und beitragspflichtig. Beispiele: Autobahnvignetten, nicht in Bargeld lösbare Gutscheine/Geschenkmünzen, Goldmünzen/Golddukaten, bei denen der Goldwert im Vordergrund steht.
- Keine Betriebsfeier erforderlich: Auch die bloße Verteilung von Weihnachtsgeschenken gilt als Betriebsveranstaltung, wenn die Übergabe der Geschenke selbst Anlass und Inhalt der Veranstaltung ist.
- Mangels Aufzählung in der Lohnkontenverordnung ist der abgabenfreie Vorteil nicht über das Lohnkonto zu führen.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Freibetrag Teilnahme | € 365,–/Kalenderjahr und Arbeitnehmer (LSt-, SV- und Lohnnebenkostenfrei; § 3 Abs 1 Z 14 EStG, § 49 Abs 3 Z 17 ASVG) |
| Freibetrag Sachzuwendungen | € 186,–/Kalenderjahr und Arbeitnehmer; keine individuelle Entlohnung, keine Barzahlung |
| Charakter | Freibeträge (keine Freigrenzen): übersteigender Teil abgabepflichtig, Grundbetrag bleibt frei |
| Lohnkonto | keine Lohnkontenführung für den befreiten Vorteil (Lohnkontenverordnung) |
| Anlass | besondere Betriebsfeier nicht Voraussetzung (zB reine Geschenke-Übergabe genügt) |
| Sachzuwendungs-Beispiele | Autobahnvignetten; Gutscheine/Geschenkmünzen ohne Bargeldablösung; Goldmünzen/Golddukaten (Goldwert im Vordergrund) |
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs 1 Z 14 EStG und § 49 Abs 3 Z 17 ASVG — Freibeträge für Betriebsveranstaltungen und die dort empfangenen Sachzuwendungen.
- Lohnkontenverordnung — kein Lohnkonto-Erfordernis, weil der befreite Vorteil nicht aufgezählt ist.
- LStR 2002 Rz 79 f. — Begriff der Sachzuwendung (keine individuelle Entlohnung, Barzahlung stets pflichtig) und Beispiele (Vignetten, Gutscheine, Goldmünzen).
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Jahres-Kumulation je Arbeitnehmer für beide Freibeträge (€ 365,– / € 186,–); abgerechnet wird nur der übersteigende Teil als lohnsteuer-/beitragspflichtiger Bezug → Freibetrags- statt Freigrenzenlogik.
- Barzuwendungen (Geldgeschenke) immer als Bezug erfassen, nie über die Veranstaltungsfreiheit laufen lassen.
- Befreite Anteile ohne Lohnkonto-Eintrag; gleichwohl Nachweisführung/Kostenaufzeichnung für die GPLB sinnvoll.
- Abgrenzung zu individuellen Vergütungen (Leistungsbezug) bei der Zuordnung der Zuwendung sicherstellen.
Verweise
- KB-intern: lb-sac-16 (Sachbezug Incentive-Reisen — Abgrenzung von Veranstaltungs- und Reisezuwendungen) · lb-sac-06 (Sachbezug – Arbeitsrechtliche Fragen — Einbettung der Betriebsveranstaltungen)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md