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lb-brt-30 8 Schlichtungsstelle Lexis Briefings Personalrecht Betriebsrat & Betriebsvereinbarungen betriebsrat Sabara 2026-07
pdf text
.lexis360/Lexis360_schlichtungsstelle.pdf .lexis360/md/schlichtungsstelle.md
ArbVG § 96a
ArbVG § 97 Abs 1 Z 1 bis 6a
ArbVG §§ 144 ff
ArbVG § 145
ArbVG § 146
schlichtungsstelle
zwangsschlichtung
betriebsvereinbarung
vorsitzender
beisitzer
beschwerde
lb-brt-19
lb-brt-29
lb-brt-35
lb-brt-36

Schlichtungsstelle

Lexis Briefings Personalrecht, Sabara, Stand Juli 2026 (lb-brt-30).

Zusammenfassung

  • Funktionsweise: Bei bestimmten Betriebsvereinbarungsarten — BV nach § 96a ArbVG (automationsunterstützte Personaldatenverarbeitung, Personalbeurteilungssysteme) und BV nach § 97 Abs 1 Z 1 bis 6a ArbVG (zB allgemeine Ordnungsvorschriften, Sozialplan) — kann der Abschluss, die Abänderung oder die Aufhebung der BV durch Entscheidung der Schlichtungsstelle ersetzt werden. Betriebsinhaber und Betriebsrat können sie jeweils anrufen; die Entscheidung gilt als Betriebsvereinbarung; dagegen ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
  • Errichtung: Die Schlichtungsstelle ist beim örtlich zuständigen Arbeits- und Sozialgericht zu errichten — jenem Gerichtshof erster Instanz, in dessen Sprengel der Betrieb liegt. Umfassen Betriebe mehrere Sprengel, ist der Sitz des Unternehmens maßgebend; durch Vereinbarung zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat kann ein anderer (erreichbarer) Gerichtshof gewählt werden. Der Antrag ist an den Präsidenten des Gerichtshofs zu richten.
  • Zusammensetzung: Vorsitzender + vier Beisitzer (je zwei von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite). Der Vorsitzende muss ein beim ASG tätiger Berufsrichter sein (Bestellung durch den Präsidenten, auf einvernehmlichen Antrag der Betriebspartner); gelingt die Einigung auf die Person binnen zwei Wochen ab Antragstellung nicht, bestellt der Präsident auf Antrag eines Streitteils. Jeder Streitteil muss zwei Beisitzer namhaft machen: einer aus der Beisitzerliste (§ 145 ArbVG), der zweite soll aus den im Betrieb Beschäftigten kommen. Wird die Nominierung binnen zwei Wochen ab Antragstellung nicht vorgenommen, bestellt der Präsident aus der Liste der Beisitzer der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer. Vorsitzender und Beisitzer sind weisungsfrei.
  • Aufgabe: zwischen den Streitteilen vermitteln, Vorschläge erstatten, auf eine gütliche Einigung hinwirken; falls erforderlich, ist die Entscheidung zu fällen. Nach § 146 ArbVG ist die Entscheidung möglichst rasch, innerhalb der durch die Anträge bestimmten Grenzen und unter Abwägung der Interessen des Betriebs und der Belegschaft zu treffen; die Schlichtungsstelle ist an das übereinstimmende Vorbringen und die übereinstimmenden Anträge der Streitteile gebunden.
  • Beschlussfassung: Der Vorsitzende enthält sich zunächst der Stimme; kommt keine Stimmenmehrheit zustande, nimmt er nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil und gibt seine Stimme als letzter ab — Stimmenthaltung ist unzulässig.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)

Wert / Regel Detail
Anwendungsbereich BV nach § 96a ArbVG und § 97 Abs 1 Z 1 bis 6a ArbVG (zB Ordnungsvorschriften, Sozialplan); Abschluss/Abänderung/Aufhebung ersetzbar (Stand 2026-07)
Errichtungsort örtlich zuständiges ASG (Sprengel des Betriebs); mehrere Sprengel → Sitz des Unternehmens; abweichende Gerichtsstands-Vereinbarung möglich
Zusammensetzung 1 Vorsitzender (am ASG tätiger Berufsrichter) + 4 Beisitzer (je 2 AG-/AN-Seite)
Einigungsfrist Vorsitzender 2 Wochen ab Antragstellung (einvernehmlicher Vorschlag), sonst Bestellung durch den Präsidenten auf Antrag eines Streitteils
Beisitzer-Nominierung je Streitteil 2 Beisitzer, binnen 2 Wochen ab Antragstellung (1x aus der Beisitzerliste § 145 ArbVG, 1x aus den im Betrieb Beschäftigten); sonst Bestellung durch den Präsidenten
Entscheidungsmaßstab § 146 ArbVG: möglichst rasch, Grenzen der Anträge, Interessenabwägung Betrieb ↔ Belegschaft; Bindung an übereinstimmendes Vorbringen
Stimmgebung Vorsitzender enthält sich zunächst; bei Stimmengleichheit stimmt er zuletzt; Stimmenthaltung unzulässig
Rechtsbehelf Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; Entscheidung gilt als BV

Rechtsgrundlagen

  • §§ 144 ff ArbVG (Errichtung, Zusammensetzung, Beisitzerliste, Verhandlung und Beschlussfassung der Schlichtungsstelle) — zitiert
  • § 145 ArbVG (Beisitzerliste) — zitiert
  • § 146 ArbVG (Entscheidungsmaßstab und -verfahren) — zitiert
  • § 96a ArbVG, § 97 Abs 1 Z 1 bis 6a ArbVG (BV-Arten mit Zwangsschlichtung) — zitiert

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Keine Entgelt-/SV-Logik; die Schlichtungsstellenentscheidung ist aber ein BV-Quellenweg neben der einvernehmlichen BV: im BV-Dokumentenmodell als Herkunftsmerkmal („freiwillig vereinbart" vs „Schlichtungsstelle") führen — die Entscheidung gilt als Betriebsvereinbarung und begründet dieselben Pflichten.
  • Die 2-Wochen-Taktungen (Vorsitzender, Beisitzer) sind Fristen des externen Verfahrens, nicht abzurechnen — allenfalls als Kalenderaktivitäten im Betriebsvereinbarungs-/Betriebsänderungs-Workflow (Sozialplan-Fälle → lb-brt-36).
  • Abgrenzung: Dieses Briefing betrifft ausschließlich die ArbVG-Schlichtungsstelle; das Schlichtungsverfahren nach BEinstG (Behinderteneinstellung) ist eine andere Einrichtung — dazu besteht der dokumentierte Korpuskonflikt zur Bezeichnung (Sozialministeriumservice vs Bundesamt, lb-glb-07 vs lb-beh-04, Stand 2026-08); das vorliegende Briefing fügt diesem Konflikt keine dritte Position hinzu.

Verweise

  • KB-intern: lb-brt-19 (Erzwingbare Betriebsvereinbarung) · lb-brt-29 (Notwendige Betriebsvereinbarung mit Zwangsschlichtung) · lb-brt-35 (Betriebsvereinbarung Beendigung und Nachwirkung) · lb-brt-36 (Sozialplan)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md