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lb-lsd-05 4 Sicherungsmittel - Zahlungsstopp mit Sicherheitsleistung Lexis Briefings Personalrecht Entgelt: Anspruch & Abrechnung lohndumping Burger 2026-07
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LSD-BG § 34
LSD-BG § 34 Abs 4a
LSD-BG § 34 Abs 8
ASVG § 67a
EStG § 82a
VStG § 9
lohndumping
lsd-bg
sicherungsmittel
zahlungsstopp
sicherheitsleistung
auftraggeberhaftung
lb-lsd-02
lb-lsd-04
lb-lsd-06
lb-lnk-02

Sicherungsmittel Zahlungsstopp mit Sicherheitsleistung

Lexis Briefings Personalrecht, Burger, Stand Juli 2026 (lb-lsd-05).

Zusammenfassung

  • Das zweite Sicherungsmittel (§ 34 LSD-BG) richtet sich nicht gegen den beschuldigten Arbeitgeber, sondern gegen den unverdächtigen inländischen Auftraggeber — bei Überlassung den Beschäftiger. Drei Schritte: (1) Zahlungsstopp: das Amt für Betrugsbekämpfung bzw die BUAK tragen dem Auftraggeber schriftlich auf, den noch offenen Werklohn (Überlassungsentgelt) oder Teile davon nicht an den Auftragnehmer/Überlasser zu zahlen; (2) Sicherheitsleistung mit Zahlungsverbot (Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde): Zahlung des fälligen Werklohns an die Behörde statt an den Vertragspartner; (3) Verwertung: Anrechnung auf die verhängte Geldstrafe oder Weiterzahlung an den Auftragnehmer.
  • Betragslogik: Der Zahlungsstopp darf das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe und den offenen Werklohn nicht übersteigen; bei Überschreitung wirkt er nur im wirksamen Umfang, bei niedrigerem Betrag erfasst er die zuerst fälligen Teile (Beispiel: Strafrahmen € 20.000, offener Werklohn € 13.000 → Zahlungsstopp wirkt über € 13.000; offener Werklohn € 25.000 → € 5.000 fließen weiter an den Auftragnehmer).
  • Voraussetzung: begründeter Verdacht einer LSD-BG-Übertretung und Verfolgungs-/Vollzugsschwierigkeiten (wie bei § 33, → lb-lsd-04); ein Zahlungsstopp darf nur verhängt werden, wenn eine vorläufige Sicherheit gegen den Beschuldigten nicht festgesetzt oder eingehoben werden konnte (Beschlagnahme schließt ihn nicht aus).
  • Schutz des Auftraggebers: Er zahlt nicht mehr und nicht früher als ohnehin (Sicherheit erst mit zivilrechtlicher Fälligkeit fällig); er darf weiterhin aufrechnen und Zurückbehaltungsrechte geltend machen; die Zahlung an die Behörde wirkt schuldbefreiend; der Bescheid enthält keine Leistungsfrist und ist nicht vollstreckbar. Bei Mängeln/Wegfall des Werklohnanspruchs ist das im Verfahren zu beachten. Nach § 34 Abs 4a kann die Behörde dem säumigen Auftraggeber einen konkreten Betrag per (vollstreckbarem) Leistungsbescheid auftragen — bei strittigem Werklohn darf sie davon absehen.
  • Haftungsfreistellung: Nimmt die Sicherheit den offenen Werklohn so weit in Beschlag, dass der Haftungsbetrag der Auftraggeberhaftung (§ 67a ASVG, § 82a EStG) nicht mehr bedeckt ist, kann der Auftraggeber den Haftungsbetrag haftungsbefreiend ans Dienstleistungszentrum zahlen (Beispiel: Werklohn € 20.000, Sicherheit € 20.000 → 25 % = € 5.000 ans Dienstleistungszentrum, € 15.000 als Sicherheit an die Behörde).
  • Verwertung: Frei zu erklären bei Einstellung des Verfahrens, vollzogener Geldstrafe, wenn der Auftragnehmer selbst erlegt oder wenn binnen 5 Jahren ab Erlegung kein Verfall ausgesprochen wurde; verfallen ist die Sicherheit, sobald sich die Strafverfolgung als unmöglich erweist.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)

Wert / Regel Detail
Deckel Zahlungsstopp/Sicherheit max. Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe und max. noch offener Werklohn (Überlassungsentgelt) (Stand 2026-07)
Antrag auf Sicherheitsleistung vom Amt für Betrugsbekämpfung/BUAK binnen 3 Arbeitstagen nach Verhängung des Zahlungsstopps bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen (Stand 2026-07)
Stellungnahme-Aufforderung Zustellungseinleitung binnen 1 Woche ab Antragseinlangen (Stand 2026-07); Entscheidung binnen weiterer 3 Wochen ab Stellungnahme (ohne Stellungnahme: Bescheid möglich)
Beendigung des Zahlungsstopps u. a. wenn kein Antrag binnen 3 Arbeitstagen gestellt wird oder binnen 3 Wochen nach Einlangen der Stellungnahme nicht entschieden wird (Stand 2026-07)
Beschwerde gegen den Bescheid über die Sicherheitsleistung binnen 4 Wochen ans LVwG; keine aufschiebende Wirkung (§ 34 Abs 8), außer unverhältnismäßiger Nachteil (Stand 2026-07)
Verfallsfrist der Sicherheit 5 Jahre ab Erlegung (Stand 2026-07)
Rechtsmittel gegen Zahlungsstopp keines zulässig

Rechtsgrundlagen

  • § 34 LSD-BG (Abs 1/2 Zahlungsstopp, Abs 3/4 Sicherheitsleistung, Abs 4a vollstreckbarer Leistungsbescheid, Abs 8 Beschwerde ohne aufschiebende Wirkung).
  • § 67a ASVG und § 82a EStG (Haftungsbetrag der Auftraggeberhaftung; SV-Beiträge und Lohnabgaben) als Bezugsgröße der haftungsbefreienden Zahlung ans Dienstleistungszentrum — damit berührt der Zahlungsstopp auch die sv-beitragsbezogenen Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeitrag, → lb-lnk-02).
  • § 9 VStG (verantwortliches Organ ohne Parteistellung im Sicherheitsleistungsverfahren). §-Zitate ausdrücklich im Quelltext; Judikatur mit Fundstellen im Original.

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Betrifft nicht die Lohnabrechnung, sondern den Kreditoren-/Zahlungs- workflow des Auftraggebers (Kommune, General-AT-Mandant): ein Zahlungsverbot ist als Sperre/Höchstbetrag auf der offenen Lieferantenforderung abbildbar; Auszahlungskonto wechselt zur Bezirksverwaltungsbehörde.
  • Fälligkeitssteuerung: Die Sicherheit wird erst mit zivilrechtlicher Fälligkeit des Werklohns geschuldet — Fälligkeitsdaten der Werk-/Überlassungsverträge als Datenbasis; Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers bleiben wirksam.
  • Haftungsfreistellung (§ 67a ASVG, § 82a EStG): Die 25-%-Logik des Beispiels (zahlungshalber ans Dienstleistungszentrum) verlangt die Kenntnis des Haftungsbetrags der Auftraggeberhaftung — außerhalb der Payroll-Engine (Abgaben-/Haftungsthema), aber prozessrelevant für AP-Buchungen.
  • Kein Eingriff in die hr_payroll-Engine; Bezugsgrößen (Strafhöchstmaß) liefert der Unterentlohnungs-Kontext (→ lb-lsd-06).

Verweise

  • KB-intern: lb-lsd-02 (Einführung LSD-BG) · lb-lsd-04 (vorläufige Sicherheit — Vorrang vor dem Zahlungsstopp) · lb-lsd-06 (Strafrahmen als Bezugsgröße) · lb-lnk-02 (Dienstgeberbeitrag als von der Auftraggeberhaftung mitumfasste Lohnnebenkosten)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md; für die Kommune als Auftraggeberin/Beschäftigerin ergänzend personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Bgld.md.