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lb-sva-11 9 Sozialversicherungsbeiträge: Beitragsfälligkeiten und Zahlungsfristen Lexis Briefings Personalrecht Sozialversicherung beitragsrecht-asvg Ihradska 2026-06
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ASVG § 53 Abs 3 lit a
ASVG § 58 Abs 5
ASVG § 64 Abs 2
ASVG § 67 Abs 10
ASVG § 111
BAO § 80
StGB § 153c Abs 2
VStG § 9
beitragsfalligkeit
zahlungsfrist
respirofrist
verzugszinsen
beitragsschuldner
vertreterhaftung
lb-mel-08
lb-sva-01
lb-sva-09
lb-sva-15

Sozialversicherungsbeiträge: Beitragsfälligkeiten und Zahlungsfristen

Lexis Briefings Personalrecht, Ihradska, Stand Juni 2026 (lb-sva-11).

Zusammenfassung

  • Fälligkeit verfahrensabhängig: Bei Abrechnung nach dem Lohnsummenverfahren (Selbstabrechner) sind die SV-Beiträge am letzten Tag des Kalendermonats fällig und müssen bis zum 15. des Folgemonats beim zuständigen Krankenversicherungsträger einlangen; die Fälligkeit tritt mangels gesetzlicher Ausnahme unabhängig von Sonn- oder Feiertagen ein. Im Vorschreibeverfahren (zugeschnitten auf Kleinbetriebe mit weniger als 15 Dienstnehmern) tritt die Fälligkeit mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Krankenversicherungsträgers ein.
  • Individuelle Abrechnung: Seit 1. 1. 2017 ist je Dienstnehmer monatlich eine individuelle Beitragsgrundlagenmeldung zu erstatten und sind die Beiträge individuell abzuführen (Selbstverrechnung): von den je Dienstnehmer im Beitragszeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelten unaufgefordert zu ermitteln und an den Krankenversicherungsträger abzuführen; die Beitragsabrechnung erfolgt primär im Selbstabrechnerverfahren, neben dem auf Wunsch die Beitragsvorschreibung tritt (die Gruppen der Dienstgeber werden in der Satzung des Krankenversicherungsträgers bestimmt; Kleinbetriebe/Haushalte < 15 DN erhalten die Vorschreibung auf Verlangen); die Meldungsarten des Selbstabrechnerverfahrens gelten auch für das Vorschreibeverfahren.
  • Zahlungsfrist: Beiträge gelten als zeitgerecht entrichtet, wenn sie binnen 15 Tagen nach Fälligkeit auf einem Konto des zuständigen Versicherungsträgers gutgebucht sind; fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. 12., verlängert sich die Frist auf den folgenden Bankarbeitstag; eine verspätete, aber innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist erfolgte Einzahlung (Respirofrist) bleibt ohne Verspätungsfolgen (Respirotage ebenfalls feiertagsverlängert); sonst fallen in der Regel Verzugszinsen ab dem 16. Tag an.
  • Gefahrtragung: Verzögerungen auf dem Bankweg gehen zu Lasten des Dienstgebers; schuldbefreiend wirkt erst die Gutschrift auf dem Kassenkonto — auch ein zufälliger Verlust einer ordnungsgemäß ausgefüllten, richtig adressierten Überweisung trifft den Beitragsschuldner.
  • Beitragsschuldner: grundsätzlich der Dienstgeber zur Gänze; der Dienstnehmer wird ausnahmsweise gem § 53 Abs 3 lit a ASVG zur Gänze Beitragsschuldner, wenn der Dienstgeber die Vorrechte der Exterritorialität genießt und die Beiträge nicht entrichtet. Einzahlung durch den Beitragsschuldner auf seine Gefahr und seine Kosten.
  • Haftung gesetzlicher Vertreter: gem § 58 Abs 5 ASVG haben die Vertreter juristischer Personen, die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen und die Vermögensverwalter (§ 80 BAO) alle Pflichten der Vertretenen zu erfüllen und insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den verwalteten Mitteln entrichtet werden; gem § 67 Abs 10 ASVG haften die zur Vertretung von juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften (OG, KG) berufenen Personen sowie die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen neben den Beitragsschuldnern für Beiträge, die infolge schuldhafter Verletzung ihrer Pflichten nicht eingebracht werden können — nach stRsp des VwGH eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, bei der leichte Fahrlässigkeit genügt (Pflichtverletzung zB bei schlechterer Behandlung von Beitragsschulden gegenüber sonstigen Verbindlichkeiten). Für Vertreter von Personengesellschaften begründen nur die Melde- und Auskunftspflichten (§ 111 ASVG iVm § 9 VStG) und das Verbot des § 153c Abs 2 StGB (Vorenthalten von Dienstnehmer-SV-Beiträgen) eine persönliche Haftung.
  • Einhebung: ausschließlich der Krankenversicherungsträger, bei dem die Beiträge einzuzahlen sind, darf die Beitragsforderung geltend machen („Monopolstellung"); gem § 64 Abs 2 ASVG ist er zuständig für Mahnungen zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge sowie für die Ausfertigung eines vollstreckbaren Rückstandsausweises; Gläubiger der Forderung bleibt der Sozialversicherungsträger, für dessen Rechnung die Einbringung erfolgt.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-06)

Wert / Regel Detail
Fälligkeit (Selbstabrechner) letzter Tag des Kalendermonats, unabhängig von Sonn-/Feiertagen (Stand 2026-06)
Einlangfrist (Selbstabrechner) bis 15. des Folgemonats beim zuständigen KV-Träger (Stand 2026-06)
Fälligkeit (Vorschreibung) Ablauf des 2. Werktages nach Aufgabe der Vorschreibung zur Post bzw Zustellung durch Trägerorgane (Stand 2026-06)
Zahlungsfrist 15 Tage ab Fälligkeit, maßgeblich ist die Gutschrift auf dem Konto des Trägers
Respirofrist 3 Tage nach Ablauf der 15-Tage-Frist, ohne Verspätungsfolgen
Verzugszinsen in der Regel ab dem 16. Tag
Feiertagsverlängerung Samstag, Sonntag, gesetzlicher Feiertag, Karfreitag, 24. 12. → folgender Bankarbeitstag (auch für Respirotage)
Individuelle mBGM seit 1. 1. 2017 monatlich und je Dienstnehmer nebst individueller Beitragsentrichtung
Kleinbetriebsgrenze Vorschreibung für < 15 Dienstnehmer (auf Verlangen)
DN-Beitragsschuldner § 53 Abs 3 lit a ASVG: exterritorialer Dienstgeber, der die Beiträge nicht entrichtet

Rechtsgrundlagen

  • § 53 Abs 3 lit a ASVG (Dienstnehmer als Beitragsschuldner bei Exterritorialität) — zitiert
  • § 58 Abs 5 ASVG (Pflichten der Vertreter und Vermögensverwalter) — zitiert
  • § 67 Abs 10 ASVG (Vertreterhaftung; Verschuldenshaftung, leichte Fahrlässigkeit genügt) — zitiert
  • § 64 Abs 2 ASVG (Mahnung; vollstreckbarer Rückstandsausweis) — zitiert
  • § 111 ASVG iVm § 9 VStG (sanktionierte Melde-/Auskunftspflichten) — zitiert
  • § 153c Abs 2 StGB (Vorenthalten von Dienstnehmer-SV-Beiträgen) — zitiert
  • § 80 BAO (Vermögensverwalter) — zitiert

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Zwei Deadlines je Periode trennen (Zahlungsprozess): mBGM-Übermittlung und Beitragszahlung — die SV-Zahlung läuft mit Fälligkeit Monatsultimo und 15-Tage-Zahlungsfrist (Gutschrift!), die Fristberechnung je Verfahrenskennzeichen der Company (Selbstabrechner vs Vorschreibung → lb-sva-09).
  • Kalenderlogik hinterlegen: Verlängerung bei Samstag/Sonntag/Feiertag/ Karfreitag/24. 12. sowie die 3-tägige Respirofrist im Zahlungs-/Mahnworkflow; Risikoanzeige für Verzugszinsen ab dem 16. Tag.
  • Gutschriftprinzip: Zahlungsläufe rechtzeitig reservieren (Banklaufzeiten zu Lasten des DG) — für Fristüberschreitungsauswertungen das Wertstellungsdatum, nicht das Buchungsdatum heranziehen.
  • Sonderfall § 53 Abs 3 lit a (exterritorialer DG): Beitragsschuldner- Kennzeichen am Lohnkonto statt automatischem DG-Einbehalt — Randkonstellation, konfigurativ vorhalten.
  • Vertreterhaftung (§ 67 Abs 10) ist Governance/Risikohinweis, keine Abrechnungslogik.

Verweise

  • KB-intern: lb-mel-08 (Meldepflichten des Arbeitgebers) · lb-sva-01 (Auftraggeberhaftung — beitragsrechtliches Haftungsumfeld) · lb-sva-09 (Selbstabrechnungsverfahren Vorschreibeverfahren) · lb-sva-15 (Verjährung von Sozialversicherungsbeiträgen — Fristbeginn ab Fälligkeit)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md — dort sind die SV-Beitragssätze/-Komponenten 2026 verifiziert verbindlich (Abschnitt 4); das Briefing enthält selbst keine Beitragssätze, daher keine Werte-Abweichungen.