Files
fegger 25eb285160 Initialimport: Wissensbasis Layer 2 (601 kuratierte Einträge)
571 Lexis-Briefings (lb-*) + 30 WIKU-Publikationen (wk-*) in 69 Clustern,
Frontmatter-Schema als Single Source of Truth; kb.json + INDEX.md generiert.
.gitignore für lizenzierte/lokale Corpora (.lexis360, .wiku, .firecrawl, .ris)
sowie künftige RAG-Artefakte (data/).
2026-09-14 16:34:07 +02:00

8.9 KiB
Raw Permalink Blame History

id, batch, title, work, chapter, topic, author, stand, source, legal_bases, tags, cross_refs
id batch title work chapter topic author stand source legal_bases tags cross_refs
lb-dvh-04 7 Streik Lexis Briefings Personalrecht Dienstverhinderung dienstverhinderung Vinzenz/Radauer 2026-08
pdf text
.lexis360/Lexis360_streik.pdf .lexis360/md/streik.md
AÜG § 9
AÜG § 22 Abs 1 Z 1 lit b
VStG § 7
AlVG § 9 Abs 2
AlVG § 13
ABGB § 1155
streik
arbeitskampf
trennungstheorie
aussperrung
arbeitskraefteuberlassung
entgeltfortzahlung
sv-abmeldung
lb-dvh-01
lb-dvh-02
lb-dvh-03
lb-prd-05

Streik

Lexis Briefings Personalrecht, Vinzenz/Radauer, Stand August 2026 (lb-dvh-04).

Zusammenfassung

  • Begriff: Streik ist die geplante Verweigerung der Arbeit durch eine Mehrzahl von Arbeitnehmern mit dem Ziel, einen bestimmten Zweck zu erreichen oder zu vereiteln. Arbeitsrechtlich zentral: die Qualifikation der Teilnahme des einzelnen Arbeitnehmers (Entgeltanspruch? Schadenersatz?).
  • Kein gesetzliches Streikrecht — Trennungstheorie: In Österreich gibt es kein gesetzlich geregeltes Streikrecht. Nach der Trennungstheorie ist der Streik als kollektive Maßnahme (rechtmäßig oder rechtswidrig) strikt von der individualrechtlichen Ebene zu trennen: Die Rechtmäßigkeit des Streiks ist unabhängig davon zu beurteilen, dass ein teilnehmender Arbeitnehmer grundsätzlich seinen Arbeitsvertrag verletzt. Der Streik allein ist kein ausreichender Rechtfertigungsgrund für die Niederlegung der Arbeit.
  • Zwei spezifische Normen: § 9 AÜG — in bestreikten Betrieben dürfen keine Arbeitskräfte überlassen werden (Verhinderung des Streikbrecher-Einsatzes); ob unabhängig überlassene Arbeitskräfte bei Streikbeginn abzuziehen sind, ist nicht abschließend geklärt (Großteil der Lehre: ausnahmslos abziehen; keine Rechtsprechung). Verstoß: Geldstrafe für den Überlasser € 1.000, bis € 5.000, (Wiederholung: € 2.000, bis € 10.000,) nach § 22 Abs 1 Z 1 lit b AÜG; der Beschäftiger ist nach § 7 VStG strafbar (Mittäter/Anstifter). § 9 Abs 2 AlVG — Arbeitslose dürfen nicht in bestreikte oder ausgesperrte Betriebe vermittelt werden.
  • Entgeltanspruch streikender Arbeitnehmer: keiner — sie sind nach § 1155 ABGB nicht leistungsbereit (auch bei rechtmäßigem Streik, zB abgelaufener Kollektivvertrag). Kein Arbeitslosengeld (§ 13 AlVG); in vielen Fällen gewährt die Gewerkschaft eine Streikunterstützung.
  • Streikferne Arbeitnehmer: Ansprüche möglich, wenn (kumulativ) Arbeitsbereitschaft vorliegt (streng zu prüfen) und der Streik dem Arbeitgeber zuzurechnen ist. Der Arbeitgeber muss arbeitsbereite Arbeitnehmer darüber informieren, dass er die Arbeitsleistung wegen des Streiks nicht entgegennehmen kann — fehlt die Information, besteht jedenfalls Entgeltfortzahlung. Da der Arbeitgeber den Streik meist mitverursacht (Nichterfüllung der Forderung), liegen nach dem Briefing eher Umstände auf Arbeitgeberseite (→ lb-dvh-02) — die Quelle hält das mangels gesetzlicher Grundlagen und Praxisfällen ausdrücklich nicht für eindeutig. Beispiele: Betrieb durch kleine Streikgruppe lahmgelegt + arbeitsbereite Arbeitnehmer einverstanden mit dem Streikziel ⇒ keine Arbeitsbereitschaft; politischer Streik gegen eine Pensionsreform, der private Unternehmen „mit trifft" ⇒ keine AG-Zurechnung.
  • Abgrenzung Arbeitskampf ↔ Dienstverhinderung: Ist ein Arbeitnehmer durch einen Streik eines anderen Unternehmens (zB öffentliche Verkehrsmittel) an der Arbeit gehindert, liegt ein sonstiger Dienstverhinderungsgrund vor (→ lb-dvh-03): Der Entgeltanspruch hängt von der Vorhersehbarkeit (Tage zuvor angekündigter Streik) und möglichen Alternativen (eigenes Fahrzeug) ab. Bei nicht vorhersagbarem Streik ohne Alternative: Entgeltanspruch. Ausnahme: kein lokal begrenzter Regionalstreik, sondern eine große Allgemeinheit betroffen ⇒ kein Entgeltanspruch (nicht AG-Sphäre).
  • Schadenersatz: Bei rechtswidriger Gesamtaktion primär Haftung der Organisatoren; einzelne streikende Arbeitnehmer haften bei rechtmäßigem Streik nicht, bei rechtswidrigem nach Lehre nur anteilig am Gesamtschaden (keine Solidarhaftung).
  • Entlassung: Bei rechtswidrigem Streik möglich, in der Praxis wird wegen der großen Zahl der Streikenden nahezu ausschließlich verzichtet; das Fehlverhalten wäre oft entschuldigbar (berechtigtes Recht); Betriebsratsmitglieder können bei bloßer Teilnahme nicht entlassen werden. Vor einer Entlassung: nachweisliche Verwarnung.
  • Aussperrung: Arbeitskampfmaßnahme der Arbeitgeberseite als Offensiv- (Durchsetzen geänderter Arbeitsbedingungen; in Österreich kaum) und Defensivaussperrung (Ausschluss nicht streikender Mitarbeiter bei Teilstreik, meist ohne Entgelt — erhöht die Streikkosten der Gegenseite; nur äußerst vorsichtig einsetzen, der arbeitsbereite Arbeitnehmer kann mit vorzeitigem Austritt reagieren). Boykott als weitere Maßnahme.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08)

Wert / Frist Detail
Streikrecht kein gesetzlich geregeltes; Trennungstheorie (kollektive Maßnahme vs Individualrecht); Teilnahme verletzt grundsätzlich den Arbeitsvertrag
§ 9 AÜG keine Arbeitskräfteüberlassung in bestreikte Betriebe; Abziehen unabhängig überlassener Kräfte: Großteil der Lehre ja, Rsp fehlt ()
Strafen § 22 Abs 1 Z 1 lit b AÜG Überlasser: € 1.000, bis € 5.000,, im Wiederholungsfall € 2.000, bis € 10.000,; Beschäftiger nach § 7 VStG
§ 9 Abs 2 AlVG keine Vermittlung Arbeitsloser in bestreikte/ausgesperrte Betriebe
Entgelt streikende AN kein Anspruch (§ 1155 ABGB — keine Leistungsbereitschaft), auch bei rechtmäßigem Streik; kein Arbeitslosengeld (§ 13 AlVG); oft Gewerkschafts-Unterstützung
Entgelt streikferne AN nur bei (i) Arbeitsbereitschaft (streng) und (ii) AG-Zurechnung des Streiks; ohne AG-Information über Nichtentgegennahme jedenfalls Entgeltfortzahlung (Details der AG-Zurechnung lt. Quelle nicht eindeutig)
SV-An-/Abmeldung bei mindestens einem Tag ohne Entgeltfortzahlungsanspruch: Abmeldung (Ende Entgeltanspruch); nach Beendigung des Streiks Anmeldung nicht vergessen; Praxis: bei Streiks bis zu drei Tagen teilweise Verzicht auf Ab-/Anmeldung
EFZ-Höhe (streikfern) Ausfallsprinzip mit Anrechnung anderweitigen — auch absichtlich versäumten — Erwerbs (→ lb-dvh-02)
Streik anderer Unternehmen sonstiger Dienstverhinderungsgrund; Entgelt nach Vorhersehbarkeit/Alternativen; bei großer Allgemeinheit betroffen: kein Anspruch

Rechtsgrundlagen

  • § 9 AÜG — Überlassungsverbot in bestreikten Betrieben; § 22 Abs 1 Z 1 lit b AÜG — Strafrahmen; § 7 VStG — Beschäftiger-Strafbarkeit als Mittäter/Anstifter.
  • § 9 Abs 2 AlVG — Vermittlungsverbot; § 13 AlVG — kein Arbeitslosengeld bei Streik.
  • § 1155 ABGB — kein Entgeltanspruch mangels Leistungsbereitschaft; für streikferne Arbeitnehmer Entgeltfortzahlung nur bei AG-zuzurechnendem Streik.

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Unbezahlte Abwesenheit „Streik": als eigener Work-Entry-/Abwesenheits- Typ ohne Entgelt führen; SV-seitig Abmeldung „Ende Entgeltanspruch" ohne Beschäftigungsende und Wiederanmeldung nach Streikende — dieselbe Meldewesen-Mechanik wie beim Präsenzdienst (→ lb-prd-05), keine Endabrechnung auslösen. Praxis-Kurzfälle (≤ 3 Tage) als Konfigurationshinweis dokumentieren, nicht erzwingen.
  • Streikferne Arbeitnehmer: Entgeltfortzahlung nach Ausfallsprinzip (→ lb-dvh-02-Logik) inkl. Anrechnung anderweitigen Erwerbs; Abgrenzung bezahlter/unbezahlter Tag entscheidet über die SV-Abmeldung pro Arbeitnehmer, nicht pro Betrieb.
  • Streik „dritter Unternehmen" (Beförderungsentfall): als sonstige Dienstverhinderung einordnen (→ lb-dvh-03) — bezahlte Abwesenheit mit Einzelfallprüfung Vorhersehbarkeit/Alternative, manuell bestätigen.
  • AÜG/AlVG-Checks (keine Überlassung/Vermittlung in bestreikte Betriebe) sind Compliance-Prüfungen außerhalb der Abrechnung, aber für Zeitarbeits-/Meldeszenarien relevant.

Verweise

  • KB-intern: lb-dvh-01 (ABC der Dienstverhinderungsgründe — Streikfolgen für streikferne Arbeitnehmer) · lb-dvh-02 (Dienstverhinderungsgründe auf Arbeitgeberseite — Breadcrumb-Verweis der Quelle: Ausfallsprinzip, Anrechnung anderweitigen Erwerbs) · lb-dvh-03 (Sonstige Dienstverhinderungsgründe auf Arbeitnehmerseite — Streik Dritter als Verhinderungsgrund) · lb-prd-05 (SV-An-/Abmeldung mit „Ende des Entgeltanspruchs" ohne Vertragsende)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md
  • Hinweis: Die im Quelltext erwähnten Checkliste und das Muster „Information für streikende Mitarbeiter" sind im Export nicht enthalten (Muster/Checklisten generell keine Beschaffungsbestandteile) — nicht rekonstruiert.